ÜBEREINKOMMEN auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG werden die Fassungen des Übereinkommens, der Übereinkunft des Protokolls und der Erklärungen - mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 2 des Protokolls - in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH
gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
- Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und
- die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS, Mitgliedstaaten der Europäischen Union -
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995,
EINGEDENK der Verpflichtungen, die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen 1) eingegangen wurden,
IN DER ERWÄGUNG, daß es die Aufgabe der Zollverwaltungen und anderer zuständiger Verwaltungen ist, an den Außengrenzen der Gemeinschaft und innerhalb ihres Gebiets nicht nur Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch Verstöße gegen einzelstaatliche und insbesondere die gemäß den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit und Sicherheit durch den zunehmenden illegalen Handel jeglicher Art ernsthaft bedroht sind,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen verstärkt werden muß, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 2) - den Austausch von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über illegale Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen,
EINGEDENK dessen, daß die Zollverwaltungen bei ihrer täglichen Arbeit sowohl gemeinschaftseigene als auch gemeinschaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben und daß daher selbstverständlich sichergestellt werden muß, daß sich die Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und administrative Zusammenarbeit in beiden Bereichen möglichst parallel entwickeln -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 98/1999
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
“einzelstaatliche Rechtsvorschriften” alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend
- den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, und
- den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Eigentum oder Erlösen, die mittelbar oder unmittelbar im grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandel zustande gekommen sind oder verwendet werden;
“personenbezogene Daten” alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person;
“eingebender Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt.
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Kapitel II
Einrichtung eines Zollinformationssystems
Artikel 2
(1) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten errichten und unterhalten ein gemeinsames automatisches Informationssystem für Zollzwecke, nachstehend “Zollinformationssystem” genannt.
(2) Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Verstöße gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen und hierfür durch rasche Verbreitung von Informationen die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu steigern.
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Kapitel III
Betrieb und Benutzung des Zollinformationssystems
Artikel 3
(1) Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Es umfaßt ausschließlich die für den Zweck des Zollinformationssystems nach Artikel 2 Absatz 2 erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:
Waren;
ii) Transportmittel;
iii) Unternehmen;
iv) Personen;
Tendenzen bei Betrugspraktiken;
vi) Verfügbarkeit von Sachkenntnis.
(2) Die Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der Infrastruktur des Zollinformationssystems nach Maßgabe der Vorschriften, die in den im Rat angenommenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind.
Die Kommission erstattet dem in Artikel 16 vorgesehenen Ausschuß Bericht über den Betrieb.
(3) Die Kommission teilt diesem Ausschuß die für den technischen Betrieb vorgesehenen praktischen Einzelheiten mit.
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Artikel 4
Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in die Kategorien i bis vi des Artikels 3 in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In die Kategorien v und vi des Artikels 3 dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen werden. Die in bezug auf Personen aufgenommenen Daten dürfen nur folgendes umfassen:
Name, Geburtsname, Vornamen und angenommene Namen;
ii) Geburtsdatum und Geburtsort;
iii) Staatsangehörigkeit;
iv) Geschlecht;
besondere objektive und ständige Kennzeichen;
vi) Grund für die Eingabe der Daten;
vii) vorgeschlagene Maßnahmen;
viii) Warncode mit Hinweis auf frühere Erfahrungen hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Fluchtgefahr.
In keinem Falle dürfen personenbezogene Daten aufgenommen werden, die in Artikel 6 Satz 1 des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, nachstehend “Straßburger Übereinkommen von 1981” genannt, bezeichnet sind.
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Artikel 5
(1) Daten der Kategorien i bis iv des Artikels 3 sind nur zum Zwecke der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle in das Zollinformationssystem aufzunehmen.
(2) Für die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der Kategorien i bis iv des Artikels 3 in das Zollinformationssystem nur dann aufgenommen werden, wenn es - vor allem auf Grund früherer illegaler Handlungen - tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, daß die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.
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Artikel 6
(1) Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen können folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem eingebenden Mitgliedstaat übermittelt werden:
Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
ii) Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
iii) Fahrtroute und Reiseziel;
iv) Personen, die die betreffende Person begleiten oder das Transportmittel benutzen;
verwendetes Transportmittel;
vi) beförderte Gegenstände;
vii) nähere Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.
Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung eingeholt, so ist dafür zu sorgen, daß die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird.
(2) Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 können Personen, Transportmittel und Gegenstände, soweit es nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so ist dieser Mitgliedstaat befugt, statt dessen automatisch eine Feststellung und Unterrichtung vorzunehmen.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 7
(1) Der unmittelbare Zugang zu den im Zollinformationssystem enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuß ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 für den direkten Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind, wobei im Fall jeder Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten internationalen oder regionalen Organisationen im Wege der Einstimmigkeit Zugang zum Zollinformationssystem gestatten. Die Einstimmigkeit wird im Rahmen eines Protokolls zu diesem Übereinkommen festgestellt. Bei ihrer Beschlußfassung berücksichtigen die Mitgliedstaaten etwaige Gegenseitigkeitsvereinbarungen und jede Stellungnahme der in Artikel 18 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde in bezug auf die Angemessenheit der Datenschutzmaßnahmen.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden möchte, und sollte dem Grundsatz des Absatzes 5.5 der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung tragen.
(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 7 Absatz 3 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuß ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 2 benannt hat.
(4) Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, weitergeleitet werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 18 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im einzelnen mitzuteilen.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 9
(1) Die Aufnahme der Daten in das Zollinformationssystem erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieses Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.
(2) Die Verwendung der Daten aus dem Zollinformationssystem einschließlich der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 5, die der eingebende Mitgliedstaat vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verwendet, sofern dieses Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 10
(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene für das Zollinformationssystem zuständige Zollbehörde.
(2) Diese Behörde trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat Sorge und stellt durch entsprechende Maßnahmen sicher, daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten geben einander die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 bekannt.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Kapitel IV
Datenänderung
Artikel 11
(1) Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die von ihm in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Stellt ein eingebender Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, daß die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Übereinkommen steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die Daten je nach Fall und setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(3) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, daß bestimmte Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem Übereinkommen steht, so benachrichtigt er so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Dieser überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, daß seine Mitteilung in bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet er unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der früheren stehen.
(5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde hinsichtlich einer Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem eine endgültige Entscheidung, so einigen sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens untereinander darauf, diese Entscheidung durchzuführen. Im Falle widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten, Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 4 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, löscht der Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten eingegeben hat, diese aus dem System.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Kapitel V
Speicherzeit
Artikel 12
(1) In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüfen die eingebenden Mitgliedstaaten, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist.
(2) Während der Überprüfung können sich die eingebenden Mitgliedstaaten für eine weitere Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese unbeschadet des Artikels 15 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems übertragen, der nach Absatz 4 nur in begrenztem Umfang zugänglich ist.
(3) Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat automatisch einen Monat im voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformationssystem.
(4) Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet des Artikels 15 nur für einen Vertreter des in Artikel 16 genannten Ausschusses oder für die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit dürfen sie von den genannten Stellen nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu löschen.
KAPITEL V A
EINRICHTUNG EINES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE
Artikel 12 A
(1) Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 3 umfasst das Zollinformationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem gesonderten Bestand, nachstehend 'Aktennachweissystem für Zollzwecke' genannt. Alle Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels und der Kapitel V B und V C auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke.
(2) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist, den für die Zollfahndung zuständigen, nach Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.
(3) Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuss ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Diese Liste enthält lediglich Zuwiderhandlungen, die
- mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung von mindestens zwölf Monaten oder
- mit einer Geldstrafe von mindestens 15000 EUR
bedroht sind.
(4) Benötigt der Mitgliedstaat, der Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke abruft, weiter gehende Angaben zu der gespeicherten Ermittlungsakte über eine Person oder ein Unternehmen, so ersucht er den eingebenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der geltenden Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe um Amtshilfe.
KAPITEL V B
BETRIEB UND NUTZUNG DES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE
Artikel 12 B
(1) Die zuständigen Behörden geben Daten aus Ermittlungsakten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke für die Zwecke des Artikels 12 A Absatz 2 ein. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:
Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlungsakte der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sind oder waren und
- die nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts des betroffenen Mitgliedstaats im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein oder
- bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist oder
- denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
ii) den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;
iii) den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der aktenführenden Behörde des Mitgliedstaats zusammen mit dem Aktenzeichen.
Die Daten nach den Ziffern i) bis iii) werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.
(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Ziffer i) dürfen nur Folgendes umfassen:
bei Personen: Name, Geburtsname, Vornamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
ii) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Sitz des Unternehmens und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(3) Die Daten werden für eine begrenzte Dauer gemäß Artikel 12 E eingegeben.
Artikel 12 C
Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Eingaben nach Artikel 12 B zu machen, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, beeinträchtigt.
Artikel 12 D
(1) Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist den inArtikel 12 A Absatz 2 genannten Behörden vorbehalten.
(2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:
bei Personen: den Vornamen und/oder den Namen und/oder den Geburtsnamen und/oder den angenommenen Namen und/oder das Geburtsdatum,
ii) bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
KAPITEL V C
SPEICHERDAUER IM AKTENNACHWEISSYSTEM FÜR ZOLLZWECKE
Artikel 12 E
(1) Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Folgende Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen jedoch in keinem Fall überschritten werden:
Daten zu Akten über laufende Ermittlungen werden nicht länger als drei Jahre gespeichert, wenn in diesem Zeitraum keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist; die Daten werden vorher gelöscht, wenn seit der letzten Ermittlungstätigkeit ein Jahr vergangen ist;
ii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als sechs Jahre gespeichert;
iii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert.
(2) In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 Ziffern i), ii) und iii) sind, sobald nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des eingebenden Mitgliedstaats der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 12 B nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen.
(3) Das Aktennachweissystem für Zollzwecke löscht die Daten automatisch an dem Tag, an dem die maximalen Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Kapitel VI
Datenschutz für personenbezogene Daten
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten vom Zollinformationssystem erhalten oder darin speichern wollen, verabschieden spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mindestens den Grad an Datenschutz für personenbezogene Daten gewährleisten, der sich aus den Grundsätzen des Straßburger Übereinkommens von 1981 ergibt.
(2) Ein Mitgliedstaat erhält vom Zollinformationssystem erst dann personenbezogene Daten oder darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft getreten sind. Außerdem muß der Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 17 benannt haben.
(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten, ist das Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat als nationale Datei anzusehen, die den in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen und etwaigen weitergehenden Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 14
(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß jede Verwendung von im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck als dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten erfolgt, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren rechtswidrig ist.
(2) Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum unmittelbaren Abruf durch die in Artikel 7 genannten Behörden erforderlich ist. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 15
(1) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden.
Soweit dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt ist, entscheidet die in Artikel 17 bezeichnete Aufsichtsbehörde darüber, ob und wie Auskünfte erteilt werden können.
Ein Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten nicht eingegeben hat, darf diese nur mitteilen, wenn er zuvor dem eingebenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(2) Ein um Auskunft über personenbezogene Daten ersuchter Mitgliedstaat verweigert die Auskunft, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Maßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerläßlich ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt in jedem Fall während der verdeckten Registrierung beziehungsweise während der Feststellung und Unterrichtung.
(3) In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie im Widerspruch zu dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Zweck oder den Bestimmungen des Artikels 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 in das Zollinformationssystem aufgenommen worden sind oder darin gespeichert werden.
(4) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender im Zollinformationssystem gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständigen Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um
sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
ii) im Widerspruch zu diesem Übereinkommen in das Zollinformationssystem eingegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
iii) Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;
iv) Entschädigung nach Artikel 21 Absatz 2 zu erhalten.
(5) Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 11 Absatz 5 auf eine “endgültige Entscheidung” bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde anzufechten.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Kapitel VII
Organe
Artikel 16
(1) Es wird ein Ausschuß aus Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Der Ausschuß beschließt einstimmig in bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 erster Gedankenstrich und mit Zweidrittelmehrheit in bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich. Er legt einstimmig seine Geschäftsordnung fest.
(2) Der Ausschuß ist verantwortlich
- für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Behörden;
- für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die in den Artikeln 12 und 19 genannten Maßnahmen in bezug auf das Zollinformationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes kann er direkten Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems erhalten und davon Gebrauch machen.
(3) Der Ausschuß erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel V des Vertrags über die Europäische Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus.
(4) Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Kapitel VIII
Datenschutzüberwachung
Artikel 17
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.
Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, daß durch die Verarbeitung und Verwendung der im Zollinformationssystem enthaltenen Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum Zollinformationssystem.
(2) Jeder hat das Recht, jede nationale Aufsichtsbehörde zu ersuchen, die zu seiner Person im Zollinformationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats ausgeübt, an den das Ersuchen gerichtet wird. Wurden die Daten von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 18
(1) Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten, die von der/den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n) abgestellt werden.
(2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens und des Straßburger Übereinkommens von 1981, wobei sie der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung trägt.
(3) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde ist befugt, den Betrieb des Zollinformationssystems zu überwachen, die dabei auftretenden Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten zu prüfen, Probleme, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft durch Einzelpersonen auftreten können, zu untersuchen und Vorschläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten.
(4) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem.
(5) Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den Behörden zu übermitteln, denen die Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Kapitel IX
Sicherheit des Zollinformationssystems
Artikel 19
(1) Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit getroffen:
von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Staaten;
ii) von dem in Artikel 16 genannten Ausschuß in bezug auf das Zollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals, die für technische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 genutzt werden.
(2) Die zuständigen Behörden und der in Artikel 16 genannte Ausschuß treffen insbesondere Maßnahmen, um
zu verhindern, daß Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
ii) zu verhindern, daß Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;
iii) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;
iv) den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des Zollinformationssystems durch Unbefugte zu verhindern;
zu gewährleisten, daß zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;
vi) zu gewährleisten, daß nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
vii) zu gewährleisten, daß nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und daß die Abfrage überwacht werden kann;
viii) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung und der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.
(3) Der in Artikel 16 genannte Ausschuß überwacht die Abfrage des Zollinformationssystems, um festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen wurden. Mindestens 1 v. H. aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuß und den in den Artikeln 17 und 18 genannten Aufsichtsbehörden verwendet werden darf und nach sechs Monaten zu löschen ist.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 20
Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 19 in bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die Überprüfungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 und - soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich - in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens zuständig.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 20
Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 19 in bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die Überprüfungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 E und - soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich - in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens zuständig.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Kapitel X
Verantwortung und Haftung
Artikel 21
(1) Jeder Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität sowie die Rechtmäßigkeit der Daten verantwortlich, die er in das Zollinformationssystem eingegeben hat. Jeder Mitgliedstaat ist ferner für die Einhaltung von Artikel 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 verantwortlich.
(2) Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinen eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Benutzung des Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat entstehen.
Dies gilt auch, wenn der Schaden von dem eingebenden Mitgliedstaat durch Eingabe unrichtiger oder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehender Daten verursacht wurde.
(3) Handelt es sich bei dem Mitgliedstaat, gegen den Klage wegen unrichtiger Daten erhoben wird, nicht um den Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, so versuchen die betreffenden Mitgliedstaaten, sich gegebenenfalls auf den Anteil der als Entschädigung gezahlten Summe zu einigen, den der Mitgliedstaat, welcher die Daten eingegeben hat, dem anderen Mitgliedstaat zu erstatten hat. Die vereinbarten Summen werden auf Antrag erstattet.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 22
(1) Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet gehen zu Lasten des jeweiligen Mitgliedstaats.
(2) Die anderen Ausgaben, die durch die Durchführung dieses Übereinkommens entstehen, mit Ausnahme der Ausgaben, die vom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zwecke der Anwendung der Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft nicht abzutrennen sind, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten. Der Anteil jeder Vertragspartei bestimmt sich nach Maßgabe des Verhältnisses, das zwischen ihrem Bruttosozialprodukt und der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten für das dem Jahr der Kostenentstehung vorangehende Jahr besteht.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck “Bruttosozialprodukt” das Bruttosozialprodukt gemäß der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen 1) oder den sie ändernden oder ersetzenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.
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1) ABl. Nr. L 49 vom 21. Februar 1989, S. 26.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Kapitel XI
Durchführung und Schlußbestimmungen
Artikel 23
Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Informationsaustausch findet unmittelbar zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten statt.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 24
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 25
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden Staats ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 26
(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Artikel 27
(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.
Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.
(2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung dieses Übereinkommens befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
ÜBEREINKUNFT
über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Unterzeichner des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, nachstehend “Übereinkommen” genannt -
IN ERWÄGUNG FOLGENDER GRÜNDE:
Die rasche Anwendung des Übereinkommens ist wichtig;
Gemäß Artikel K.7 des Vertrags über die Europäische Union steht Titel VI dieses Vertrags der Begründung oder der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie der nach Titel VI dieses Vertrags vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
Die etwaige vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union würde der Zusammenarbeit gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union nicht zuwiderlaufen und diese nicht behindern -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Im Sinne der vorliegenden Übereinkunft bezeichnet der Ausdruck
- “Übereinkommen” das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;
- “Hohe Vertragsparteien” die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dem Übereinkommen beigetreten sind;
- “Vertragsparteien” die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die der vorliegenden Übereinkunft beigetreten sind.
Artikel 2
Das Übereinkommen tritt vorläufig in Kraft am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde zu der vorliegenden Übereinkunft durch die achte Hohe Vertragspartei, die von den Hohen Vertragsparteien, die Vertragsparteien der vorliegenden Übereinkunft sind, diese Förmlichkeit vornimmt.
Artikel 3
Die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die vorläufige Anwendung des Übereinkommens werden einvernehmlich von denjenigen Hohen Vertragsparteien, zwischen denen das Übereinkommen vorläufig gilt, im Benehmen mit den anderen Hohen Vertragsparteien festgelegt. In der Phase der vorläufigen Anwendung werden die dem Ausschuß nach Artikel 16 des Übereinkommens zugewiesenen Aufgaben von den Hohen Vertragsparteien einvernehmlich in enger Absprache mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen. Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 16 des Übereinkommens können während dieser Phase nicht angewandt werden.
Artikel 4
(1) Die vorliegende Übereinkunft liegt für die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Genehmigung, Annahme oder Ratifizierung. Das Inkrafttreten ist festgesetzt worden auf den ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde der achten Hohen Vertragspartei, die diese Förmlichkeit vornimmt.
(2) Für Hohe Vertragsparteien, die ihre Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde später hinterlegen, tritt die vorliegende Übereinkunft am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.
(3) Die Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt, der die Aufgabe des Verwahrers wahrnimmt.
Artikel 5
Die vorliegende Übereinkunft ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt, der jedem Vertragsstaat eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Artikel 6
Die vorliegende Übereinkunft tritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt
kundgemacht.
PROTOKOLL
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
Die Hohen Vertragsparteien haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, die dem Übereinkommen beigefügt werden:
Artikel 1
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich.
Artikel 2
(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Absatz 2 Buchstabe a oder b anerkennen.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt, kann angeben, daß
entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält,
oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.
Artikel 3
(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.
(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat unabhängig davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen nach Artikel 1 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie alle gemäß Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.
(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühestens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich in Kraft.
Artikel 5
(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.
(4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn es bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft ist.
Artikel 6
Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich gemäß dessen Artikel 25 beitritt, muß die Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.
Artikel 7
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen zu diesem Protokoll vorschlagen. Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.
(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.
Artikel 8
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht die Notifizierungen, Urkunden oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ERKLÄRUNG
zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union -
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts des Rates über die Ausarbeitung des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung,
In dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten Übereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen -
Erklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Verfahren für die Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens gleichzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Erklärung gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig.