ÜBEREINKOMMEN auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

1.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

2.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

3.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Belgien III 211/2002 Dänemark III 169/2000 Deutschland III 169/2000 Estland III 78/2006 Finnland III 169/2000 Frankreich III 78/2006 Griechenland III 169/2000 Irland III 211/2002 Lettland III 78/2006 Litauen III 78/2006 Luxemburg III 254/2001 Niederlande III 169/2000, III 186/2019 Polen III 186/2019 Portugal III 169/2000 Schweden III 169/2000 Slowenien III 186/2019 Spanien III 169/2000 Vereinigtes Königreich III 78/2002 *Zypern III 78/2006

Ratifikationstext

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICHzu dem Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1.

Gemäß Artikel 9 erklärt Österreich, daß die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat.

2.

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 erklärt Österreich, daß es das in dem Übereinkommen vorgesehene vereinfachte Auslieferungsverfahren auf die Fälle anwenden wird, in denen ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich und Absatz 2 gestellt worden ist.

3.

Gemäß Artikel 15 erklärt Österreich, daß die zuständigen Behörden im Sinne des Übereinkommens die folgenden sind:

– im Sinne der Artikel 6 bis 8 und 10:

– im Sinne der Artikel 4, 5 Absatz 2 und 14: der Bundesminister für Justiz.

4.

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 erklärt Österreich, daß dieses Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttreten gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juni 2000 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Griechenland, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien.

Nachstehend genannte Staaten haben Erklärungen gem. Art. 16 Abs. 3 abgegeben, wodurch laut Mitteilung des Generalsekretärs das Übereinkommen zwischen diesen Staaten und Österreich wie folgt anwendbar ist:

ab 25. September 2000:

Dänemark, Deutschland, Finnland, Schweden, Spanien.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende weitere Erklärungen abgegeben:

Belgien

1.

Erklärung zu Artikel 7:

Die von einer in Belgien aufgegriffenen Person gemäß diesem Übereinkommen bekundete Zustimmung zum vereinfachten Verfahren sowie der damit verbundene automatische Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität sind bis zum Zeitpunkt der Übergabe dieser Person an die Behörden des ersuchenden Staates widerruflich.

2.

Erklärung zu Artikel 9:

Die Grundsätze der Spezialität gemäß Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gelten nicht, wenn die betreffende Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt.

3.

Erklärung zu Artikel 12:

Belgien beabsichtigt, zur Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten des vereinfachten Verfahrens Art. 12 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Abs. 2 anzuwenden.

4.

Erklärung zu Artikel 15:

Belgien bestimmt als zuständige Behörden im Sinne der Art. 4 bis 8 und 10 die Staatsanwaltschaften erster Instanz einerseits und im Sinne des Art. 14 das Dezernat für Einzelfälle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen der Generaldirektion Strafgesetzgebung und Menschenrechte des Justizministeriums andererseits.

Dänemark

Zu Artikel 7 Absatz 4:

Die Zustimmung zur Auslieferung und der ausdrückliche Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität können gemäß den jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen des dänischen Rechts widerrufen werden.

Zu Artikel 9 Buchstabe b:

Die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens finden keine Anwendung, wenn der Betreffende gemäß Artikel 7 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Zustimmung zur Auslieferung erteilt oder ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

Zu Artikel 12 Absatz 3:

Die dänischen Behörden gedenken, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 unter denselben Bedingungen anzuwenden, die nach den von Dänemark gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Buchstabe b abgegebenen Erklärungen gelten.

Zu Artikel 15:

Im Falle Dänemarks ist die zuständige Behörde in Bezug auf die Artikel 4 und 5 das Justizministerium, in Bezug auf die Artikel 6, 8 und 10 der lokale Polizeipräsident, in Bezug auf Artikel 7 die Gerichte und in Bezug auf Artikel 14 die oberste dänische Polizeibehörde (Interpol).

Deutschland

Zu Artikel 9:

Die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens über den Grundsatz der Spezialität gelten nicht, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.

Zu Artikel 12:

Über die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und des Artikels 12 Absatz 2 wird unter Berücksichtigung des Standes Auslieferungsverfahrens im Einzelfall entschieden.

Zu Artikel 15:

Zuständige Behörden im Sinne der Artikel 4, 5 und 10 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten.

Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 6 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten sowie die örtlich zuständigen Amtsgerichte.

Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 7 sind die örtlich zuständigen Amtsgerichte.

Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 8 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten, wenn Deutschland ersuchter Mitgliedstaat ist. Ist Deutschland ersuchender Staat, so sind dies die sachlich zuständigen Staatsanwaltschaften oder im Einzelfall Jugendgerichte.

Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 14 sind die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder Seeweg nach dem Bezirk, in dem die durchzuliefernde Person voraussichtlich nach Deutschland überstellt werden wird. Im Falle der Durchlieferung auf dem Luftweg ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll.

Estland

Das Riigikogu (Parlament) der Republik Estland hat folgende Erklärung abgegeben:

1.

Die zuständigen Behörden nach den Art. 4 bis 7 des Übereinkommens sind das Sicherheitspolizeiamt, die Zentrale Kriminalpolizei und die Polizeipräfekturen.

2.

Die zuständige Behörde nach den Art. 8, 10 und 14 des Übereinkommens ist das Ministerium der Justiz.

Finnland

Zu Artikel 7 Absatz 4:

Die Zustimmung bezüglich des vereinfachten Verfahrens ist in Finnland widerruflich.

Zu Artikel 9 Buchstabe b:

Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (Grundsatz der Spezialität) nicht an, wenn die Person gemäß Artikel 7 des Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.

Zu Artikel 12 Absatz 3:

Finnland wendet Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 12 Absatz 2 an, sofern es sich um Fälle handelt, in denen ein Verfahren mit einem Ersuchen gemäß Artikel 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingeleitet worden ist.

Zu Artikel 15:

Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 sind in Finnland folgende:

– die Nationale Kriminalpolizei (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 10);

– das Justizministerium (Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 14);

– die Bezirksgerichte (Artikel 7).

Frankreich

Zu Art. 7 Abs. 4:

Frankreich erklärt, dass die innerhalb der gesetzlichen Fristen durch die auszuliefernde Person erfolgende Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung der mit der Beweisaufnahme beauftragten Kammer des örtlich zuständigen Berufungsgerichts, die die Auslieferung der betreffenden Person bewilligt hat, als Widerruf der Zustimmung zur Auslieferung gilt.

Zu Art. 9:

Frankreich erklärt, dass die Vorschriften des Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwendbar sind, wenn die Person, die der Auslieferung zugestimmt hat, ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

Zu Art. 12 Abs. 3:

Frankreich erklärt, dass es Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Abs. 2 unter den durch seine nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen anwendet.

Zu Art. 15:

Frankreich erklärt, dass folgende Behörden im Sinne der Art. 4 bis 8, 10 und 14 zuständig sind:

– der örtlich zuständige Staatsanwalt (Procureur de la Republique) im Sinne des Art. 4;

– die mit der Beweisaufnahme beauftragte Kammer des örtlich zuständigen Berufungsgerichts im Sinne der Art. 5 und 7;

– der örtlich zuständige Generalstaatsanwalt (Procureur General) im Sinne der Art. 6 und 8;

– der Justizminister im Sinne der Art. 10 und 14.

Griechenland

Gemäß Artikel 9, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 15 des Übereinkommens:

a)

Der Grundsatz der Spezialität gemäß Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gilt nicht, wenn die Person, die ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat, ausdrücklich erklärt, dass sie auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

b)

Die Griechische Republik beabsichtigt, den Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 des Übereinkommens bedingungslos anzuwenden.

c)

Zuständige Behörden im Sinne der Artikel 4 bis 8, 10 und 14 des Übereinkommens sind für die Anwendung der Artikel 4, 5, 10 und 14 der Minister der Justiz, für die Anwendung der Artikel 6 und 8 der Staatsanwalt beim Berufungsgericht am Aufenthaltsort der Person, deren Auslieferung beantragt wird, sowie für die Anwendung des Artikels 7 der Präsident des Berufungsgerichts am Aufenthaltsort der Person, deren Auslieferung beantragt wird.

Irland

Irland behält sich das Recht vor, Art. 3 Abs. 1 dieses Übereinkommens nicht anzuwenden.

Irland erklärt, dass es Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchstaben a und b anwendet.

Irland erklärt, dass es die Auslieferung eigener Staatsangehöriger bewilligt, allerdings nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit.

Irland hat gemäß Art. 13 Abs. 1 das Ministerium für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform als zentrale Behörde im Sinne dieses Übereinkommens benannt.

Lettland

1.

Gemäß Art. 9 erklärt die Republik Lettland, dass sie die Bestimmungen des Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwendet, wenn die Person gemäß Art. 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.

2.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 erklärt die Republik Lettland, dass in den Fällen, in denen eine festgenommene Person die Zustimmung nach Ablauf der in Art. 8 vorgesehenen Frist von zehn Tagen gegeben hat, das vereinfachte Verfahren angewendet werden kann, wenn in der Zwischenzeit ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist.

3.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 erklärt die Republik Lettland, dass das in diesem Übereinkommen vorgesehene vereinfachte Verfahren in Fällen angewendet werden kann, in denen ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nicht gestellt wurde und in denen die Zustimmung nach Eingang des Auslieferungsersuchens erklärt worden ist.

4.

Gemäß Art. 15 erklärt die Republik Lettland, dass die zuständige Behörde im Sinne der Art. 6 bis 8, 10 und 14 des Übereinkommens die Staatsanwaltschaft, General Office ist.

Litauen

Gemäß Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass die auszuliefernde Person während der Anhörung durch den Richter des Bezirksgerichtes von Vilnius betreffend die Auslieferung dieser Person aus der Republik Litauen ihre Zustimmung zur Auslieferung aus der Republik Litauen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zurückziehen kann.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass die Republik Litauen sich das Recht zur Anwendung von Art. 12 Abs. 1 2. Gedankenstrich und Art. 12 Abs. 2 vorbehält.

Gemäß Art. 15 des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass:

1.

das Ministerium für Justiz der Republik Litauen und das Amt des Generalstaatsanwaltes der Republik Litauen die zuständigen Behörden zur Ausübung der Funktionen gemäß Art. 4 des Übereinkommens sind;

2.

das Amt des Generalstaatsanwaltes die zuständige Behörde zur Ausübung der Funktionen gemäß Art. 5, 6, 8, 10 und 14 des Übereinkommens ist;

3.

das Bezirksgericht von Vilnius die zuständige Behörde gemäß Art. 7 des Übereinkommens ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass wenn das Übereinkommen noch nicht in Kraft ist, zum Zeitpunkt des Beitrittes der Republik Litauen zur Europäischen Union das Übereinkommen im Verhältnis der Republik Litauen zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Erklärung gleichen Inhaltes abgegeben haben, neunzig Tage nach Hinterlegung dieser Erklärung anwendbar ist.

Luxemburg

Gemäß den Artikeln 9 und 13 erklärt Luxemburg, dass es die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwenden wird, wenn die gewünschte Person ihre Zustimmung zu ihrer vereinfachten Auslieferung nach einem anderen Mitgliedstaat gegeben hat. Im Falle der Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat sind die Bestimmungen des Artikels 14 jedoch anwendbar.

Luxemburg behält sich das Recht vor, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 12 Absatz 2 anzuwenden.

Luxemburg erklärt, dass folgende Behörden zuständige Behörden nach Artikel 15 sind:

– für die Zwecke der Artikel 6 bis 8 die Staatsanwaltschaft bei dem örtlich zuständigen Bezirksgericht;

– für die Zwecke der Artikel 4, 5, 10 und 14 das Justizministerium. Die Staatsanwaltschaft bei dem örtlich zuständigen Bezirksgericht ist jedoch ebenfalls ermächtigt, die Informationen nach Artikel 4 einzuholen.

Niederlande

1.

Erklärung zu den Artikeln 6 und 12:

„Das vereinfachte Verfahren kann in den Niederlanden auch in den in Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Absatz 2 genannten Fällen mit der Maßgabe angewandt werden, dass die in Haft genommene Person ihre Zustimmung bis spätestens zu dem Tag geben kann, der dem Termin vorausgeht, der für die vom Gericht über das Auslieferungsersuchen durchzuführende Vernehmung angesetzt worden ist.“

2.

Erklärung zu Artikel 9:

„Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens durch die Niederlande gelten die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 nicht.“

Polen

Nach Artikel 9 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwendet, wenn die in Haft genommene Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.

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