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Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die Einrichtung von Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in den Ländern Kärnten und Steiermark

Geltender Text a fecha 2000-10-25

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3a Abs. 2a des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, wird verordnet:

§ 1. Mit dem Sitz in Klagenfurt wird für den örtlichen Wirkungsbereich des Landes Kärnten ein Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.

§ 2. Mit dem Sitz in Graz wird für den örtlichen Wirkungsbereich des Landes Steiermark ein Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.

§ 3. Die in den §§ 1 und 2 angeführten Regionalbüros nehmen in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wahr:

1.

die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;

2.

die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes bei Arbeitgebern, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Regionalbüros befindet;

3.

die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim Arbeitgeber, Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;

4.

die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;

5.

die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;

6.

die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.

§ 4. Die Regionalbüros können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 1 auch außerhalb der Geschäftsstellen Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.

§ 5. Die Regionalbüros haben in ihrem jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich die Öffentlichkeit, insbesondere Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete Weise zu informieren.