Verordnung des Landeshauptmannes über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-12-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

§ 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 gilt als Bundesgesetz weiter (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 116/2000).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg verordnet:

§ 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 gilt als Bundesgesetz weiter (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 116/2000).

§ 4

Höhe der fortlaufenden Unterstützungen

(1) Die fortlaufenden Unterstützungen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 je Unterstützungstag und je plombierte Maschine in zwei Stufen zu gewähren.

(2) In der Stufe I betragen die fortlaufenden Unterstützungen:

230 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen

335 S für 10-Yard-Stickmaschinen mit 1 Wagen

670 S für 10-Yard-Stickmaschinen

1005 S für 15-Yard-Stickmaschinen

1340 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Stufe I beginnt bei Eintritt des Stickereibetriebs in das Bezugsrecht und endet, wenn der Unterstützungswerber das Doppelte seiner Beiträge an Unterstützungsbezügen erhalten hat.

(3) In der Stufe II betragen die fortlaufenden Unterstützungen:

160 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen

235 S für 10-Yard-Stickmaschinen mit 1 Wagen

470 S für 10-Yard-Stickmaschinen

705 S für 15-Yard-Stickmaschinen

940 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Stufe II beginnt nach Ablauf der Stufe I undendet, wenn die Unterstützungszahlungen in der Stufe II die nachstehenden Belastungsgrenzen zuzüglich der Beitragsleistungen in der Stufe II überschreiten:

39.000 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen

67.500 S für 10-Yard-Stickmaschinen

mit 1 Wagen

135.000 S für 10-Yard-Stickmaschinen

202.500 S für 15-Yard-Stickmaschinen

270.000 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Rückführung eines Stickereibetriebs von der Stufe II in die Stufe I ist dann möglich, wenn seine in der Stufe II geleisteten Beiträge die Unterstützungszahlungen der Stufe II überschreiten. Er wird mit seinem Beitragsüberschuß in die Stufe I zurückgeführt.

(4) In der Stufe III beträgt der Unterstützungssatz für alle Maschinen 20 S. Die Stufe III kommt dann zur Anwendung, wenn

a)

die Unterstützungszahlungen die Belastungsgrenzen nach Abs. 3 überschritten haben oder

b)

eine Stickmaschine innerhalb von zwölf Monaten mindestens neun Monate plombiert war.

Die Rückführung eines Stickereibetriebs in die Stufe II im Falle der lit. a ist dann möglich, wenn seine in der Stufe III geleisteten Beiträge die Belastungsgrenzen nach Abs. 3 überschreiten. Er wird mit seinem Beitragsüberschuß in die Stufe II zurückgeführt.

Die Rückführung in die Stufe I oder II im Falle der lit. b ist dann möglich, wenn die Maschine nach dem Eintritt in die Stufe III mindestens fünf Monate (105 Arbeitstage) in Betrieb war und für sie Beiträge von mindestens 4800 S pro zehn Yards in dieser Zeit geleistet wurden.

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