ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. November 1999 bzw. am 25. Juli 2000 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. September 2000 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Slowakischen Republik (im folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) –

im Bestreben, ihre Beziehungen zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

im Bestreben, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft weiter auszubauen,

im Bewußtsein, daß ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Übereinkommens sich auch günstig auf die multilaterale Zusammenarbeit im Bereich der kulturellen Beziehungen, namentlich in der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen und im Europarat, in Programmen der Europäischen Union sowie auch im Rahmen der Zentraleuropäischen Initiative und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auswirken wird –

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen in den Bereichen der Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Wissenschaft und der Forschung sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen und unterstützen auch die Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf der regionalen und der lokalen Ebene.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Forschung zwischen ihren Universitäten, Hochschulen künstlerischer Richtung, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in den beiden Staaten.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen direkte Einladungen von Universitäts- und Hochschullehrern sowie von Wissenschaftern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, indem sie vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 1 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren Ländern rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.

(3) Die Vertragsparteien tauschen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur, der Geschichte und der Landeskunde des jeweils anderen Staates Lektoren zur Tätigkeit an Universitäten und an Hochschulen künstlerischer Richtung aus. Die Vertragsparteien werden vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern.

(4) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Sie gewähren den auf ihrem Gebiet Studierenden der anderen Vertragspartei, soweit diese ordentliche Studien an Universitäten und Hochschulen absolvieren, hinsichtlich der Studiengebühren die Gleichstellung mit ihren eigenen Staatsangehörigen.

(5) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Universitäten und Hochschulen.

(6) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen wie etwa Sommersprachkursen und Sommerkollegs zur Verbesserung der Sprachkenntnisse von Studierenden und anderen Hochschulangehörigen sowie an Sommerschulen zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.

(7) Solange die Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation besteht, gestaltet sich die Wissenschafts-, Bildungs- und Erziehungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik vereinbarten Protokolls vom 9. Dezember 1996 über die Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation 1) oder eines künftigen bilateralen Abkommens zur Fortführung der Aktion. Darüber hinaus gelten während dieser Zeit für diese Bereiche der Zusammenarbeit die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie die Bestimmungen des Protokolls vom 9. Dezember 1996 oder eines künftigen bilateralen Abkommens zur Fortführung der Aktion inhaltlich ergänzen.


1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 194/1997

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a)

den Austausch von Experten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial;

b)

die Entsendung eines im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrerausbildung im Empfangsstaat, die zur Gänze oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;

c)

soweit höhere Schulen mit bilingualem Unterricht in den Sprachen der Vertragsstaaten im jeweiligen Vertragsstaat bestehen, die Entsendung von Lehrern zu solchen Schulen der anderen Vertragspartei zur Unterrichtserteilung, für Curriculumsarbeit und zur Durchführung gemeinsamer Fortbildungsveranstaltungen;

d)

Aktivitäten im Bereich der Lehrerfortbildung zur Förderung der Verbreitung der eigenen Sprache auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei.

(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission festgelegt.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hierfür eingesetzten Expertenausschuß Empfehlungen über solche Anerkennungen vor.

(2) Reifezeugnisse des bilingualen Zweiges einer höheren Schule mit bilingualem Unterricht in den Staatssprachen der Vertragsparteien auf dem Gebiet einer Vertragspartei, an der mindestens drei entsendete Lehrer der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit. c wirken, sind den Reifezeugnissen an vergleichbaren höheren Schulen dieser Vertragspartei hinsichtlich der Zulassung zum Studium gleichgestellt.

Artikel 5

Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der anderen Vertragspartei in den Lehrbüchern tauschen die Vertragsparteien Lehrbücher und Lehrpläne aus und beraten und verabschieden hiezu gemeinsame Empfehlungen in einem eigens eingesetzten Expertenausschuß.

Artikel 6

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung insbesondere durch den Austausch von Experten sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

(2) Im Sinne dieser Zusammenarbeit werden sie einander nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere

a)

bei dem Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die den Fragen der Kultur gewidmet sind und auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei stattfinden;

b)

bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen auch auf regionaler und lokaler Ebene;

c)

bei der Durchführung von Ausstellungen;

d)

bei der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf den Gebieten des Filmwesens, der Photographie, der neuen Technologien im Kunstbereich und der audiovisuellen Medien;

e)

bei der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf den Gebieten des Fernsehens und des Rundfunks;

f)

bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie bei Übersetzungen von Werken der Literatur und der Fachliteratur;

g)

bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit der Bibliotheken und der Archive und dem Austausch von Fachleuten in diesen Bereichen;

h)

bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und der staatlichen Museen sowie dem Austausch von Fachleuten;

i)

durch die Ermutigung der Entwicklung der Kultur von Minderheiten und der Tätigkeit der Vereine von Volksgruppen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei sowie von anderen kulturellen Institutionen der Minderheiten;

j)

bei der Entwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen von europäischen Projekten und Institutionen, einschließlich Eurimages und der multilateralen Arbeitsgemeinschaft der Donauländer (ARGE Donauländer), insbesondere in deren Programmen der Arbeitsgruppe für Kultur und Wissenschaft.

(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens und von Künstlern, insbesondere auf den Gebieten der Literatur, der Musik, des Theaters, des Tanzes und des Balletts, des Filmwesens, der bildenden Künste und der Volkskunst.

Artikel 8

Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Länder. Die Kooperationsmöglichkeiten des Programms der Europäischen Union „Jugend für Europa“ sollen im Rahmen des zwischen der Slowakischen Republik einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten anderseits abgeschlossenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation im größtmöglichen Umfang genützt werden.

Artikel 9

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere den direkten Erfahrungsaustausch der Sportorganisationen beider Länder.

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates erleichtern.

(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.

(3) Den kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 werden die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich der Reisefreiheit der dort tätigen Fachkräfte (Absatz 6) im Empfangsstaat sowie freier Publikumszugang garantiert.

(4) Die kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 können mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen des Empfangsstaates unmittelbar verkehren.

(5) Für den dienstlichen Gebrauch der kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 können Austattungsgegenstände (zB technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) abgabenfrei ein- und wiederausgeführt werden. Abgabenfrei eingeführte Gegenstände können nur im Einklang mit den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien geltenden Zollvorschriften und bestimmungsgemäß verwendet werden; sie dürfen ferner nicht ihren Eigentümer wechseln oder anderen Personen zum Gebrauch überlassen werden.

(6) Die zur Verrichtung wissenschaftlicher, pädagogischer, kultureller oder sozialer Tätigkeiten an kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 entsendeten Fachkräfte können ihr Übersiedlungsgut, einschließlich von Kraftfahrzeugen, abgabenfrei ein- und wieder ausführen, falls dieses Gut nach Art und Menge der objektiven Ausstattung eines vorübergehenden Wohnortes entspricht und sofern die betreffenden Gegenstände mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme im Empfangsstaat bereits benützt worden sind. Abgabenfrei eingeführte Gegenstände können nur im Einklang mit den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien geltenden Zollvorschriften und bestimmungsgemäß verwendet werden; sie dürfen ferner nicht ihren Eigentümer wechseln oder anderen Personen zum Gebrauch überlassen werden.

Artikel 11

(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens gesetzt werden, unterliegen jedenfalls den jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung des Empfangsstaates.

(2) Jedoch sind die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Universitätslektoren (Artikel 2 Absatz 3) sowie Personen, die an auf der Grundlage dieses Abkommens errichteten Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters wissenschaftliche, pädagogische, kulturelle oder soziale Tätigkeiten verrichten, im Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit im Empfangsstaat von Beschränkungen seiner innerstaatlichen Bestimmungen über Beschäftigung befreit. Die vorgenannten Universitätslektoren sind auch von den Beschränkungen der innerstaatlichen Bestimmungen des Empfangsstaates über Aufenthalt insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der Neuzuwanderung unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftgebers sowie keine medizinischen Befunde als Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung vorlegen müssen; die erforderlichen Genehmigungen werden abgabenfrei erteilt.

(3) Regelungen zugunsten der auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Lehrer (Artikel 3 Absatz 1 lit. c) und des Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) finden sich im Anhang, der ein Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 12

(1) Soweit nicht anders vereinbart tragen die Vertragsparteien die Kosten der auf der Grundlage von Programmen der Gemischten Kommission und im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13, Absatz 2 entsandten Personen nach folgenden Grundsätzen:

a)

Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom letzten Zielort im Empfangsstaat.

b)

Die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme werden einschließlich allenfalls erforderlicher Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes vom Empfangsstaat in angemessener Weise getragen.

c)

Die am Austausch im Rahmen dieses Abkommens als Experten beteiligten Personen sind im Entsendestaat im Hinblick auf das akut im Empfangsstaat auftretende Erfordernis der medizinischen Betreuung zu versichern.

(2) Die Gehälter der auf Grund dieses Abkommens entsandten Lektoren (Artikel 2 Absatz 3) und Lehrer (Artikel 3 Absatz 1 lit. c) werden nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates geregelt.

(3) Die auf Grund dieses Abkommens entsendeten Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) werden vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.

(4) Die auf Grund dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 5) oder im Rahmen der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, vereinbarten Stipendien haben die Aufenthaltskosten in angemessener Weise zu decken.

(5) Zur Durchführung der als Programme der Gemischten Kommission oder im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 veranstalteten Ausstellungen werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.

Artikel 13

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertretern der zuständigen Ministerien der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden, wobei zumindest alle drei Jahre eine Tagung stattzufinden hat. Die Gemischte Kommission tagt grundsätzlich abwechselnd in der Republik Österreich und in der Slowakischen Republik. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation der Vertreter jener Vertragspartei, auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.

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