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Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Kostenbeiträge an die Schienen-Control GmbH (SchiCGmBH-Kostenbeitragsverordnung)

Geltender Text a fecha 2000-11-24

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 80 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 166/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Kostenbeitragspflicht

§ 1. Der Personal- und Sachaufwand der Schienen-Control GmbH, der für die Erfüllung der nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 übertragenen Aufgaben notwendig ist, ist aus Kostenbeiträgen der Schieneninfrastrukturnutzer zu decken, indem die die Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich nutzenden Zugangsberechtigten anteilige Kostenbeiträge an die Schienen-Control GmbH zu leisten haben. Die Zugangsberechtigten werden mit der Nutzung dieser Schieneninfrastruktur durch Ausübung von Zugangsrechten kostenbeitragspflichtig.

Höhe und Berechnung der Kostenbeiträge

§ 2. (1) Die Summe der Kostenbeiträge darf den im jeweiligen Geschäftsjahr für die Erfüllung der im § 1 genannten Aufgaben bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Gebarung notwendigen Aufwand und insgesamt 5‰ der Summe der für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich in diesem Geschäftsjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte nicht übersteigen.

(2) Die jeweiligen anteiligen Kostenbeiträge sind nach dem Verhältnis der von den Zugangsberechtigten für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österrreich zu entrichtenden Benützungsentgelte an der Summe der für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich insgesamt pro Jahr zu entrichtenden Benützungsentgelte zu berechnen.

(3) Eine Berechnung jeweils für kürzere periodische Zeiträume ist zulässig.

Mitteilung und Vorschreibung der Kostenbeiträge

§ 3. Die sich gemäß § 2 jeweils ergebenden Kostenbeiträge sind mit Ablauf des Geschäftsjahres bzw. des kürzeren Zeitraumes der Berechnung von der Schienen-Control GmbH den einzelnen Zugangsberechtigten mitzuteilen und zur Zahlung vorzuschreiben. Jedem Zugangsberechtigten ist auch eine Ausfertigung der Gesamtabrechnung zu übermitteln.

Übergangsbestimmung

§ 4. Abweichend von der Berechnung nach § 2 Abs. 2 sind die anteiligen Kostenbeiträge für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 nach dem anteiligen Verhältnis der Summe der Zugkilometer der Personen- und Güterzüge, die von dem jeweiligen kostenbeitragspflichtigen Zugangsberechtigten auf der Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich im vorangegangenen Jahr geführt wurden, zur Gesamtsumme der Zugkilometer der Personen- und Güterzüge, die von allen kostenbeitragspflichtigen Zugangsberechtigten im vorangegangenen Jahr auf der Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich geführt wurden, zu berechnen.