Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 3 570 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ............... 70, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: .................. 50
Niederösterreich: ......... 150, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ........... 150
Salzburg: ................. 1 350, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ............... 250, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Tirol: .................... 1 100
Vorarlberg: ............... 300
Wien: ..................... 150, davon 50 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.