Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000) erlassen wird
Abkürzung
USG 2000
Artikel 2
Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000)
Einrichtung
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Umweltsenat eingerichtet.
(2) Der Umweltsenat besteht aus zehn Richtern und weiteren 32 rechtskundigen Mitgliedern. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Umweltsenates sind von der Vollversammlung des Umweltsenates aus dem Kreis der Mitglieder für drei Jahre zu wählen.
Bestellung
§ 2. (1) Die Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge ist die Bundesregierung an folgende Vorschläge gebunden:
hinsichtlich von zehn Richtern an jeweils einen Vorschlag des Bundesministers für Justiz,
hinsichtlich von 14 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie an Sechs Vorschläge des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
hinsichtlich von 18 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge jeder Landesregierung.
(3) Die Mitgliedschaft im Umweltsenat erlischt
mit dem Ende der Bestellungsdauer,
mit schriftlichem Amtsverzicht,
durch nachträgliche Unvereinbarkeit gemäß § 3 Abs. 2,
durch Ausscheiden aus dem Richterstand bei den Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,
durch die Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer Gebrechen zur Ausübung seines Amtes untauglich geworden ist.
(4) Erlischt eine Mitgliedschaft, so ist der Vorschlag für ein neues Mitglied gemäß Abs. 2 von jener Stelle einzubringen, auf deren Vorschlag hin das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist.
Qualifikation der Mitglieder und Unvereinbarkeiten
§ 3. (1) Die Mitglieder des Umweltsenates müssen rechtskundig sein. Die nicht aus dem Richterstand kommenden Mitglieder müssen durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, welche Erfahrungen im Umweltrecht sowie im Verwaltungsverfahrensrecht mit sich brachte.
(2) Dem Umweltsenat können nicht angehören:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretäre und
Personen, die zum Nationalrat nicht wahlberechtigt sind.
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 4. Die Mitglieder des Umweltsenates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Kompetenzen des Umweltsenates
§ 5. Der Umweltsenat entscheidet über Berufungen in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993. Er ist in diesen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG und entscheidet über Anträge auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG.
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
§ 6. Die Entscheidungen des Umweltsenates können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
Vollversammlung
§ 7. (1) Die Mitglieder des Umweltsenates bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über
die Geschäftsordnung (§ 8),
die Geschäftsverteilung (§ 9),
die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 1 Abs. 2),
die Feststellung gemäß § 2 Abs. 3 Z 5.
(3) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, die Geschäftsverteilung und die Feststellung gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Zur Behandlung einzelner Fragen kann die Vollversammlung Ausschüsse einsetzen.
Geschäftsordnung
§ 8. Der Umweltsenat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Vollversammlung beschließt. In der Geschäftsordnung ist die weitere Verfahrensweise in der Vollversammlung, den Ausschüssen und den Kammern zu regeln.
Geschäftsverteilung
§ 9. (1) Die Geschäfte des Umweltsenates werden im Vorhinein durch Beschluss der Vollversammlung auf die Kammern für ein Kalenderjahr verteilt (Geschäftsverteilung). Dabei ist für eine gleichmäßige Belastung der Mitglieder bezüglich der anfallenden Rechtssachen zu sorgen. Für jeden der Kammer zugeteilten Fall ist die Zusammensetzung zu bestimmen und es sind Regelungen für den Fall der Verhinderung oder der Überbelastung zu treffen.
(2) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung ändern, wenn dies durch Ausscheiden von Mitgliedern oder wegen Überbelastung einer Kammer oder einzelner Mitglieder notwendig ist.
(3) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zu Erlassung einer neuen weiter.
Geschäftszuweisung an Kammern
§ 10. (1) Der Umweltsenat entscheidet in Kammern, die aus je einem Mitglied gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bestehen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Kammern angehören.
(2) Der Vorsitzende des Umweltsenates weist jede Rechtssache der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer zu und bestimmt entsprechend der Geschäftsverteilung jeweils ein Mitglied als Berichter, als Kammervorsitzenden sowie ein drittes stimmführendes Mitglied. Im Falle des § 68 Abs. 4 AVG erfolgt die Zuteilung auf Antrag eines Mitgliedes oder seines Vertreters der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer.
Beratung und Abstimmung in den Kammern
§ 11. (1) Dem Berichter obliegt die Führung des Verfahrens bis zur Entscheidung sowie die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes. Er informiert die anderen Mitglieder der Kammer über den Verfahrensfortgang.
(2) Für die Erlassung von Bescheiden, die Bestellung von Sachverständigen sowie die Festlegung des Beweisthemas bedarf es eines Kammerbeschlusses. Solche Entscheidungen, ausgenommen das Verfahren erledigende Bescheide, können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Jedes Kammermitglied kann jederzeit Beschlüsse der Kammer beantragen.
Verfahren
§ 12. (1) Soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt ist, ist im Verfahren vor dem Umweltsenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), einschließlich §§ 67d bis 67g AVG, anzuwenden.
(2) Ein gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 bestelltes Mitglied ist bei der Ausübung seiner Funktion ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in jenem Bundesland gelegen ist, von dessen Landesregierung es vorgeschlagen wurde.
Bekanntgabe des Bescheides
§ 13. Der die Verwaltungssache erledigende Bescheid ist über § 67g AVG hinaus noch zusätzlich bei der Standortgemeinde und bei der Geschäftsstelle des Umweltsenates während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde sowie in der Geschäftsstelle während der Auflagefrist hinzuweisen. Die Einsichtnahme in den Bescheid ist jedermann zu gewähren.
Geschäftsführung
§ 14. (1) Die Geschäftsführung des Umweltsenates obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Umweltsenat nach Anhörung das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.
(2) Die mit der Geschäftsführung betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Umweltsenat nur an die Anordnungen des Vorsitzenden und der in der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung bezeichneten Mitglieder gebunden.
Aufwandsersatz
§ 15. Die Mitglieder des Umweltsenates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 16. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2 und 15 die Bundesregierung, ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren weiter anzuwenden, die beim Umweltsenat bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wurden.
(3) Die Stellung der auf Grund des Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 14. Oktober 1993, BGBl. Nr. 698/1993, bestellten Mitglieder bleibt unberührt. Die auf Grund des Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 14. Oktober 1993, BGBl. Nr. 698/1993, bestellten Ersatzmitglieder werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern des Umweltsenates.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2005)
(3) Die Stellung der auf Grund des Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 14. Oktober 1993, BGBl. Nr. 698/1993, bestellten Mitglieder bleibt unberührt. Die auf Grund des Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 14. Oktober 1993, BGBl. Nr. 698/1993, bestellten Ersatzmitglieder werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern des Umweltsenates.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt in seiner am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter.
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