Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung von Art. XIII EGZPO [Schiedsgerichtsordnung der new europe exchange (NEWEX)]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. XIII des Gesetzes vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
Inhaltsverzeichnis
I. Zuständigkeit (§§ 1 und 2)
II. Schiedsrichterkollegium (§§ 3 bis 11)
III. Sekretäre (§ 12)
IV. Bildung der Schiedsgerichte (§§ 13 bis 17)
V. Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 18 bis 34)
VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch (§§ 35 bis 46)
VII. Schiedsspruch (§§ 47 bis 52)
VIII. Rechtsmittel (§§ 53 und 54)
IX. Schiedsgerichtsgebühren (§ 55)
X. Schlussbestimmungen (§§ 56 bis 60)
I. Zuständigkeit
Allgemeine Zuständigkeit
§ 1. An der new europe exchange (NEWEX) als Wertpapierbörse besteht ein Schiedsgericht.
Zuständigkeit bei Börsegeschäften
§ 2. Streitigkeiten aus Börsegeschäften an der NEWEX sind durch das Schiedsgericht zu entscheiden (§ 27 Abs. 4 BörseG).
II. Schiedsrichterkollegium
Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes
§ 3. Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.
Schiedsrichterkollegium
§ 4. Es besteht ein Schiedsrichterkollegium, dessen Mitglieder auf Grund der Vorschläge gemäß § 5 bestellt werden. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt.
Vorschlagsrechte
§ 5. (1) Für das Schiedsrichterkollegium ist das Präsidium des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums vorschlagsberechtigt.
(2) Zum Schiedsrichter für das entsprechende Schiedsrichterkollegium kann jeder Börsebesucher bestellt werden, der mindestens 30 Jahre alt ist.
(3) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 und 2 haben bis spätestens drei Monate vor Ende der Funktionsperiode des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums zu erfolgen.
Amtsdauer der Schiedsrichter
§ 6. (1) Die Amtsdauer der Schiedsrichter beträgt fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner des auf die Bestellung folgenden Jahres. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Es können jederzeit Ersatzbestellungen zur Besetzung freigewordener Stellen erfolgen. Die Amtsdauer der solcherart bestellten Schiedsrichter endet mit jener des zum Zeitpunkt seiner Bestellung im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums.
Bekanntmachung
§ 7. Die Namen der bestellten Schiedsrichter sind im Veröffentlichungsblatt des Börseunternehmens in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Landeshauptmann von Wien mitzuteilen.
Leitung der Schiedsrichterkollegien
§ 8. (1) Das Schiedsrichterkollegium wählt in der ersten Vollversammlung nach Beginn der Amtsperiode (§ 6 Abs. 1) aus dem Kreis der Schiedsrichter einen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten; wird während der Amtsperiode eine dieser Stellen frei, hat eine Ersatzwahl stattzufinden.
(2) Der Präsident wird in seinem Amt im Falle der Verhinderung durch den dienstältesten bzw. bei gleicher Dienstdauer durch den an Lebensjahren älteren Vizepräsidenten vertreten. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, so wird der Präsident durch den der Amtsdauer nach ältesten, in Wien wohnhaften Schiedsrichter vertreten; unter den Schiedsrichtern mit gleicher Amtsdauer entscheidet das Lebensalter.
(3) Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass jederzeit eine hinreichende Anzahl von Schiedsrichtern zur Bildung der einzelnen Schiedsgerichte vorhanden ist.
Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums
§ 9. (1) Das Schiedsrichterkollegium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Der Präsident hat eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder zehn Mitglieder des Kollegiums oder die Geschäftsleitung des Börseunternehmens die Einberufung beim Präsidenten unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
(3) Eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums ist beschlussfähig, wenn sämtliche Schiedsrichter eingeladen wurden und (unter Einschluss des Vorsitzenden) mindestens ein Zehntel der Schiedsrichter anwesend ist.
(4) Den Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums ist wenigstens einer der Sekretäre des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Die Vollversammlung des Schiedsrichterkollegiums entscheidet über die in § 11 angeführten Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit sowie über die Amtsenthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten (Vorsitzenden) den Ausschlag. Bei der Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten, Vizepräsidenten oder eines Schiedsrichters darf der Betreffende nicht anwesend sein.
(6) Jeder Schiedsrichter ist berechtigt, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass diese geheim erfolgt; ansonsten erfolgt keine geheime Abstimmung.
(7) Die Vollversammlung ist nicht öffentlich.
(8) Die Vollversammlung kann beschließen, dass zu einzelnen Tagesordnungspunkten Auskunftspersonen beigezogen werden. Diese sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten Geheimnisse verpflichtet.
Verlust und Ruhen des Schiedsrichteramtes
§ 10. (1) Ein der Börse angehörender Schiedsrichter verliert sein Amt, wenn:
er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher durch den schriftlich zu erklärenden Verzicht des Börsemitgliedes, das für den Besucher die Besuchsberechtigung erworben hat, oder durch seine eigene schriftliche Verzichtserklärung verliert und nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue Besuchsberechtigung als Börsebesucher derselben Börse erwirbt;
er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher aus den folgenden Gründen
- das Rechtsverhältnis zwischen dem Besucher und dem Börsemitglied wird gelöst,
- das Börsemitglied, das die Besuchsberechtigung für den Besucher erworben hat, die Mitgliedschaft verliert,
- er die Berechtigung zum Geschäftsabschluss verliert,
er sonst seine Besuchsberechtigung als Börsebesucher verliert;
er wegen einer vorsätzlich begangenen Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, gerichtlich verurteilt wurde;
er seines Amtes enthoben wird (§ 11).
(2) Wird gegen einen der Börse angehörenden Schiedsrichter ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, das zu einer den Verlust des Amtes nach sich ziehenden Entscheidung führen kann, oder wird über ihn das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügt, ruht sein Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. für die Dauer des Ruhens der Besuchsberechtigung. Der Präsident kann für die Dauer des Ausschlussverfahrens das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügen.
(3) Der Amtsverlust bzw. das Ruhen des Amtes wird durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums festgestellt.
Verfahren bei Pflichtverletzungen von Schiedsrichtern
§ 11. (1) Wenn dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums eine grobe Pflichtverletzung durch einen der Börse angehörenden Schiedsrichter, insbesondere eine wiederholte unentschuldigte Versäumung oder Vernachlässigung der Amtspflichten, oder eine Geschenkannahme oder ein parteiisches Vorgehen zur Kenntnis kommt, hat er den Tatbestand genau zu erheben und darüber die Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums einzuholen. Vor der Entscheidung ist dem Schiedsrichter Gelegenheit zur Äußerung über die gegen ihn vorliegenden Anschuldigungen zu geben.
(2) Die Versammlung des Schiedsrichterkollegiums kann auf Enthebung vom Amte entscheiden. Zu diesem Beschluss ist jedoch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Kollegiums erforderlich. Der mit unbedingter Mehrheit der Anwesenden zu fassende Beschluss ist dem Schiedsrichter unter der Angabe der Gründe mitzuteilen.
III. Sekretäre
§ 12. (1) Die Sekretäre müssen die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und werden vom Börseunternehmen bestellt. Ihre Bestellung muss vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigt worden sein.
(2) Die Sekretäre vermitteln den Verkehr der Parteien mit dem Schiedsgericht, nehmen Klagen entgegen, geben den Parteien zur Durchführung des Verfahrens und zur Wahrung ihrer Rechte die nötige Anleitung, beraumen die Verhandlungen an, überwachen die Kanzlei des Schiedsgerichtes, insbesondere das Zustellungswesen, treffen die zur Einberufung der einzelnen Schiedsgerichte notwendigen Anordnungen, besorgen die schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nehmen an den Beschlüssen des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme teil und fertigen dessen Entscheidungen aus.
(3) Die Sekretäre unterstehen bezüglich ihrer verwaltungsrechtlichen Tätigkeit beim Schiedsgericht der Dienstaufsicht des Börseunternehmens. Bezüglich ihrer beratenden juristischen Tätigkeit im Rahmen des Art. XV EGZPO sind sie unabhängig.
IV. Bildung der Schiedsgerichte
Zusammensetzung der einzelnen Schiedsgerichte
§ 13. (1) Das Schiedsgericht besteht in jedem einzelnen Fall aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen bei sonstiger Nichtigkeit des Schiedsspruches (Art. XXIII Abs. 1 Z 7 EGZPO) bei der ganzen Verhandlung sowie bei der Beschlussfassung anwesend sein.
(2) Muss vor der Fällung des Schiedsspruches eine Änderung in der Person des Obmannes oder eines der übrigen Senatsmitglieder eintreten (§ 17 Abs. 2), so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat mit Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.
(3) Zur gültigen Zusammensetzung des Schiedsgerichtes ist außerdem erforderlich, dass der Verhandlung und Beschlussfassung ein Sekretär zugezogen wird.
Bildung der einzelnen Schiedsgerichte
§ 14. (1) Jeder Streitteil hat einen Schiedsrichter und für den Fall der Verhinderung dieses Schiedsrichters einen oder mehrere Ersatzschiedsrichter zu wählen. Die beiden von den Streitteilen gewählten Schiedsrichter wählen gemäß § 16 einen Obmann.
(2) Die Streitteile sind bei der Wahl der Schiedsrichter nicht an die gerade an der Börse anwesenden oder durch Einführung einer festen Diensteinteilung bezeichneten Schiedsrichter gebunden.
(3) Der Umstand, dass durch Erlöschen des Amtes oder zeitweilige Verhinderung einzelner Schiedsrichter das Schiedsrichterkollegium zu irgend einer Zeit nicht vollständig war, begründet keine Einwendung gegen den Zusammentritt des einzelnen Schiedsgerichtes und gegen den gefällten Schiedsspruch.
Schiedsrichterwahl
§ 15. (1) Die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter durch den Kläger hat grundsätzlich in der Klage zu erfolgen. Unterlässt dies der Kläger, so ist er vom Sekretär unter Bekanntgabe der Versäumnisfolgen und Übermittlung einer Schiedsrichterliste schriftlich aufzufordern, innerhalb einer ausreichend festzusetzenden Frist die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter vorzunehmen.
(2) Unterlässt der Kläger trotz Aufforderung die Wahl des Schiedsrichters und Ersatzschiedsrichters, so wird über seine Klage kein Verfahren eingeleitet.
(3) An den Geklagten ist die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl gleichzeitig mit der Zustellung der Klage und Ladung zur mündlichen Verhandlung zu richten. Hiebei ist ihm eine Schiedsrichterliste zu übermitteln.
(4) Wenn der Geklagte die ihm obliegende Wahl nicht rechtzeitig vornimmt, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums an seinerstatt einen Schiedsrichter aus dem Schiedsrichterkollegium.
(5) Streitgenossen haben sich über die Wahl der Schiedsrichter zu einigen; kommt bei passiven Streitgenossen eine Einigung nicht innerhalb der durch den Sekretär bestimmten Frist zustande, so hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums aus den von den Streitgenossen vorgeschlagenen Schiedsrichtern einen Schiedsrichter zu bestellen.
(6) Bei der Überweisung einer Klage vom ordentlichen Gericht an das Schiedsgericht sind beide Teile vor Anordnung der Verhandlung zur Schiedsrichterwahl aufzufordern. In diesem Fall hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums auch für den säumigen Kläger den Schiedsrichter zu bestellen.
(7) Die Wahl von Schiedsrichtern kann auch zu Protokoll gegeben werden.
Obmannswahl
§ 16. (1) Die gewählten Schiedsrichter bestellen aus der Mitte der übrigen Schiedsrichter den Obmann; sie sind hiebei nicht an die durch Einführung einer festen Diensteinteilung oder durch anderweitige Bestimmung im Voraus bezeichneten Personen gebunden.
(2) Falls die gewählten Schiedsrichter sich über den Obmann nicht einigen können, wird dieser vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums ernannt.
Dienstpflicht
§ 17. (1) Die im einzelnen Fall gewählten oder bestellten Schiedsrichter sowie der gewählte oder vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums bestimmte Obmann sind verpflichtet, ihr Amt auszuüben; über die Zulässigkeit einer Weigerung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.
(2) Wenn ein gewählter Schiedsrichter am Erscheinen zur Verhandlung verhindert ist, tritt einer der von der Partei genannten Ersatzschiedsrichter an seine Stelle. Sind auch die Ersatzschiedsrichter verhindert, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums für diese Partei den Schiedsrichter.
V. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beratung
§ 18. (1) Die Beratung und Beschlussfassung der Schiedsrichter findet geheim statt; hierüber ist ein besonderes Protokoll zu führen. Der Schiedsspruch sowie alle Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden nach der unbedingten Mehrheit der Stimmen gefällt. Der Obmann gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab.
(2) Kein Schiedsrichter darf die Abstimmung über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt namentlich auch dann, wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, über die Notwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muss immer zuerst abgestimmt werden. Ergeben sich bezüglich Feststellung der unbedingten Stimmenmehrheit Schwierigkeiten, welche durch Teilung der Fragen und Wiederholung der Umfrage nicht behoben werden, so hat der Obmann die Frage, über welche Beschluss zu fassen ist, in die einzelnen, für die Entscheidung erheblichen Punkte aufzulösen und durch Einleitung besonderer Abstimmung über diese in geeigneter Weise die Vereinigung der Stimmen zu einem Mehrheitsbeschluss über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand herbeizuführen.
(3) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche Beschluss zu fassen ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere Summe abgegebenen Stimmen so lange hinzugezählt, bis sich eine unbedingte Stimmenmehrheit ergibt.
(4) Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Obmann bekanntgegebenen Ergebnisses einer Abstimmung entstehen, entscheidet das Schiedsgericht selbst.
Ausschließung und Ablehnung von Schiedsrichtern und Sekretären
§ 19. (1) Ein Schiedsrichter kann von den Streitteilen abgelehnt werden:
Weil er im gegebenen Fall von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist oder
weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(2) Ein Schiedsrichter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen:
In Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung deren er zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
in Sachen seiner Ehefrau oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder in zweitem Grad verschwägert ist;
in Sachen, in welchen er zu einem der Parteienvertreter in einem der unter Z 2 erwähnten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse steht;
in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen;
in Sachen, in welchen er als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist.
(3) Schiedsrichter, bei denen eines der unter Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Verhältnisse vorliegt, sind verpflichtet, sich der Ausübung des Richteramtes in diesem Fall zu enthalten und unverzüglich hievon dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums Mitteilung zu machen.
(4) Eine Partei kann einen Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen hat.
(5) Die Ausschließungs- und Befangenheitsgründe gelten auch für die Sekretäre.
Entscheidung über Ausschließung und Ablehnung
§ 20. (1) Über die Zulässigkeit einer von einem Streitteil vor dem Tag der Verhandlung beantragten Ablehnung sowie über die von einem Schiedsrichter oder Sekretär angezeigte Ausschließung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums. Ist jedoch vor Beginn der Verhandlung die Entscheidung des Präsidenten nicht erfolgt oder wird das Vorhandensein eines der im § 19 bezeichneten Verhältnisse oder Gründe von einem der Streitteile oder einem Schiedsrichter oder Sekretär erst am Verhandlungstag geltend gemacht, so haben darüber die Schiedsrichter in Abwesenheit des betreffenden Schiedsrichters oder Sekretärs zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit hat der Schiedsrichter oder Sekretär, bezüglich dessen einer der im § 19 bezeichneten Gründe geltend gemacht wurde, sich der Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu enthalten.
(2) Wird die Mehrheit der Schiedsrichter abgelehnt, so entscheidet über die Zulässigkeit der beantragten Ablehnung der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.
(3) An die Stelle des ausscheidenden Schiedsrichters tritt einer der von dem Streitteil genannten Ersatzschiedsrichter. Kommt kein Ersatzschiedsrichter mehr in Betracht, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums den Schiedsrichter. An Stelle des ausscheidenden Obmannes haben die Schiedsrichter einen anderen Obmann zu wählen (§ 16). An Stelle des ausscheidenden Sekretärs hat ein anderer Sekretär zu treten.
Streitverkündigung und Nebenintervention
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