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Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über die Regelung der Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern (TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung)[CELEX-Nr.: 300D0418]

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Tiermaterial, von dem in Bezug auf bestimmte Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) Gesundheitsrisiken ausgehen können. Sie ist auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Rinder-, Schaf- und Ziegenmaterial enthaltende oder daraus hergestellte Erzeugnisse anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1.

kosmetische Mittel oder Arzneimittel und Medizinprodukte, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte;

2.

Erzeugnisse, die nicht zur Verwendung in Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futter- oder Düngemitteln bestimmt sind, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte;

3.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Ausstellungs-, Lehr- und Forschungszwecke, besondere Studien oder Analysen bestimmt sind, sofern sie nicht möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt als Lebensmittel oder Verzehrprodukte für Menschen Verwendung finden oder an andere als die für die betreffenden Forschungsvorhaben gehaltenen Tiere verfüttert werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Abfalldeponie: Deponie im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999);

2.

Ausgangsmaterial: Rohmaterial oder jedes andere Erzeugnis tierischen Ursprungs, aus dem oder mit dessen Hilfe die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 hergestellt werden;

3.

Düngemittel: alle Stoffe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und auf den Boden zur Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht werden; hierunter können auch Verdauungsrückstände aus der Biogasproduktion oder Kompostierung fallen;

4.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs: Erzeugnisse, die aus einem von einem Tier (Rind, Schaf, Ziege) gewonnenen Erzeugnis hergestellt wurden oder ein solches Erzeugnis enthalten;

5.

Inverkehrbringen: jede Maßnahme, die zum Ziel hat, unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse tierischen Ursprungs an Dritte zu veräußern oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte zu lagern;

6.

spezifiziertes Risikomaterial (SRM): dies sind folgende Gewebe:

a)

Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen, Rückenmark und Ileum von über zwölf Monate alten Rindern,

b)

Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen, sowie

c)

Körper oder Körperteile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss geschlachtet wurden und bei denen das spezifizierte Risikomaterial nicht entfernt wurde; soweit nicht anders geregelt, fallen hierunter jedoch nicht die Erzeugnisse, die derartiges Gewebe enthalten oder daraus hergestellt wurden;

7.

Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE): alle TSE mit Ausnahme derjenigen, die beim Menschen auftreten;

8.

Verzehrprodukte: Produkte im Sinne des § 3 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Abfalldeponie: Deponie im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999);

2.

Ausgangsmaterial: Rohmaterial oder jedes andere Erzeugnis tierischen Ursprungs, aus dem oder mit dessen Hilfe die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 hergestellt werden;

3.

Düngemittel: alle Stoffe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und auf den Boden zur Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht werden; hierunter können auch Verdauungsrückstände aus der Biogasproduktion oder Kompostierung fallen;

4.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs: Erzeugnisse, die aus einem von einem Tier (Rind, Schaf, Ziege) gewonnenen Erzeugnis hergestellt wurden oder ein solches Erzeugnis enthalten;

5.

Inverkehrbringen: jede Maßnahme, die zum Ziel hat, unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse tierischen Ursprungs an Dritte zu veräußern oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte zu lagern;

6.

spezifiziertes Risikomaterial (SRM): dies sind folgende Gewebe:

a)

Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von über zwölf Monate alten Rindern,

b)

Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen, sowie

c)

Körper oder Körperteile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss geschlachtet wurden und bei denen das spezifizierte Risikomaterial nicht entfernt wurde; soweit nicht anders geregelt, fallen hierunter jedoch nicht die Erzeugnisse, die derartiges Gewebe enthalten oder daraus hergestellt wurden,

d)

der Darm (Zwölffingerdarm bis Enddarm) von Rindern jeglichen Alters;

7.

Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE): alle TSE mit Ausnahme derjenigen, die beim Menschen auftreten;

8.

Verzehrprodukte: Produkte im Sinne des § 3 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Abfalldeponie: Deponie im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999);

2.

Ausgangsmaterial: Rohmaterial oder jedes andere Erzeugnis tierischen Ursprungs, aus dem oder mit dessen Hilfe die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 hergestellt werden;

3.

Düngemittel: alle Stoffe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und auf den Boden zur Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht werden; hierunter können auch Verdauungsrückstände aus der Biogasproduktion oder Kompostierung fallen;

4.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs: Erzeugnisse, die aus einem von einem Tier (Rind, Schaf, Ziege) gewonnenen Erzeugnis hergestellt wurden oder ein solches Erzeugnis enthalten;

5.

Inverkehrbringen: jede Maßnahme, die zum Ziel hat, unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse tierischen Ursprungs an Dritte zu veräußern oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte zu lagern;

6.

spezifiziertes Risikomaterial (SRM): dies sind folgende Gewebe:

a)

Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen sowie Wirbelsäule (ausgenommen Schwanzwirbel) einschließlich Rückenmark und Spinalganglien von über zwölf Monate alten Rindern, ausgenommen die Wirbelsäule (einschließlich Spinalganglien) solcher Tiere, die aus Staaten stammen, welche eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung als SRM gemäß Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 22. Mai 2001, Nr. 999/2001, ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001, in Anspruch nehmen und die den darin genannten Bestimmungen entsprechen (die Liste der betreffenden Staaten hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen); weiters die Eingeweide von Duodenum bis Rectum von Rindern aller Altersklassen,

b)

Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen, sowie

c)

Körper oder Körperteile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss geschlachtet wurden und bei denen das spezifizierte Risikomaterial nicht entfernt wurde; soweit nicht anders geregelt, fallen hierunter jedoch nicht die Erzeugnisse, die derartiges Gewebe enthalten oder daraus hergestellt wurden,

d)

der Darm (Zwölffingerdarm bis Enddarm) von Rindern jeglichen Alters;

7.

Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE): alle TSE mit Ausnahme derjenigen, die beim Menschen auftreten;

8.

Verzehrprodukte: Produkte im Sinne des § 3 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Abfalldeponie: Deponie im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999);

2.

Ausgangsmaterial: Rohmaterial oder jedes andere Erzeugnis tierischen Ursprungs, aus dem oder mit dessen Hilfe die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 hergestellt werden;

3.

Düngemittel: alle Stoffe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und auf den Boden zur Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht werden; hierunter können auch Verdauungsrückstände aus der Biogasproduktion oder Kompostierung fallen;

4.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs: Erzeugnisse, die aus einem von einem Tier (Rind, Schaf, Ziege) gewonnenen Erzeugnis hergestellt wurden oder ein solches Erzeugnis enthalten;

5.

Inverkehrbringen: jede Maßnahme, die zum Ziel hat, unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse tierischen Ursprungs an Dritte zu veräußern oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte zu lagern;

6.

spezifiziertes Risikomaterial (SRM): dies sind folgende Gewebe:

a)

Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen sowie Wirbelsäule (ausgenommen Schwanzwirbel) einschließlich Rückenmark und Spinalganglien von über zwölf Monate alten Rindern, ausgenommen die Wirbelsäule (einschließlich Spinalganglien) solcher Tiere, die aus Staaten stammen, welche eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung als SRM gemäß Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 22. Mai 2001, Nr. 999/2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001), in Anspruch nehmen und die den darin genannten Bestimmungen entsprechen; weiters die Eingeweide von Duodenum bis Rectum, einschließlich Gekröse, von Rindern aller Altersklassen,

b)

Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen, sowie

c)

Körper oder Körperteile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss geschlachtet wurden und bei denen das spezifizierte Risikomaterial nicht entfernt wurde; soweit nicht anders geregelt, fallen hierunter jedoch nicht die Erzeugnisse, die derartiges Gewebe enthalten oder daraus hergestellt wurden;

7.

Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE): alle TSE mit Ausnahme derjenigen, die beim Menschen auftreten;

8.

Verzehrprodukte: Produkte im Sinne des § 3 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975.

Abtrennung des Risikomaterials

§ 3. Um Kreuzkontaminationen und Substitutionen zu vermeiden, sind Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß § 1 Abs. 1 jederzeit von den Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 2 getrennt zu halten; es sei denn, letztere werden in Bezug auf TSE unter zumindest denselben Gesundheitsschutzbedingungen behandelt beziehungsweise erzeugt.

Beseitigung des Risikomaterials

§ 4. (1) Spezifiziertes Risikomaterial (SRM) ist ausnahmslos sofort bei der Entfernung vom Tierkörper einzufärben und gegebenenfalls mit einer Markierung zu kennzeichen sowie auf folgende Weise unschädlich zu beseitigen:

1.

durch Verbrennen ohne Vorbehandlung oder

2.

soweit die Farbe oder die Markierung nach der Vorbehandlung noch erkennbar ist:

a)

nach den Verfahren gemäß Kapitel I bis IV, VI und VII des Anhangs der Entscheidung 92/562/EG der Kommission (Anlage 2 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1.7.1998)

b)

zumindest nach den Bestimmungen gemäß Anhang I der Entscheidung 1999/534/EG des Rates (Anlage 3 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 8a/1999 vom 11.10.1999) durch Vergraben in einer behördlich zugelassenen Abfalldeponie.

(2) Von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 kann der Landeshauptmann für Tiere, die verendet oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet worden sind, durch Verordnung auf Grund § 14 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes Ausnahmen zulassen, um zu ermöglichen, dass spezifiziertes Risikomaterial oder ganze Tierkörper ohne vorheriges Einfärben verbrannt oder vergraben werden beziehungsweise dass spezifiziertes Risikomaterial unter den in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/667/EWG (Anlage 1 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) genannten Bedingungen und nach einem Verfahren beseitigt wird, bei dem keine Gefahr einer Übertragung von TSE-Erregern besteht.

(3) Spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material darf nur unter folgenden Voraussetzungen versendet werden:

1.

zur Verbrennung in einen anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (Anlage 4 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) erfüllt sind oder

2.

in einen anderen EWR-Vertragsstaat, wenn mit diesem anderen Mitgliedstaat eine Vereinbarung über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen wurde und die Bestimmungen der genannten Vereinbarung eingehalten werden, oder

3.

zur Verbrennung in einen Drittstaat, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat, sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

Beseitigung des Risikomaterials

§ 4. (1) Spezifiziertes Risikomaterial (SRM) ist ausnahmslos sofort bei der Entfernung vom Tierkörper einzufärben und gegebenenfalls mit einer Markierung zu kennzeichen sowie auf folgende Weise unschädlich zu beseitigen:

1.

durch Verbrennen ohne Vorbehandlung oder

2.

soweit die Farbe oder die Markierung nach der Vorbehandlung noch erkennbar ist:

a)

nach den Verfahren gemäß Kapitel I bis IV, VI und VII des Anhangs der Entscheidung 92/562/EG der Kommission (Anlage 2 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1.7.1998)

b)

zumindest nach den Bestimmungen gemäß Anhang I der Entscheidung 1999/534/EG des Rates (Anlage 3 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 8a/1999 vom 11.10.1999) durch Vergraben in einer behördlich zugelassenen Abfalldeponie.

(2) Von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 kann der Landeshauptmann für Tiere, die verendet oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet worden sind, durch Verordnung auf Grund § 14 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes Ausnahmen zulassen, um zu ermöglichen, dass spezifiziertes Risikomaterial oder ganze Tierkörper ohne vorheriges Einfärben verbrannt oder vergraben werden beziehungsweise dass spezifiziertes Risikomaterial unter den in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/667/EWG (Anlage 1 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) genannten Bedingungen und nach einem Verfahren beseitigt wird, bei dem keine Gefahr einer Übertragung von TSE-Erregern besteht.

(3) Spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material darf nur unter folgenden Voraussetzungen versendet werden:

1.

zur Verbrennung in einen anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (Anlage 4 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) erfüllt sind oder

2.

in einen anderen EWR-Vertragsstaat, wenn mit diesem anderen Mitgliedstaat eine Vereinbarung über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen wurde und die Bestimmungen der genannten Vereinbarung eingehalten werden, oder

3.

zur Verbrennung in einen Drittstaat, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat, sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Fleisch von Rindern, welches ausschließlich die Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien enthält.

Beseitigung des Risikomaterials

§ 4. (1) Spezifiziertes Risikomaterial (SRM) ist ausnahmslos sofort bei der Entfernung vom Tierkörper einzufärben und gegebenenfalls mit einer Markierung zu kennzeichen sowie auf folgende Weise unschädlich zu beseitigen:

1.

durch Verbrennen ohne Vorbehandlung oder

2.

nach der Vorbehandlung (soweit die Einfärbung oder die Markierung des vorbehandelten Materials nicht mehr sichtbar ist, muss das Material erneut eingefärbt beziehungsweise erneut gekennzeichnet werden):

a)

nach den Verfahren gemäß Kapitel I bis IV, VI und VII des Anhangs der Entscheidung 92/562/EG der Kommission (Anlage 2 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1.7.1998)

b)

zumindest nach den Bestimmungen gemäß Anhang I der Entscheidung 1999/534/EG des Rates (Anlage 3 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 8a/1999 vom 11.10.1999) durch Vergraben in einer behördlich zugelassenen Abfalldeponie.

(2) Von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 kann der Landeshauptmann für Tiere, die verendet oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet worden sind, durch Verordnung auf Grund § 14 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes Ausnahmen zulassen, um zu ermöglichen, dass spezifiziertes Risikomaterial oder ganze Tierkörper ohne vorheriges Einfärben verbrannt oder vergraben werden beziehungsweise dass spezifiziertes Risikomaterial unter den in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/667/EWG (Anlage 1 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) genannten Bedingungen und nach einem Verfahren beseitigt wird, bei dem keine Gefahr einer Übertragung von TSE-Erregern besteht.

(3) Spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material darf nur unter folgenden Voraussetzungen versendet werden:

1.

zur Verbrennung in einen anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (Anlage 4 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) erfüllt sind oder

2.

in einen anderen EWR-Vertragsstaat, wenn mit diesem anderen Mitgliedstaat eine Vereinbarung über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen wurde und die Bestimmungen der genannten Vereinbarung eingehalten werden, oder

3.

zur Verbrennung in einen Drittstaat, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat, sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Fleisch von Rindern, welches ausschließlich die Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien enthält.

Behördliche Maßnahmen

§ 5. (1) Der Landeshauptmann hat die Pflicht zur Abfuhr des in § 1 Abs. 1 genannten Risikomaterials und den Tarif für die von den Besitzern des Risikomaterials zu entrichtenden Entgelte gemäß den §§ 3 und 6 der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 241/1919, festzulegen.

(2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen und sicherzustellen. Hiebei ist insbesondere auf Folgendes zu achten:

1.

dass das spezifizierte Risikomaterial zur Gänze von anderen, nicht zur Verbrennung bestimmten Abfallstoffen getrennt gehalten, gesammelt und unschädlich beseitigt wird;

2.

dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere in Tierkörperbeseitigungsanlagen, Verarbeitungsbetrieben für gefährliche Stoffe oder in zugelassenen Anlagen für gefährliche Stoffe im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates, auf Abfalldeponien oder in sonstigen Lagerungs- oder Verbrennungsanlagen Kontaminationen zu vermeiden;

3.

dass das spezifizierte Risikomaterial für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 2 ausschließlich zu dem zugelassenen Zweck verwendet wird.

(3) Für Betriebe gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, gelten an Stelle der Kontrollbestimmungen nach Abs. 2 die Kontrollbestimmungen des § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994.

Behördliche Maßnahmen

§ 5. (1) Der Landeshauptmann hat die Pflicht zur Abfuhr des in § 1 Abs. 1 genannten Risikomaterials und den Tarif für die von den Besitzern des Risikomaterials zu entrichtenden Entgelte gemäß den §§ 3 und 6 der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 241/1919, festzulegen.

(2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union (EU) zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE zu überprüfen und sicherzustellen. Hiebei ist insbesondere auf Folgendes zu achten:

1.

dass das spezifizierte Risikomaterial zur Gänze von anderen, nicht zur Verbrennung bestimmten Abfallstoffen getrennt gehalten, gesammelt und unschädlich beseitigt wird;

2.

dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere in Tierkörperbeseitigungsanlagen, Verarbeitungsbetrieben für gefährliche Stoffe oder in zugelassenen Anlagen für gefährliche Stoffe im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates, auf Abfalldeponien oder in sonstigen Lagerungs- oder Verbrennungsanlagen Kontaminationen zu vermeiden;

3.

dass das spezifizierte Risikomaterial für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 2 ausschließlich zu dem zugelassenen Zweck verwendet wird.

(3) Für Betriebe gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, gelten an Stelle der Kontrollbestimmungen nach Abs. 2 die Kontrollbestimmungen des § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994.

Behördliche Maßnahmen

§ 5. (1) Der Landeshauptmann hat die Pflicht zur Abfuhr des in § 1 Abs. 1 genannten Risikomaterials und den Tarif für die von den Besitzern des Risikomaterials zu entrichtenden Entgelte gemäß den §§ 3 und 6 der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 241/1919, festzulegen.

(2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union (EU) zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE zu überprüfen und sicherzustellen. Hiebei sind auch die Begleitdokumente hinsichtlich Art und Menge der ein- und ausgehenden Stoffe zu berücksichtigen, und es ist auf Folgendes zu achten:

1.

dass das spezifizierte Risikomaterial zur Gänze von anderen, nicht zur Verbrennung bestimmten Abfallstoffen getrennt gehalten, gesammelt und unschädlich beseitigt wird;

2.

dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere in Tierkörperbeseitigungsanlagen, Verarbeitungsbetrieben für gefährliche Stoffe oder in zugelassenen Anlagen für gefährliche Stoffe im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates, auf Abfalldeponien oder in sonstigen Lagerungs- oder Verbrennungsanlagen Kontaminationen zu vermeiden;

3.

dass das spezifizierte Risikomaterial für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 2 ausschließlich zu dem zugelassenen Zweck verwendet wird.

(3) Für Betriebe gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, gelten an Stelle der Kontrollbestimmungen nach Abs. 2 die Kontrollbestimmungen des § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994.

Schlussbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(1a) § 2 Z 6 lit. a, c und d treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 59/2001 wird die Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000, Nr. 2001/2/EG (ABl. Nr. L 1 vom 4. 1. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(1a) § 2 Z 6 lit. a, c und d treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 59/2001 wird die Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000, Nr. 2001/2/EG (ABl. Nr. L 1 vom 4. 1. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.

(1b) § 2 Z 6 lit. a, § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(1a) § 2 Z 6 lit. a, c und d treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 59/2001 wird die Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000, Nr. 2001/2/EG (ABl. Nr. L 1 vom 4. 1. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.

(1b) § 2 Z 6 lit. a, § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(1c) § 2 Z 6, § 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 2 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/2002 mit 1. April 2002 in Kraft.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.