Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 86/2000) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Armenien 19. Juli 2000
Bhutan 4. Mai 2000
Griechenland 10. Mai 2000
Singapur 31. Juli 2000
Ukraine 29. September 2000
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:
Griechenland.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:
Singapur, Ukraine.
Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:
Griechenland, Singapur.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge, hat die Türkei am 8. August 2000 gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b eine Erklärung abgegeben.
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