Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-10-14
Status Aufgehoben · 2026-07-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000 in Verbindung mit der Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2000, wird verordnet:

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Ebensee einbezogen.

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