Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der VET-CONTROL GMBH
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:
§ 1. Die VET-CONTROL GMBH mit Sitz in 1010 Wien, Biberstraße 22, wird als Stelle, die Produkte und Verfahrensweisen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst
die Kennzeichnung von Schlachtkörpern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen,
die Zertifizierung von landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.