Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet derErdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG)Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz)(NR: GP XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S. 32. BR: 6167 AB 6195 S. 667.)[CELEX-Nr.: 398L0030, 391L0296, 394L0049, 395L0049]

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-03-31
Letzte Aktualisierung 2006-06-28
Status Aufgehoben · 2002-08-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 481
Änderungshistorie JSON API

(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 26 Abs. 3 Z 11) - der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

1.

Transporte auf Grund bestehender oder an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen;

2.

Anträge auf Nutzung von zusätzlichen Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen;

3.

Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben.

(3) Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungstatbestandes gemäß Abs. 1 Z 6 erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 zu stellen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Energie-Control Kommission ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung festzustellen.

(4) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 zutreffen. Antragsgegner sind

1.

in jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist, verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;

2.

in allen übrigen Fällen der Regelzonenführer, in dessen Regelzone die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, liegt sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.

(5) Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

(6) Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet dem betroffenen Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat, für den durch die Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die Energie-Control Kommission hat im Falle der Beteiligung mehrerer Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung festzustellen, welches Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat.

(7) Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Regelzonenführer der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß § 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (§ 6 Z 53) haften zu ungeteilter Hand.

Verweigerung des Netzzugangs

§ 19. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

1.

außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

2.

mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

3.

wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen;

4.

wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Erdgaslieferant oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen Netzzugang hätte und dies von der Energie-Control Kommission festgestellt wird;

5.

wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

6.

wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß § 22 die Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß § 22 nicht möglich ist;

7.

wenn eine befristete Ausnahme im Sinne von § 20a GWG erteilt worden ist.

(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 26 Abs. 3 Z 11) - der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

1.

Transporte auf Grund bestehender oder an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen;

2.

Anträge auf Nutzung von zusätzlichen Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen;

3.

Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben.

(3) Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungstatbestandes gemäß Abs. 1 Z 6 erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 zu stellen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Energie-Control Kommission ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung festzustellen.

(4) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 zutreffen. Antragsgegner sind

1.

in jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist, verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;

2.

in allen übrigen Fällen der Regelzonenführer, in dessen Regelzone die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, liegt sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.

(5) Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

(6) Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet dem betroffenen Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat, für den durch die Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die Energie-Control Kommission hat im Falle der Beteiligung mehrerer Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung festzustellen, welches Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat.

(7) Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Regelzonenführer der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß § 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (§ 6 Z 53) haften zu ungeteilter Hand.

Transparenz von Netzkapazitäten

§ 19a. Netzbetreiber haben die Auslastung der für die Inlandsversorgung reservierten Netzkapazitäten über Verlangen der Energie-Control Kommission zu melden. Dabei sind sowohl die Überlassung von Leitungsrechten als auch die jeweils bestehende tatsächliche physikalische Auslastung der genannten Netzkapazitäten anzugeben.

Netzbenutzungsentgelte

§ 20. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten Netzbenutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie der Kostenbasiertheit entsprechen. Die Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung sowie die Preisansätze für die Transportdienstleistungen für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1 000 000 m3 pro Jahr sind einmal jährlich sowie nach jeder Änderung zu veröffentlichen.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlage geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die bei der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung offen zu legen.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde liegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

(4) Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Netzbenutzungsentgelte verschiedener Netzbetreiber ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Tarifstruktur den Preisansätzen der Netzbetreiber zugrunde zu legen ist. Dabei ist die Tarifstruktur auf eine Weise zu bestimmen, dass eine kostenbasierende Preisgestaltung der Tarife möglich ist.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 78a Abs. 2.

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 20. (1) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)

(2) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)

(4) Die Energie-Control Kommission hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der antragstellende Versorger nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.

(5) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)

(6) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)

(7) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)

(8) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)

(9) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 78a Abs. 2.

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 20. (1) Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 verweigert, hat der betreffende Versorger, auf dessen Verlangen die Verweigerung des Netzzugangs erfolgte, unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nachdem die Ablehnung dem Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, bei der Energie-Control Kommission einen Antrag auf Feststellung zu stellen, dass die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und Angaben über die vom Versorger zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nachstehende Unterlagen zu enthalten:

1.

das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer;

2.

den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 41 sowie

3.

jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Abs. 5 angeführten Gesichtspunkte erforderlich sind.

(2) Sind dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht alle unter Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen angeschlossen, und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(3) Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Abs. 1) sind die gemäß § 19 Abs. 4 anhängigen Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 19 Abs. 1 Z 6 gestützten Begründung der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag ausgesetzt.

(4) Die Energie-Control Kommission hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der antragstellende Versorger nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.

(5) Die Energie-Control Kommission hat bei ihrer Entscheidung gemäß Abs. 4 insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1.

das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes nach den Bestimmungen der Erdgasbinnenmarktrichtlinie;

2.

die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;

3.

die Stellung des Versorgers auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;

4.

die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Versorgers;

5.

den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigt wurden;

6.

die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;

7.

inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte rechnen können;

8.

das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze;

9.

die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde. Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die in Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken oder sofern der betreffende Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen finden kann.

(6) Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 bescheidmäßig festgestellt (Abs. 4), hat die Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen, dass einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 gewährt wird. Die Verordnung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten. Eine Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig. Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze Bedacht zu nehmen.

(7) Die gemäß Abs. 6 zu erlassende Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(8) Die Energie-Control Kommission hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 sowie die Verordnung gemäß Abs. 6 zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(9) Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann die Energie-Control Kommission den Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufheben oder abändern. Fasst die Kommission nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG einen endgültigen Beschluss, hat die Energie-Control Kommission nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Abs. 4 erlassenen Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 4 hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufgehoben wird.

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 20. (1) Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 verweigert, hat der betreffende Versorger, auf dessen Verlangen die Verweigerung des Netzzugangs erfolgte, unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nachdem die Ablehnung dem Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, bei der Energie-Control Kommission einen Antrag auf Feststellung zu stellen, dass die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und Angaben über die vom Versorger zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nachstehende Unterlagen zu enthalten:

1.

das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer;

2.

den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 41 sowie

3.

jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Abs. 5 angeführten Gesichtspunkte erforderlich sind.

(2) Sind dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht alle unter Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen angeschlossen, und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(3) Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Abs. 1) sind die gemäß § 19 Abs. 4 anhängigen Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 19 Abs. 1 Z 6 gestützten Begründung der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag ausgesetzt.

(4) Die Energie-Control Kommission hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der antragstellende Versorger nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.

(5) Die Energie-Control Kommission hat bei ihrer Entscheidung gemäß Abs. 4 insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1.

das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes nach den Bestimmungen der Erdgasbinnenmarktrichtlinie;

2.

die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;

3.

die Stellung des Versorgers auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;

4.

die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Versorgers;

5.

den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigt wurden;

6.

die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;

7.

inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte rechnen können;

8.

das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze;

9.

die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde. Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die in Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken oder sofern der betreffende Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen finden kann.

(6) Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 bescheidmäßig festgestellt (Abs. 4), hat die Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen, dass einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 gewährt wird. Die Verordnung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten. Eine Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig. Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze Bedacht zu nehmen.

(7) Die gemäß Abs. 6 zu erlassende Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(8) Die Energie-Control Kommission hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 sowie die Verordnung gemäß Abs. 6 zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(9) Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann die Energie-Control Kommission den Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufheben oder abändern. Fasst die Kommission nach dem Verfahren der Art. 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG einen endgültigen Beschluss, hat die Energie-Control Kommission nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Abs. 4 erlassenen Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 4 hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufgehoben wird.

Neue Infrastrukturen

§ 20a. (1) Die Energie-Control Kommission kann auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen der §§ 17, 23 bis 23d, 31e bis 31h, 39 und 39a auf eine größere neue Infrastruktur im Sinne des § 6 Z 39 (grenzüberschreitende Fernleitungen und Speicheranlagen) oder Teile davon für einen bestimmten Zeitraum keine Anwendung finden. Der Antrag hat jedenfalls nachstehende Unterlagen zu enthalten:

1.

das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netz- bzw. Speicherzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer und die an Stelle der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen tretenden Regeln;

2.

den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß §§ 17, 23 bis 23d, 39 und 39a sowie

3.

geeignete Beweismittel, mit denen das Vorliegen folgender Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird:

a)

durch die Investition in die betroffene Fernleitung oder Speicheranlage werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;

b)

das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition in die Fernleitung oder Speicheranlage ohne Ausnahme gemäß Abs. 1 nicht getätigt werden würde;

c)

die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;

d)

von den Nutzern dieser Fernleitung oder Speicheranlage werden Systemnutzungsentgelte oder Speicherentgelte eingehoben;

e)

die Ausnahme gemäß Abs. 1 wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren der in §§ 17, 23 bis 23d, 39 und 39a dargelegten Bestimmungen für die an die Fernleitung oder Speicheranlage angeschlossenen Verteil- und Fernleitungen und Speicheranlagen aus;

f)

im Zusammenhang mit der größeren neuen Infrastruktur stehende langfristige Verträge stehen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang.

(2) Abs. 1 gilt auch für jede Kapazitätsaufstockung bei vorhandenen Fernleitungen oder Speicheranlagen und für Änderungen dieser Anlagen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.

(3) Der Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 kann sich auf eine neue Fernleitung oder Speicheranlage, eine erheblich vergrößerte vorhandene Fernleitung oder Speicheranlage oder die Änderung einer vorhandenen Fernleitung oder Speicheranlage in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.

(4) Der Antrag ist auf Aufforderung der Energie-Control Kommission abzuändern, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.

(5) Die Energie-Control Kommission kann einen Bescheid gemäß Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.

(6) Bei der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Energie-Control Kommission insbesondere die Laufzeit von im Zusammenhang mit der größeren neuen Infrastruktur stehenden langfristigen Verträgen, die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität und die zeitliche Grenze des Projekts zu berücksichtigen.

(7) Bei Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 können Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festgelegt werden, wobei folgende Mindestkriterien einzuhalten sind:

1.

in der Ausschreibung ist die zur Vergabe stehende technische Gesamtkapazität, die Anzahl und Größe der Anteile (Lots) sowie das Zuteilungsverfahren im Falle eines Nachfrageüberschusses bekannt zu geben;

2.

es sind sowohl fixe als auch unterbrechbare Transport- und Speicherrechte auf Jahres- und Monatsbasis anzubieten;

3.

die Ausschreibung ist jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Kosten des Antragstellers zu veröffentlichen;

4.

das Vergabeverfahren hat in fairer und nicht diskriminierender Weise zu erfolgen;

5.

für den Fall, dass Lots gemäß der Ausschreibung nicht abgesetzt werden, ist die Vergabe der Kapazitäten in marktkonformer Weise zu wiederholen.

(8) Bescheide gemäß Abs. 1 sind von der Energie-Control Kommission im Internet zu veröffentlichen.

(9) Im Fall einer grenzüberschreitenden Fernleitung sind vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 die zuständigen Behörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten anzuhören.

(10) Die Energie-Control Kommission hat der Kommission der Europäischen Union die Ausnahmeentscheidung gemäß Abs. 1 zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen unverzüglich zu übermitteln. Die Begleitinformationen müssen insbesondere Folgendes enthalten:

1.

eine ausführliche Begründung der gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;

2.

eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;

3.

eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird;

4.

bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden;

5.

einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung.

(11) Verlangt die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann die Energie-Control Kommission den Bescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern. Die Zweimonatsfrist verlängert sich um einen weiteren Monat, wenn die Kommission der Europäischen Union zusätzliche Informationen anfordert. Fasst die Europäische Kommission nach dem Verfahren I der Art. 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG einen endgültigen Beschluss, hat die Energie-Control Kommission nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern.

Verweigerung des Netzzugangs

§ 21. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

1.

außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

2.

mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

3.

wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen;

4.

wenn der Netzzugang für Erdgaslieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Netz, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, keine Netzzugangsberechtigung hat;

5.

wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

6.

wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß § 25 die Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß § 25 nicht möglich ist.

(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 19 Abs. 3 Z 9) - der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

1.

Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher Reihung;

2.

Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben;

3.

Transporte in Erfüllung von langfristigen Verträgen haben Vorrang vor Spotgeschäften.

(3) Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungstatbestandes gemäß Abs. 1 Z 6 erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß § 22 Abs. 1 zu stellen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung festzustellen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 zutreffen. Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, so hat in diesem Verfahren auch dieses Unternehmen Parteistellung. Die Frist, innerhalb der der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 einen Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, ist der Netzbetreiber nur zum Nachweis über das Vorliegen dieser Aufforderung verpflichtet. Im Übrigen ist das Erdgasunternehmen beweispflichtig, über dessen Aufforderung der Netzzugang verweigert wird. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

Streitbeilegungs- und Schlichtungsverfahren

§ 21. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen eine Zuständigkeit des Kartellgerichtes besteht, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Netzbedingungen und die Höhe des Systemnutzungsentgelts, für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes die Schlichtungsstelle (§ 10a E-RBG). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt davon unberührt.

(2) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 19 Abs. 4 gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über eine, gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen.

(3) Jede Partei hat das Recht, zur Vermittlung von Streitigkeiten mit einem Erdgasunternehmen, insbesondere die Qualität der Dienstleistungen betreffend und bei Zahlungsstreitigkeiten, die Energie-Control GmbH anzurufen. Diese hat innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

Streitbeilegungsverfahren

§ 21. (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600) vorliegt – die Energie-Control Kommission.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten kann erst nach Zustellung des Bescheides der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 Z 20 E-RBG innerhalb der in § 16 Abs. 3a E-RBG vorgesehenen Frist eingebracht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 22. (1) Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 verweigert, hat er unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche, nachdem die Ablehnung dem Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen Antrag auf Feststellung zu stellen, dass die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und die von dem Erdgasunternehmen zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nachstehende Unterlagen zu enthalten:

1.

Angaben über den zumutbaren Marktöffnungsgrad, der ohne eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erreicht werden kann;

2.

das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer;

3.

den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 42 sowie

4.

jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Abs. 5 angeführten Gesichtspunkte erforderlich sind.

(2) Sind dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht alle unter Z 1 bis 4 angeführten Unterlagen angeschlossen, und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(3) Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Abs. 1) sind die gemäß § 21 Abs. 4 anhängigen Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 21 Abs. 1 Z 6 gestützten Begründung der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag ausgesetzt.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn das antragstellende Erdgasunternehmen nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere auch das Ausmaß festzustellen, in dem der Marktzugang zu gewähren ist (Marktöffnungsgrad), den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei seiner Entscheidung gemäß Abs. 4 insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1.

das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes;

2.

die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;

3.

die Stellung des Erdgasunternehmens auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;

4.

die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Erdgasunternehmen und Fernleitungsunternehmen sowie jene von Kunden;

5.

den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigen;

6.

die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;

7.

inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte rechnen können;

8.

das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze;

9.

die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde.

(6) Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bescheidmäßig festgestellt (Abs. 4), hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, dass einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 gewährt wird. Die Verordnung hat insbesondere auch das Ausmaß zu enthalten, in dem der Netzzugang zu gewähren ist (Marktöffnungsgrad), den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer für die diese Ausnahme gewährt wird. Eine Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig. Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze Bedacht zu nehmen.

(7) Die gemäß Abs. 6 zu erlassende Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat seine Entscheidung gemäß Abs. 4 sowie die Verordnung gemäß Abs. 6 zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(9) Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufheben oder abändern. Fasst die Kommission nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG einen endgültigen Beschluss, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Abs. 4 erlassenen Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 4 hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufgehoben wird.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 78a Abs. 2.

Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

§ 22. (1) Eine von der Energie-Control Kommission zu benennende Stelle hat über Antrag der in Anlage 1 angeführten Erdgasunternehmen einen durch Bescheid gemäß Abs. 2 näher zu bestimmenden Anteil der Erdgasmengen für die eine Abnahmeverpflichtung besteht, die mit den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 bestehenden Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, auf die in Anlage 1 angeführten Landesferngasgesellschaften überbunden worden sind, gegen Ersatz der tatsächlichen Aufbringungskosten abzukaufen. Tatsächliche Aufbringungskosten sind jene Kosten, die dem Erdgasunternehmen aus Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bis zur Übernahme in sein Netz entstehen. In die Berechnung der Kosten sind die mit der Erdgaslieferung in Zusammenhang stehenden Speicher- und Transportverträge einzurechnen. Zur Ermittlung der Aufbringungskosten sind alle Verträge eines Unternehmens mit unbedingter Zahlungsverpflichtung anteilsmäßig heranzuziehen. Die Energie-Control Kommission kann die in der Anlage 1 enthaltene Aufzählung der Erdgasunternehmen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen ändern. Diese Verordnungen sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Der Anteil der gemäß Abs. 1 abzunehmenden Erdgasmengen wird durch Bescheid der Energie-Control Kommission festgelegt und darf die Hälfte der, der jeweiligen Landesferngasgesellschaft insgesamt vertraglich überbundenen Erdgasmengen nicht überschreiten. Bei der Festlegung des Anteils sind insbesondere das Ausmaß der vertraglich überbundenen Erdgasmengen, die Restlaufzeit der Verträge, die Kundenstruktur sowie die wirtschaftliche Situation der Landesferngasgesellschaft zu berücksichtigen. Die Landesferngasgesellschaften sind verpflichtet, der Energie-Control Kommission auf deren Verlangen die für die Wahrung dieser Aufgabe erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie Einschau in ihre Bücher zu gewähren.

(3) Die gemäß Abs. 1 benannte Stelle ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 erworbenen Erdgasmengen über eine Börse oder über zu versteigernde Lieferverträge mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr zu verkaufen. Vertragliche Vereinbarungen betreffend das Verbot der Ausfuhr von Erdgas stehen einem Verkauf der Erdgasmengen an ausländische Anbieter nicht entgegen. Der Versteigerungstermin ist von der gemäß Abs. 1 benannten Stelle auf Kosten der benannten Stelle im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Eine zusätzliche Bekanntmachung in elektronischen Medien ist zulässig. Die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bleiben unberührt.

(4) Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung Richtlinien für Versteigerungsbedingungen festzulegen. Die Richtlinien haben den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Transparenz zu entsprechen, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes sowie geeignete Sicherstellungen für die Gebote festzulegen und einen Hinweis auf den Bieterrechtsschutz gemäß Abs. 5 zu enthalten. Die Richtlinien haben eine Zuteilung an den Bestbieter vorzusehen. Das Bestgebot wird durch die Höhe des angebotenen Preises bestimmt. Die gemäß Abs.1 benannte Stelle hat der Energie-Control Kommission den Richtlinien entsprechende Versteigerungsbedingungen spätestens zwei Monate vor dem Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Energie-Control Kommission kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige eine Änderung der Bedingungen verlangen, wenn durch die vorgelegten Versteigerungsbedingungen ein transparentes und die Gleichbehandlung aller möglichen Bieter gewährleistendes Verfahren nicht sicher gestellt ist.

(5) Übergangene Bieter sind berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zuschlagserteilung durch einen mit einer Begründung versehenen schriftlichen Antrag an die Energie-Control Kommission die Nachprüfung der Entscheidung wegen Verletzung der Versteigerungsbedingungen zu beantragen, sofern ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag hat zu enthalten

1.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes;

2.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller;

3.

die Gründe, auf die sich die behauptete Verletzung der Versteigerungsbedingungen stützt sowie

4.

ein auf Feststellung der Verletzung der Versteigerungsbedingungen durch die Zuschlagserteilung gerichtetes Begehren.

(6) Die Energie-Control Kommission hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob bei der Erteilung des Zuschlages die Versteigerungsbedingungen verletzt wurden. Parteien des Verfahrens sind neben dem Antragsteller die gemäß Abs. 1 benannte Stelle und der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde. Die Parteien können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides eine Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid der Energie-Control Kommission außer Kraft.

(7) Insoweit mit dem Erlös aus dem Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung nicht die tatsächlichen Aufbringungskosten für die gemäß Abs. 1 erworbenen Erdgasmengen abgedeckt werden können, wird der Differenzbetrag durch einen Zuschlag zum Netzbenutzungsentgelt von den Endverbrauchern aufgebracht. Zu diesem Zweck hat die gemäß Abs. 1 benannte Stelle den beim Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung erlittenen Ausfallsbetrag der Energie-Control Kommission innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Verkaufsverfahrens bei sonstigem Rechtsverlust zu melden.

(8) Die Energie-Control Kommission hat auf Grundlage der gemeldeten Ausfallsbeträge jährlich durch Verordnung den Zuschlag zum Netznutzungsentgelt durch Umlegung auf die in der Regelzone, in der Ausfallsbeträge angefallen sind, abgesetzte Gesamtmenge an Erdgas per Kubikmeter, für netzzugangsberechtigte Endverbraucher zu bestimmen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Einhebung, der Abführung und der Auszahlung des Zuschlages an die benannte Stelle sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission festzulegen.

Streitbeilegungsverfahren

§ 23. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 21 Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen eine Zuständigkeit des Kartellgerichtes besteht, entscheiden über Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Netzbedingungen und das Netznutzungsentgelt, die ordentlichen Gerichte.

(2) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 21 Abs. 4 gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über einen, gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen.

2.

Unterabschnitt

Systemnutzungsentgelt

Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

§ 23. (1) Das Systemnutzungsentgelt (§ 6 Z 52) bestimmt sich aus

1.

dem Netznutzungsentgelt;

2.

dem Entgelt für Messleistungen;

3.

dem Netzbereitstellungsentgelt sowie

4.

dem Netzzutrittsentgelt.

(2) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten insbesondere für

1.

die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems;

2.

die Betriebsführung;

3.

den Versorgungswiederaufbau;

4.

die Aufwendungen für den Einsatz von Regelenergie;

5.

die Netzengpassbeseitigung sowie

6.

die Verdichtung von Erdgas

(3) Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber von den Kunden jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

(4) Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in § 23b Z 2 und 3 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen. Das Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

(5) Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden. Das Netzzutrittsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

(6) Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Abs. 1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den verrechneten Tarifpreisen enthalten sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.

(7) Bei grenzüberschreitenden Transporten finden die Vorschriften des § 31h Anwendung.

Ermittlung des Netznutzungsentgelts

§ 23a. (1) Das Netznutzungsentgelt (§ 23 Abs. 1 Z 1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (§ 23b) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.

(2) Der Netznutzungstarif ist kostenorientiert zu bestimmen und hat den Grundsätzen der Kostenverursachung zu entsprechen. Die auf Grund des Netzbereitstellungsentgelts erzielten Erlöse sind bei der Bestimmung des Netznutzungstarifs zu berücksichtigen. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten haben bei der Bemessung des Netznutzungstarifs unberücksichtigt zu bleiben. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Aufwendungen für Schadenersatz infolge ungerechtfertigter Netzzugangsverweigerung sowie Kostenvorschreibungen infolge erhöhten Überwachungsaufwands, die integrierten Erdgasunternehmen vorgeschrieben werden, haben bei der Bestimmung der Tarife außer Betracht zu bleiben. Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf den Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass der leistungsbezogene Anteil 80% an den Netznutzungspreisen je Netzebene nicht übersteigt. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten stündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Die Bestimmung von Mindestleistungen ist zulässig. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Bestimmung mengenabhängiger Tarife ist zulässig. Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts vorzugehen ist.

(4) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Energie-Control Kommission unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Kostenverursachung in den einzelnen Netzebenen und in den einzelnen Tarifbereichen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten sowohl von der verbrauchten Leistung sowie Arbeit als auch von der transportierten Leistung sowie Arbeit beeinflusst werden können.

(5) Der Netznutzungstarif hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Netznutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(6) Die Energie-Control Kommission hat jedenfalls Netznutzungstarife für die Netzebenen 2 und 3 (§ 23b Abs. 1 Z 2 und 3) für Entnehmer und Einspeiser von Erdgas durch Verordnung zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer. Die Kosten der Netzebene 1 (§ 23b Abs. 1 Z 1) einschließlich der mit der Entrichtung des Entgelts für den Regelzonenführer (§ 12f) verbundenen Kosten sind im Rahmen der Kostenwälzung (Abs. 4) zu berücksichtigen.

(7) Das Netzzutrittsentgelt (§ 23 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 5) ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei dem Netzbetreiber eine Pauschalierung für jene Netzbenutzer, die an eine unter § 23b Abs. 1 Z 3 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist.

(8) Das Entgelt für Messleistungen (§ 23 Abs. 1 Z 2) ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Energie-Control Kommission durch Verordnung Höchstpreise bestimmt werden können.

Netzebenen und Netzbereiche

§ 23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

1.

Fernleitungen;

2.

Verteilerleitungen mit einem Druck 6 bar;

3.

Verteilerleitungen mit einem Druck 6 bar.

(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1.

Für die Netzebene 1:

a)

Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;

b)

Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;

c)

Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;

2.

für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden können.

(3) Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.

Netzebenen und Netzbereiche

§ 23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

1.

Fernleitungen;

2.

Verteilerleitungen mit einem Druck 6 bar;

3.

Verteilerleitungen mit einem Druck 6 bar.

(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1.

Für die Netzebene 1:

a)

Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;

b)

Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;

c)

Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;

2.

für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden können.

(3) Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltene Aufzählung der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, nach Genehmigung der Fernleitungsanlage durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 47 entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.

Netze unterschiedlicher Betreiber

§ 23c. (1) Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(2) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 1 sind der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

Verfahren zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen und sonstigen Tarifen

§ 23d. (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Netznutzungstarife) (§§ 23 bis 23c) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag betimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26a E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Erdgasbeirat vorglagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Erdgasbeirat zur Begutachtung bereit zu stellen und auf Wunsch zuzustellen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Erdgasbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der Vertreter der im Abs. 1 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Erdgasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem, der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren, vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im Abs. 1 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Erdgasbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Erdgasbeirates gemäß § 26a Abs. 3 Z 1 und 3 E-RBG zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Energie-Control GmbH sowohl in dem, der Begutachtung des Erdgasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Erdgasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Entgelt für Gegenflüsse

§ 23e. Für die Anmeldung von Transportdienstleistungen, deren tatsächlicher oder vertraglicher Fluss gegen die - durch die Einspeisepunkte an der Bundesgrenze in das inländische Leitungsnetz technisch vordefinierte - Flussrichtung von Fernleitungen gerichtet ist, haben Versorger dem Netzbetreiber der Netzebene 1 (§ 23b Abs. 1 Z 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Energie-Control Kommission kann durch Verordnung Festpreise bestimmen.

Versorgungspflicht, Genehmigung der Versorgungsbedingungen undPreisbestimmung

§ 24. Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber einem Endverbraucher (§ 6 Z 2) oder wurde durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6 eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 festgestellt, ist das antragstellende Unternehmen verpflichtet, innerhalb seines Verteilergebietes diese Endverbraucher zu angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen (Versorgungsbedingungen) und Preisen zu versorgen (Versorgungspflicht).

(2) Erfolgt eine Einschränkung des Rechtes von Netzzugangsberechtigten durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6, hat das antragstellende Erdgasunternehmen die Bedingungen für die Versorgung von der Behörde genehmigen zu lassen. § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Die Bestimmung sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Festpreis oder Preisband) ist zulässig. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

(3) Preise im Sinne des Abs. 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Gewinnung, dem Transport und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.

(4) Preise gemäß Abs. 1 können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(5) Nach Abschluss des der Begutachtung im Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Gasbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Gasbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(6) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Gasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(7) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 5, den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Gasbeirat vorgenommen wurde sowie im Fall des Abs. 5, den Mitgliedern des Gasbeirats gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 zur Stellungnahme zu übermitteln.

(8) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl in dem der Begutachtung des Gasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Gasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

(9) Die gemäß Abs. 1 genehmigten Versorgungsbedingungen und die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Preise sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

2.

Abschnitt

Verteilernetzbetreiber

Pflichten der Verteilerunternehmen

§ 24. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet,

1.

die von ihnen betriebenen Anlagen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

2.

die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

3.

die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, zu erhalten und auszubauen, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

4.

dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

5.

unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

6.

sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

7.

Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu gewähren;

8.

mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 17 Abs. 1) eingeräumt wird;

9.

die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Inanspruchnahme von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang insbesondere zur Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;

10.

Erzeugern von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen;

11.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

12.

eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten;

13.

ihre Allgemeinen Verteilernetzbedingungen innerhalb der Regelzone abzustimmen und zur Genehmigung durch die Energie-Control Kommission einzureichen;

14.

gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann.

(2) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach § 41.

(3) Kommt der Betreiber eines Verteilerunternehmens seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 8 nicht nach, ist er gegenüber dem Erdgasunternehmen zur vollen Schadloshaltung verpflichtet, das gemäß § 41b zum Schadenersatz gegenüber dem Kunden verpflichtet ist.

(4) Die Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 Z 12 kann gemeinsam mit anderen Verteilunternehmen eingerichtet werden. Netzbetreiber, die sowohl Fernleitungs- als auch Verteilleitungen betreiben, können eine gemeinsame Verlustbilanzgruppe für beide Arten von Netzen einrichten.

2.

Abschnitt

Verteilernetzbetreiber

Pflichten der Verteilerunternehmen

§ 24. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet,

1.

die von ihnen betriebenen Anlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

2.

die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

3.

die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, zu erhalten und auszubauen, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

4.

dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

5.

unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

6.

sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

7.

Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu gewähren;

8.

mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 17 Abs. 1) eingeräumt wird;

9.

die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Inanspruchnahme von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang insbesondere zur Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;

10.

Erzeugern von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen;

11.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

12.

eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten;

13.

ihre Allgemeinen Verteilernetzbedingungen innerhalb der Regelzone abzustimmen und zur Genehmigung durch die Energie-Control Kommission einzureichen;

14.

gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann;

15.

an der Erstellung einer langfristigen Planung durch den Regelzonenführer mitzuwirken;

16.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)

17.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)

18.

dem Regelzonenführer zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach § 41.

(3) Kommt der Betreiber eines Verteilerunternehmens seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 8 nicht nach, ist er gegenüber dem Erdgasunternehmen zur vollen Schadloshaltung verpflichtet, das gemäß § 41b zum Schadenersatz gegenüber dem Kunden verpflichtet ist.

(4) Die Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 Z 12 kann gemeinsam mit anderen Verteilunternehmen eingerichtet werden. Netzbetreiber, die sowohl Fernleitungs- als auch Verteilleitungen betreiben, können eine gemeinsame Verlustbilanzgruppe für beide Arten von Netzen einrichten.

Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

§ 25. (1) Kann ein Erdgasunternehmen die im Rahmen von Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, zu übernehmenden Gasmengen an seine Kunden nachweislich nicht absetzen, ist es berechtigt, rechtzeitig vor Beginn der Lieferverpflichtung, die innerhalb der nächsten Lieferperiode, höchstens jedoch der nächsten zwölf Monate zu übernehmenden und nicht absetzbaren Mengen über eine Börse oder - solange kein liquider Handelsplatz für Erdgas im Binnenmarkt zur Verfügung steht - über eine Versteigerung zu verkaufen. Die im Rahmen dieser Versteigerungen oder über die Börse zu verkaufenden Mengen sind anteilig allen Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung dieses Unternehmens anzurechnen. Die Anteile errechnen sich aus dem Verhältnis der zueinander in Relation gesetzten einzelnen Vertragsmengen dieser Lieferverträge. Das Erdgasunternehmen hat dabei die Menge und den Zeitraum, innerhalb dessen die Lieferung erfolgt, sowie sonstige Charakteristika der Lieferung einschließlich der sonstigen wesentlichen Vertragsbestimmungen für das Verkaufsverfahren bekannt zu geben.

(2) Die Versteigerungsbedingungen sind transparent und nicht diskriminierend zu gestalten und vom Erdgasunternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens zwei Monate vor dem Versteigerungstermin anzuzeigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einlagen der Anzeige eine Änderung der Bedingungen verlangen, wenn durch die vorgelegten Versteigerungsbedingungen ein transparentes und die Gleichbehandlung aller möglichen Bieter gewährleistendes Verfahren nicht sichergestellt ist. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nähere Bestimmungen über das Verfahren dieser Versteigerung, insbesondere die Fristen, die Pflicht zur Bekanntgabe des Versteigerungstermins sowie die Voraussetzungen der mit der Versteigerung betrauten Stellen erlassen.

(3) Insoweit mit dem Erlös aus dem Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung nicht die tatsächlichen Aufbringungskosten für die gemäß Abs. 1 ermittelten Anteile abgedeckt werden können, wird der Differenzbetrag durch einen Zuschlag zum vereinbarten Netzbenutzungsentgelt von den Endverbrauchern aufgebracht. Zu diesem Zweck haben die Erdgasunternehmen den beim Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung erlittenen Ausfallsbetrag dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Verkaufsverfahrens bei sonstigem Rechtsverlust zu melden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Grundlage der gemeldeten Ausfallsbeträge jährlich durch Verordnung den Zuschlag zum Netznutzungsentgelt durch Umlegung auf die im Bundesgebiet an Endverbraucher, die netzzugangsberechtigt sind, abgesetzte Gesamtmenge an Erdgas per Kubikmeter zu bestimmen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Einhebung, der Abführung und der Auszahlung des Zuschlages an die betroffenen Erdgasunternehmen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.

(5) Tatsächliche Aufbringungskosten sind jene Kosten, die dem Erdgasunternehmen aus Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bis zur Übernahme in sein Netz entstehen. Zur Ermittlung der Aufbringungskosten sind alle Verträge eines Unternehmens mit unbedingter Zahlungsverpflichtung anteilsmäßig heranzuziehen.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 78a Abs. 2.

Allgemeine Anschlusspflicht

§ 25. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Die Anlage des Netzbenutzers ist grundsätzlich mit dem System des Verteilerunternehmens am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind jedoch die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzbenutzer sowie die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzbenutzers angemessen zu berücksichtigen sowie die gesetzlichen Anforderungen an das Verteilerunternehmen hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten.

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(3) Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.

2.

Abschnitt

Fernleitungen, Fernleitungsunternehmen und Erdgastransit

Fernleitungsunternehmen und Fernleitungen

§ 26. (1) Fernleitungsunternehmen im Sinne des § 6 Z 8 ist die OMV Aktiengesellschaft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Z 8 weitere Fernleitungsunternehmen durch Verordnung zu benennen.

(2) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 7 sind:

1.

die West-Austria-Gasleitung (WAG) von Baumgarten bis Oberkappel und

2.

die Trans-Austria-Gasleitung I und II (TAG) von Baumgarten bis Arnoldstein.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 78a Abs. 2.

Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen (Allgemeine

Verteilernetzbedingungen)

§ 26. (1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Verteilerunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2.

die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilerunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4.

sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

5.

sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;

6.

sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

7.

sie klar und übersichtlich gefasst sind;

8.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;

9.

sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

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