Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
In Kärnten:
Verkauf
| zu Schilling | |
|---|---|
| Grundstück Nr. 246/1 Wald, inneliegend in EZ 379, sowie Grundstücke Nr. 247 Baufläche, Garten, Sonstige, Nr. .249 Baufläche und Nr. .1247 Baufläche, inneliegend in EZ 69, je Grundbuch 72195 Waidmannsdorf | 64 900 000 |
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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