(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M100 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge zu Einzelhändlern
Vertragsparteien
Belgien III 37/2001 Deutschland III 212/2001 Frankreich III 249/2001 Liechtenstein III 64/2001 Luxemburg III 120/2002 Norwegen III 171/2000 Schweden III 25/2001 Slowakei III 25/2001 Tschechische R III 25/2001 Vereinigtes Königreich III 37/2001
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 4. September 2000 und von Norwegen am 9. Juni 2000 unterzeichnet.
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2201 dürfen 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge unter den Bedingungen der Rn. 2201a befördert werden, wenn die Bestimmungen der Rn. 2210 (1) a) Abs. 1, 2 und 3 Anwendung finden. Versandstücke mit diesen Gegenständen dürfen höchstens 10 kg wiegen.
Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen verpackt sein: Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529 oder aus Pappe nach Rn. 3530. Die “Allgemeinen Verpackungsvorschriften” nach Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift “UN 1057” zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Die Menge der in der Beförderungseinheit beförderten Gegenstände darf 100 kg nicht übersteigen (Bruttomasse).
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2005 oder bis zum Inkrafttreten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Abweichend von den Bestimmungen des Abschnittes 3.4.2 des ADR dürfen 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge unter den Bedingungen des Abschnittes 3.4.4(c) des ADR befördert werden, wenn die Bestimmungen des Unterabschnittes 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P205 (1) bis (8) Anwendung finden. Versandstücke mit diesen Gegenständen dürfen höchstens 10 kg wiegen.
Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen verpackt sein: Kisten aus Naturholz nach Unterabschnitt 6.1.4.9 des ADR, aus Sperrholz nach Unterabschnitt 6.1.4.10 des ADR, aus Holzfaserwerkstoffen nach Unterabschnitt 6.1.4.11 des ADR oder aus Pappe nach Unterabschnitt 6.1.4.12 des ADR. Die “Allgemeinen Verpackungsvorschriften” nach Abschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten.
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift “UN 1057” zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Die Menge der in der Beförderungseinheit beförderten Gegenstände darf 100 kg nicht übersteigen (Bruttomasse).
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2005 oder bis zum Inkrafttreten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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