Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-10-21
Status Aufgehoben · 2006-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) vom 12. Februar 1993, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird verordnet:

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Finanzen

1.

Abschnitt

Personelle Maßnahmen

Bevorzugte Aufnahme gemäß § 42 B-GBG

§ 1. Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 und 2 B-GBG sind gemäß den Vorgaben in den Erläuterungen zur Anlage 1 Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 43 B-GBG

§ 2. Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 und 3 B-GBG sind gemäß den Vorgaben in den Erläuterungen zur Anlage 1 Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt zu bestellen.

Ausschreibung

§ 3. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz und interne Ausschreibungen sind in weiblicher und in männlicher Form abzufassen.

(2) Solange die Voraussetzungen der §§ 42 und 43 B-GBG nicht erfüllt sind, ist bei allen Ausschreibungen von Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die jeweilige Dienstbehörde bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen sind. Im Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt aufgenommen werden.

(3) Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis aufzunehmen.

(4) Der nach den Vertretungsbereichen gemäß Anlage 2 zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin ist jeweils eine Ausfertigung der Ausschreibung zu übermitteln und die Zusammensetzung der Begutachtungskommission bekannt zu geben. Nach Abschluss des Verfahrens ist ihr mitzuteilen, wie viele Männer und wie viele Frauen sich beworben haben, und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.

Auswahlverfahren

§ 4. (1) Die Auswahlkriterien gemäß § 4 B-GBG sind zu beachten.

(2) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(3) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht unter Nutzung des Ermessensspielraumes, Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.

(4) Aufnahmewerberinnen für den Dienst in der Zollwache sind darauf hinzuweisen, dass die körperlich anstrengende Grundausbildung den Verlauf einer bestehenden Schwangerschaft beeinflussen könnte, weshalb die Grundausbildung nicht zum Abschluss gebracht werden kann. Die Vorlage eines Schwangerschaftstests darf anlässlich der Aufnahme nicht gefordert werden.

Zusammensetzung von Kommissionen

§ 5. Es ist darauf zu achten, dass in den von den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen die Frauen entsprechend vertreten sind.

2.

Abschnitt

Organisatorische Maßnahmen

Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen

§ 6. (1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte, wie Finanz 2001 oder Verwaltungs-Innovations-Programm, ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.

(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

Sprachliche Gleichstellung

§ 7. In Erlässen und Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in weiblicher und in männlicher Form zu verwenden.

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und der

Kontaktfrauen

§ 8. (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu nutzen.

(2) Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Kontaktfrau, wie die Teilnahme an Sitzungen oder Vorladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission, gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955.

(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen sind im Rahmen des § 31 B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Protokolle von Vorständetagungen, Personalberichte oder statistische Auswertungen zur Verfügung zu stellen.

Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission

§ 9. Die zuständigen personalführenden Stellen haben der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort auf Grund ihrer Gutachten gesetzt wurden.

Hinweis auf das B-GBG

§ 10. (1) Präsidenten/Präsidentinnen, Vorstände/Vorständinnnen und Personalreferenten/Personalreferentinnen sollen periodisch auf das B-GBG aufmerksam gemacht werden. Anzustreben ist die Beseitigung der bestehenden regionalen Unterrepräsentierungen von Frauen.

(2) In jeder Dienststelle ist der aktuelle Frauenförderungsplan zur Einsicht aufzulegen. Alle Bediensteten sind darüber zu informieren.

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 11. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen- und familienfreundlichere organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete, vermehrte Kursangebote in den Bundesländern oder die Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen anzustreben.

(2) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.

(3) Anträge gemäß § 50a BDG - Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass - und Anträge gemäß § 75 BDG - Karenzurlaube - sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen genau zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.

3.

Abschnitt

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Information und Zulassung

§ 12. (1) Frauen sind im Rahmen des § 44 B-GBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen bevorzugt zuzulassen.

(2) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Dienstnehmerinnen, die zur Zielgruppe gehören, ist auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren und die Zulassung für Lehrgänge in der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen.

(3) Die Teilbeschäftigung darf nicht zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Grundausbildungslehrgang herangezogen werden.

Vortragende

§ 13. (1) Die Pädagogischen Trainingsseminare für Vortragende sind um die Themenkreise "Gleichbehandlung" und "gezielte Förderung von Frauen in der Aus- und Fortbildung" zu erweitern.

(2) Die Erhöhung der Anzahl von weiblichen Vortragenden in Ausbildungs- und Schulungskursen ist anzustreben.

Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

§ 14. (1) Die jeweiligen Dienstbehörden haben für eine geeignete Nachschulung der wiedereintretenden karenzierten Bediensteten, insbesondere durch die Bildungsverantwortlichen, zu sorgen.

(2) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.

(3) Jeder aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende Stelle spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung (Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten) unter Beiziehung der/des künftigen unmittelbar Vorgesetzten anzubieten.

Inkrafttreten

§ 15. (1) Der Frauenförderungsplan tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2) Die Verordnung betreffend den Frauenförderungsplan BGBl. II Nr. 132/1998 tritt außer Kraft.

Anlage 1

zum Frauenförderungsplan gemäß § 41 B-GBG

für das Bundesministerium für Finanzen

Zentralleitung

```


```

Gesamt- Frauen- Männer-

§ 40 Abs. 2 B-GBG Männer Frauen zahl anteil anteil

```


```

Höherer Dienst

```


```

VD/A1/9 1 0 1 0,00% 100,00%

```


```

VD/A1/8 1 0 1 0,00% 100,00%

```


```

VD/A1/7 4 0 4 0,00% 100,00%

```


```

VD/A1/6 4 0 4 0,00% 100,00%

```


```

VD/A1/4 9 3 12 25,00% 75,00%

```


```

VD/A1/3 12 8 20 40,00% 60,00%

```


```

VD/A1/2 18 10 28 35,71% 64,29%

```


```

VD/A1/GL 0 1 1 100,00% 0,00%

```


```

SV 1 0 1 0,00% 100,00%

```


```

AV/A/IX 3 0 3 0,00% 100,00%

```


```

AV/A/VIII 103 28 131 21,37% 78,63%

```


```

AV/A/VII 33 13 46 28,26% 71,74%

```


```

AV/A/VI 10 9 19 47,37% 52,63%

```


```

```


```

VB v1/2 2 3 5 60,00% 40,00%

```


```

VB v1/1 1 0 1 0,00% 100,00%

```


```

VB I/a 5 10 15 66,67% 33,33%

```


```

```


```

Gehobener Dienst

```


```

VD/A2/8 2 0 2 0,00% 100,00%

```


```

VD/A2/7 17 0 17 0,00% 100,00%

```


```

VD/A2/6 36 5 41 12,20% 87,80%

```


```

VD/A2/5 42 22 64 34,38% 65,63%

```


```

VD/A2/4 12 3 15 20,00% 80,00%

```


```

VD/A2/3 9 7 16 43,75% 56,25%

```


```

VD/A2/2 4 4 8 50,00% 50,00%

```


```

VD/A2/1 1 0 1 0,00% 100,00%

```


```

VD/A2/GL 0 1 1 100,00% 0,00%

```


```

AV/B/VII 13 3 16 18,75% 81,25%

```


```

AV/B/VI 8 4 12 33,33% 66,67%

```


```

AV/B/V 3 2 5 40,00% 60,00%

```


```

AV/B/IV 2 4 6 66,67% 33,33%

```


```

```


```

VB v2/3 0 1 1 100,00% 0,00%

```


```

VB v2/2 1 2 3 66,67% 33,33%

```


```

VB v2/1 0 2 2 100,00% 0,00%

```


```

VB I/b 2 9 11 81,82% 18,18%

```


```

```


```

Fachdienst

```


```

VD/A3/8 3 2 5 40,00% 60,00%

```


```

VD/A3/6 5 3 8 37,50% 62,50%

```


```

VD/A3/5 4 13 17 76,47% 23,53%

```


```

VD/A3/4 3 8 11 72,73% 27,27%

```


```

VD/A3/3 4 12 16 75,00% 25,00%

```


```

VD/A3/2 4 9 13 69,23% 30,77%

```


```

VD/A3/1 2 0 2 0,00% 100,00%

```


```

VD/A3/GL 4 0 4 0,00% 100,00%

```


```

AV/C/V 2 7 9 77,78% 22,22%

```


```

AV/C/IV 3 3 6 50,00% 50,00%

```


```

AV/C/III 1 9 10 90,00% 10,00%

```


```

VB v3/4 0 1 1 100,00% 0,00%

```


```

VB v3/3 0 11 11 100,00% 0,00%

```


```

VB v3/2 2 43 45 95,56% 4,44%

```


```

VB v3/1 5 25 30 83,33% 16,67%

```


```

VB I/c 8 42 50 84,00% 16,00%

```


```

```


```

Qualifizierter mittlerer Dienst

```


```

VD/A4/2 3 1 4 25,00% 75,00%

```


```

VD/A4/1 4 5 9 55,56% 44,44%

```


```

VD/A4/GL 1 0 1 0,00% 100,00%

```


```

VD/A6/GL 6 0 6 0,00% 100,00%

```


```

```


```

VB v4/2 0 11 11 100,00% 0,00%

```


```

VB v4/1 2 4 6 66,67% 33,33%

```


```

VB v5/1 4 9 13 69,23% 30,77%

```


```

VB I/d 11 21 32 65,63% 34,38%

```


```

```


```

AV/D/III 1 0 1 0,00% 100,00%

```


```

```


```

SV-ADV/GR 2 23 1 24 4,17% 95,83%

```


```

SV-ADV/GR 3 18 3 21 14,29% 85,71%

```


```

SV-ADV/GR 5 3 6 9 66,67% 33,33%

```


```

```


```

Mittlerer Dienst

```


```

VD/A5/GL 2 0 2 0,00% 100,00%

```


```

```


```

Qualifizierter Hilfsdienst

```


```

VD/A6/GL 6 0 6 0,00% 100,00%

```


```

```


```

Handwerklicher Dienst

```


```

HW/P2/III 2 0 2 0,00% 100,00%

```


```

HW/P3/III 1 0 1 0,00% 100,00%

```


```

HW/P4/III 1 0 1 0,00% 100,00%

```


```

HW/P5/III 1 3 4 75,00% 25,00%

```


```

```


```

VB h2/2 2 0 2 0,00% 100,00%

```


```

VB h2/1 1 0 1 0,00% 100,00%

```


```

VB h3/1 2 0 2 0,00% 100,00%

```


```

VB h4/1 7 5 12 41,67% 58,33%

```


```

VB h5/1 0 19 19 100,00% 0,00%

```


```

```


```

VB I/e 7 7 14 50,00% 50,00%

```


```

VB II/p2 1 0 1 0,00% 100,00%

```


```

VB II/p3 5 1 6 16,67% 83,33%

```


```

VB II/p4 3 1 4 25,00% 75,00%

```


```

VB II/p5 0 8 8 100,00% 0,00%

```


```

Bundespensionsamt

```


```

Gesamt- Frauen- Männer-

§ 40 Abs. 2 B-GBG Männer Frauen zahl anteil anteil

```


```

Höherer Dienst

```


```

VD/A1/2 2 0 2 0,00% 100,00%

```


```

VD/A1/1 1 0 1 0,00% 100,00%

```


```

AV/A/VIII 2 0 2 0,00% 100,00%

```


```

AV/A/VII 0 1 1 100,00% 0,00%

```


```

```


```

VB v1/1 0 2 2 100,00% 0,00%

```


```

VB I/a 0 1 1 100,00% 0,00%

```


```

```


```

Gehobener Dienst

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