Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlass der 80. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-11-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. Dem Land Kärnten wird aus Anlass der 80. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, wonach sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die Zugehörigkeit zur Republik Österreich entschieden hat, im Jahr 2000 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von 55 Millionen Schilling gewährt, der wie folgt zu verwenden ist:

a)

45 Millionen Schilling für wirtschafts- und bildungspolitische Maßnahmen und zur Förderung von Betrieben und Arbeitnehmern im ehemaligen Abstimmungsgebiet.

b)

5 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der slowenischen Volksgruppe in Kärnten und zur Förderung von wissenschaftlichen Einrichtungen in Kärnten, die sich mit der Frage ethnischer Minderheiten befassen.

c)

5 Millionen Schilling zur Förderung der kulturellen Beziehungen zur Republik Slowenien, insbesondere mit Vereinigungen deutschsprachiger Altösterreicher in der Republik Slowenien.

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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