Bundesgesetz, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-11-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Rechtliche Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber

Ziel des Gesetzes

§ 1. Zur dauerhaften Erhaltung und traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse “Lipizzaner”, zur Erhaltung der Tradition und der Hohen Schule der klassischen Reitkunst, zur traditionsgemäßen Nutzung der betreffenden Teile der Hofburg und des Bundesgestütes Piber und damit zur Wahrung des öffentlichen Interesses am dadurch repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut wird eine Gesellschaft öffentlichen Rechts mit dem Firmenwortlaut “Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber” errichtet. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Jänner 2001. Auf diese Gesellschaft sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Die §§ 5 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sind nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Sofern der Zusammenhang mit dem Bundesgestüt Piber nicht gegeben ist, hat die Gesellschaft das Recht, die Kurzbezeichnung “Spanische Hofreitschule” zu führen. Die Gesellschaftsanteile haben zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes zu verbleiben. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

Rechtliche Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber

Ziel des Gesetzes

§ 1. Zur dauerhaften Erhaltung und traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse „Lipizzaner“, zur Erhaltung der Tradition und der Hohen Schule der klassischen Reitkunst, zur traditionsgemäßen Nutzung der betreffenden Teile der Hofburg und des Bundesgestütes Piber und damit zur Wahrung des öffentlichen Interesses am dadurch repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut wird eine Gesellschaft öffentlichen Rechts mit dem Firmenwortlaut Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber errichtet (Anm. 1). Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Jänner 2001. Auf diese Gesellschaft sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Die Gesellschaft hat das Recht, auch die Kurzbezeichnungen „Spanische Hofreitschule“ und „Lipizzanergestüt Piber“ zu führen.“ Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Sofern der Zusammenhang mit dem Bundesgestüt Piber nicht gegeben ist, hat die Gesellschaft das Recht, die Kurzbezeichnung „Spanische Hofreitschule“ zu führen. Die Gesellschaftsanteile haben zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes zu verbleiben. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.


(Anm. 1: Art. 18 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 lautet: „In § 1 wird die Wortfolge „mit dem Firmenwortlaut Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber errichtet“ durch die Wortfolge „mit dem Firmenwortlaut Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber errichtet“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „mit dem Firmenwortlaut „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“„.

Aufgaben

§ 2. (1) Die Gesellschaft hat folgende im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben:

1.

dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;

2.

Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst (“Hohe Schule”) sowie der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule;

3.

Führung der Spanischen Hofreitschule sowie des Bundesgestüts Piber;

4.

Führung eines internationalen Registers für reinrassige Lipizzaner;

5.

Führung einer Chronik über die Geschichte der Lipizzaner einschließlich Dokumentation, Archivierung und Quellensicherung sowie Archivverwaltung der ehemaligen Staatshengstendepots Piber und Stadl-Paura;

6.

Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben für den Bund gegen Entgelt;

7.

Vertretung der die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten in nationalen und internationalen Organisationen, soweit sich diese nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorbehält.

(2) Durch die Tätigkeit der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber (“Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber”) wird die ununterbrochene Tradition der Lipizzanerzucht und der Hohen Schule gewahrt. Das Bundesgestüt Piber ist die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner führt.

(3) Wenn es zur Erreichung des in § 1 angeführten Ziels erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und zwar, soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung der Gesellschaft weitere Aufgaben übertragen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Beachtung einer artgerechten Tierhaltung eine Verordnung über die Zucht und den Bestand der Rasse Lipizzaner zu erlassen, welche die Gesellschaft bei der Zuchtarbeit zu befolgen hat. Diese Verordnung hat insbesondere die Bestimmungen des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse Lipizzaner und Regelungen über die Zuchtplanung, das Anpaarungsprogramm, die Leistungsprüfungen und die entsprechenden Dokumentationen zu enthalten.

Aufgaben

§ 2. (1) Die Gesellschaft hat folgende im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben:

1.

dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;

2.

Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule;

3.

Führung der Spanischen Hofreitschule, des Bundesgestüts Piber sowie – nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Flächen – des Trainingszentrums Heldenberg;

4.

Führung eines internationalen Registers für reinrassige Lipizzaner;

5.

Führung einer Chronik über die Geschichte der Lipizzaner einschließlich Dokumentation, Archivierung und Quellensicherung sowie Archivverwaltung der ehemaligen Staatshengstendepots Piber und Stadl-Paura;

6.

Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben für den Bund gegen Entgelt;

7.

Vertretung der die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten in nationalen und internationalen Organisationen, soweit sich diese nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorbehält.

(2) Durch die Tätigkeit der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber (Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber (Anm. 1)) wird die ununterbrochene Tradition der Lipizzanerzucht und der Hohen Schule gewahrt. Das Bundesgestüt Piber ist die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner führt.

(3) Wenn es zur Erreichung des in § 1 angeführten Ziels erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und zwar, soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung der Gesellschaft weitere Aufgaben übertragen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 18 Z 5, BGBl. I Nr. 58/2017)


(Anm. 1: Art. 18 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 lautet: „In § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ durch den Klammerausdruck „Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „„Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“„.

Vermögensübertragung

§ 3. (1) Die Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich des Bundesgestüts Piber und der Spanischen Hofreitschule unbeschadet der folgenden Bestimmungen in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2001 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Die in Anlage 1 angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung weitere für den Betrieb der Gesellschaft erforderliche Liegenschaften des Bundes in das Eigentum der Gesellschaft übertragen. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf “Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber” zu berichtigen.

(3) Das derzeit im Bundesgestüt Piber und in der Spanischen Hofreitschule vorhandene Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht in das Eigentum der Gesellschaft über.

(4) Die in Anlage 2 angeführten Kunstwerke oder Kunstgegenstände gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Belastung dieser Kunstwerke oder Kunstgegenstände bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Alle anderen Bilder in der Spanischen Hofreitschule und im Bundesgestüt Piber sind Leihgaben des Bundes.

(5) Der Gesellschaft kommt an den in Anlage 3 angeführten Teilen der Hofburg und der Stallburg ein unbefristetes und unbelastbares Nutzungsrecht zu, das auch die Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege umfasst. Die Gesellschaft hat dabei lediglich für die laufende Erhaltung der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen. Über sämtliche Einzelheiten, welche die Sicherheit der Hofburg betreffen, ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Burghauptmannschaft in Wien abzuschließen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung die Höhe eines Entgeltes für die Nutzung durch die Gesellschaft festlegen.

(6) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften gemäß Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994.

Vermögensübertragung

§ 3. (1) Die Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich des Bundesgestüts Piber und der Spanischen Hofreitschule unbeschadet der folgenden Bestimmungen in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2001 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Die in Anlage 1 angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung weitere für den Betrieb der Gesellschaft erforderliche Liegenschaften des Bundes in das Eigentum der Gesellschaft übertragen. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber“ zu berichtigen.

(3) Das derzeit im Bundesgestüt Piber und in der Spanischen Hofreitschule vorhandene Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht in das Eigentum der Gesellschaft über.

(4) Die in Anlage 2 angeführten Kunstwerke oder Kunstgegenstände gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Belastung dieser Kunstwerke oder Kunstgegenstände bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Alle anderen Bilder in der Spanischen Hofreitschule und im Bundesgestüt Piber sind Leihgaben des Bundes.

(5) Der Gesellschaft kommt an den in Anlage 3 angeführten Teilen der Hofburg und der Stallburg ein unbefristetes und unbelastbares Nutzungsrecht zu, das auch die Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege umfasst. Die Gesellschaft hat dabei lediglich für die laufende Erhaltung der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen. Über sämtliche Einzelheiten, welche die Sicherheit der Hofburg betreffen, ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Burghauptmannschaft in Wien abzuschließen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung die Höhe eines Entgeltes für die Nutzung durch die Gesellschaft festlegen.

(6) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften gemäß Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994.

Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft

§ 4. (1) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sie nach Erforderlichkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ändern.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1 000 000 Euro und ist zur Gänze vor Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. § 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, findet keine Anwendung. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der auch die Gesellschafterrechte wahrnimmt. Die Sacheinlage gemäß § 3 erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage einzustellen ist.

(3) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

Organe

§ 5. (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, und in Abweichung von § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind, dem in Abweichung von § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, auch die Abberufung obliegt. Die Geschäftsführung hat bis 1. September 2001 dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen, aus dem sich die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft unter besonderer Beachtung von § 2 ergibt. Das Unternehmenskonzept bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(2) In Abweichung von § 16a Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, ist ein allfälliger Rücktritt von Mitgliedern der Geschäftsführung gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.

(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sechs Mitgliedern besteht, von denen

1.

drei Mitglieder – darunter der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellende Vorsitzende – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

2.

ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf höchstens fünf Jahre zu bestellen ist, und

3.

zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.

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