ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Oktober 2000 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 32 Abs. 2 mit 1. November 2000 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Tunesische Republik,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,
in Anerkennung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Staaten bei Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und der Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich“
„Gebiet“
„Staatsangehöriger“
„Rechtsvorschriften“
„zuständige Behörde“
„Träger“
„zuständiger Träger“
„Familienangehöriger“
„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
„Versicherungszeiten“
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung,
die Pensionsversicherung;
auf die tunesischen Rechtsvorschriften über
die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung,
die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung,
die Pensionsversicherung.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht in Bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung,
in Bezug auf Tunesien
auf die Rechtsvorschriften über die im öffentlichen Dienst Beschäftigten.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht
Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten;
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit.
Artikel 5
Leistungstransfer
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.
(2) Absatz 1 bezieht sich hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften nicht auf die Ausgleichszulage.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Regelung
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, sofern Artikel 7 nichts anderes bestimmt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
Besondere Regelungen
(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind während der ersten 24 Kalendermonate nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter oder ein ihm nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.
(5) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 1) vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen 2) vom 24. April 1963.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969
Artikel 8
Ausnahmen
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 und 7 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 9
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 10
Pensionsbezieher
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension lediglich auf Grund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 11
Träger des Wohnortes
Die nach Artikel 10 Absatz 2 in Betracht kommenden Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.
Artikel 12
Kostenerstattung
(1) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 10 Absatz 2 gewährt werden, hat der zuständige Träger den Betrag dieser Leistung zu erstatten.
(2) Die zuständigen Behörden können nach Anhörung der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
(3) In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
Artikel 13
Sterbegeld
(1) Stirbt eine Person, für die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, ein Pensionsberechtigter oder einer ihrer Familienangehörigen im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des ersten Vertragsstaates eingetreten.
(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers auch dann, wenn sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Kapitel 2
Berufskrankheiten
Artikel 14
Feststellung von Berufskrankheiten
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) In Fällen von Silikose oder Asbestose sind dem nach Absatz 1 zur Erbringung der Leistungen verpflichteten Träger die Aufwendungen für Geldleistungen einschließlich Renten vom Träger des anderen Vertragsstaates zur Hälfte zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsdauer in diesem anderen Vertragsstaat, welche die Silikose oder Asbestose verursacht haben könnte, 10 von Hundert der gesamten Beschäftigungsdauer, die die Silikose oder Asbestose in den beiden Vertragsstaaten verursacht haben könnte, nicht erreicht.
(3) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
Artikel 15
Entschädigung von Berufskrankheiten
Erhebt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit wegen einer gleichartigen Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen, so gelten folgende Regelungen:
Hat die Person im Gebiet dieses Vertragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
Hat die Person im Gebiet des letzten Vertragsstaates eine derartige Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt der Person eine Leistung, deren Höhe sich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt und dem Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und dem Betrag entspricht, der geschuldet sein würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 16
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
Artikel 17
Versicherungszeiten unter zwölf Monaten
(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.
(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.
Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 18
Feststellung der Leistungen
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 16 und unter Berücksichtigung des Absatzes 2 Anspruch auf Leistung hat.
(2) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den tunesischen Rechtsvorschriften.
Artikel 19
Berechnung der Leistungen
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 16 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
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