Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über die Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 29/2017).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108e Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 29/2017).
Sitzungen
§ 1. (1) Die Sitzungen der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (im Folgenden Kommission genannt) werden vom Vorsitzenden anberaumt. Zu den Sitzungen ist spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Bekanntgabe von Ort, Beginn und Beratungsgegenständen schriftlich einzuladen. Die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern der Kommission sowie deren Stellvertretern ebenfalls spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu übermitteln.
(2) Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es seinen Stellvertreter davon zu benachrichtigen; dieser hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem Vorsitzenden vor der Sitzung mitzuteilen.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
Vorsitz und Berichterstattung
§ 2. (1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er entscheidet Streitigkeiten über die Geschäftsordnung.
(2) Wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende für einzelne Beratungsgegenstände einzelne mit der Führung der Bürogeschäfte der Kommission beauftragte Bedienstete zu(m) Berichterstatter(n) bestellen.
(3) Beschlüsse erfordern die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 29/2017).
Vorsitz und Berichterstattung
§ 2. (1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er entscheidet Streitigkeiten über die Geschäftsordnung.
(2) Wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende für einzelne Beratungsgegenstände einzelne mit der Führung der Bürogeschäfte der Kommission beauftragte Bedienstete zu(m) Berichterstatter(n) bestellen.
(3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 29/2017).
Protokoll(führung)
§ 3. (1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein Protokoll zu führen, vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie deren Stellvertretern zuzustellen.
(2) Mit der Protokollführung hat der Vorsitzende einen mit der Führung der Bürogeschäfte der Kommission beauftragten Bediensteten zu betrauen.
(3) Jedes Protokoll hat zu enthalten:
Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung;
die Namen der anwesenden Mitglieder (deren Stellvertreter);
die Beratungsgegenstände;
die Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
(4) Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der Kommission zu genehmigen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Protokolls sind allfällige Richtigstellungen schriftlich zu beantragen. Über die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung der Kommission Beschluss zu fassen.
Gutachten und Berichte
§ 4. (1) Die Kommission hat der Berechnung des Anpassungsfaktors (§ 108e Abs. 9 Z 1 ASVG) und der Erstattung des Gutachtens (§ 108e Abs. 9 Z 2 ASVG) die spätestens im August des Berichtsjahres verfügbaren kurz- und mittelfristigen Wirtschaftsprognosen zugrunde zu legen. Zur Vorbereitung der Erfüllung der Aufgaben nach § 108e Abs. 9 ASVG kann das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zudem an fachlich geeignete Personen oder Institute einschlägige Aufträge, insbesondere Gutachten, vergeben.
(2) Die von der Kommission erstatteten Gutachten und Berichte sind von sämtlichen Mitgliedern (Stellvertretern), mit deren Stimme der Beschluss über das jeweilige Gutachten (den jeweiligen Bericht) zu Stande gekommen ist, zu unterfertigen. Die Gutachten und Berichte sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen und allen Mitgliedern sowie deren Stellvertretern zuzustellen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 29/2017).
Gutachten und Berichte
§ 4. (1) Die Kommission hat der Berechnung des Richtwertes (§ 108e Abs. 9 Z 1 ASVG) und der Erstattung des Gutachtens nach § 108e Abs. 9 Z 2 ASVG die spätestens im September des laufenden Kalenderjahres verfügbaren Gebarungs- und Statistikdaten sowie kurz- und mittelfristigen Wirtschaftsprognosen zugrunde zu legen.
(2) Zur Vorbereitung der Erfüllung der Aufgaben nach § 108e Abs. 9 ASVG kann das Bundesminis-terium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an fachlich geeignete Personen und Institute einschlägige Aufträge, insbesondere zur Erstattung von Gutachten, vergeben.
(3) Die von der Kommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen und allen Mitgliedern sowie deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen zuzustellen.
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