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(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 Ziffer 1 a) in Kombinationsverpackungen des Typs 6HA1

Geltender Text a fecha 2000-10-10

Vertragsparteien

Deutschland III 173/2000 Iran III 138/2001 Schweden III 138/2001 Slowenien III 10/2001 *Tschechische R III 138/2001

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 18. September 2000 und von Deutschland am 19. Juli 2000 unterzeichnet.

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 503 Abs. 1 des RID darf 2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, stabilisiert mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid und höchstens 90,5% Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 Ziffer 1 a) unter Beachtung der folgenden Bedingungen in zugelassenen Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 befördert werden.

(2) Die Stoffe müssen in Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 mit der UN-Kennzeichnung 6HA1/X1,4/250/... verpackt werden.

Die Außenverpackungen müssen aus austenitischem Stahl bestehen.

Der Fassungsraum der Verpackungen darf 250 Liter nicht überschreiten.

Die Verpackungen müssen mit auslaufsicheren Lüftungseinrichtungen nach Rn. 1500 (8) versehen sein.

Die Verpackungen dürfen ab Herstellungsdatum nicht älter als zwei Jahre sein.

(3) Alle sonstigen Vorschriften für die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 Ziffer 1 a) sind entsprechend anzuwenden.

(4) Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: “Beförderung vereinbart nach Artikel 5 § 2 CIM (RID 4/2000).”

(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Juli 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Diese Sondervereinbarung wurde von Deutschland initiiert.