Multilaterale Vereinbarung M103 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von ungereinigten leeren Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. August 2000 und von der Tschechischen Republik am 10. Oktober 2000 unterzeichnet.
Abweichend von den Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR, dürfen ungereinigte leere Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge, die UN 1223 Kerosin oder UN 1863 Düsenkraftstoff enthalten haben, mit folgender Maßgabe wie ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 befördert werden.
1.
Der Fassungsraum jedes Tanks darf 1 000 Liter nicht übersteigen.
2.
Die Bezeichnung im Beförderungspapier muss lauten:
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