Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-11-25
Status Aufgehoben · 2009-03-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 85 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Den Mitgliedern der Schienen-Control Kommission bzw. den bei Verhinderung an ihre Stelle tretenden Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen dieser Kommission ein Sitzungsgeld in Höhe von 800 S für den Vorsitzenden, 750 S für den Stellvertreter des Vorsitzenden und 700 S für die übrigen Mitglieder je vollendeter Stunde. Für eine weitere angefangene Stunde gebührt der halbe Stundensatz.

§ 2. Die Schienen-Control GmbH hat die Sitzungsgelder den Mitgliedern vierteljährlich anzuweisen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.