Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Identitätsausweis-Verordnung erlassen wird (IdentAV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 35a Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000, wird verordnet:
§ 1. Der Identitätsausweis ist als Karte auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage zu gestalten.
§ 2. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.
Anlage
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