Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-11-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

In Kärnten:

Verkauf

zu Schilling
Grundstück Nr. 246/1 Wald, inneliegend in EZ 379, sowie Grundstücke Nr. 247 Baufläche, Garten, Sonstige, Nr. .249 Baufläche und Nr. .1247 Baufläche, inneliegend in EZ 69, je Grundbuch 72195 Waidmannsdorf 64 900 000

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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