Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Communicative Theology)“, Universitätslehrgang „Kommunikative Theologie“ der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet:
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Kommunikative Theologie“ der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Communicative Theology)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
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