Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet derErdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG)Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz)(NR: GP XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S. 32. BR: 6167 AB 6195 S. 667.)[CELEX-Nr.: 398L0030, 391L0296, 394L0049, 395L0049]
§ 78. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 7 mit 10. August 2000 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 10. August 2000 in Kraft gesetzt werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2002)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2002)
(4) § 7 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2002
§ 78a. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 6, 12, 13, 14, 19 Abs. 4, 20 Abs. 4, 22, 25 und 26 nach Maßgabe von Abs. 4, die §§ 28, 31f, 32 bis 33d, 33f, 42 bis 42e, 65, 66 sowie 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Hinsichtlich der §§ 42 bis 42e gilt dies nur insoweit, als dies für die Vorbereitung zu Vollliberalisierung per 1. Oktober 2002 erforderlich ist.
(3) § 7 Abs. 2 bis 4 treten mit 30. September 2003 in Kraft und finden auf alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die Regelzonenführer haben die im § 7 Abs. 2 sowie im § 12c vorgesehene Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsform bis 1. Jänner 2003 herzustellen. Auf in diesem Zusammenhang (§ 7 Abs. 2 und § 12c) durchgeführten Umgründungsvorgänge ist das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.
(4) Das In-Kraft-Treten des § 60 Abs. 1 bestimmt sich nach § 29
E-RBG.
(5) Die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten - nach Maßgabe von Abs. 6 - mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt werden.
(6) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (§ 26) können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bei der Energie-Control GmbH eingereicht werden. Diese hat die Anträge nach Errichtung der Energie-Control Kommission an diese weiterzuleiten.
(7) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
In-Kraft-Ttreten der GWG-Novelle 2006
§ 78b. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 12b Abs. 1 Z 11, 12, 22 und 23, § 12h, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 2a, § 19b § 24 Abs. 1 Z 16 und 17, § 26 Abs. 3, § 31a Abs. 2 Z 15 und 16, § 31e, § 31g, § 40 Abs. 3 bis 8, § 40a, § 42a Abs. 2 Z 8 und § 42e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Die übrigen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006 geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 79. (1) Erdgasunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 5 EnWG oder einer Konzession zum Betrieb von Erdgasleitungen gemäß § 3 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, sind oder die bereits am 15. Februar 1939 andere mit Gas versorgt haben, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner Genehmigung gemäß § 13. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Insoweit in Bescheiden gemäß Abs. 1 eingeräumte Rechte oder auferlegte Pflichten von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, treten diese abweichenden Bestimmungen mit 10. August 2000 außer Kraft. Insbesondere gelten die in diesen Bescheiden als Auflagen oder Bedingungen enthaltenen Einschränkungen von Genehmigungen sowie die darin enthaltene Gewährung ausschließlicher Rechte zur Versorgung bestimmter Gebiete als nicht dem Genehmigungsbescheid beigesetzt. Insoweit sich die Genehmigungen gemäß Abs. 1 nur auf Teile des Bundesgebietes beziehen, gelten diese Genehmigungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
(3) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 4 EnWG, § 17 Rohrleitungsgesetz, nach dem Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach dem MinroG gelten als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen treten außer Kraft, wenn Erdgasleitungsanlagen nunmehr von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind (§ 47 Abs. 2 und § 49). Die Bestimmungen des 6. Teiles sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.
(4) Vor Inkrafttreten des 6. Teiles anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.
(5) Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 19 Abs. 2 zu gewähren.
(6) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 nachzuweisen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Behörde innerhalb eines weiteren Monats nicht nach, hat die Behörde ein Entziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten.
(7) Erdgasunternehmen haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den gemäß § 15 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist die Bestellung des Betriebsleiters der Behörde anzuzeigen.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingesetzten Geschäftsführer gelten als nach diesem Bundesgesetz angezeigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 16 Abs. 1) verantwortlich ist.
(9) Sicherheitskonzepte im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde (§ 60 Abs. 1) vorzulegen.
Vollziehung
§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 7 und der §§ 34 bis 37 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
hinsichtlich des § 21, des § 75 und - insoweit diese Bestimmung Angelegenheiten den Gerichten zur Besorgung zuweist - des § 71 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Schlussbestimmungen
§ 80. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Der stufenweise Übergang zu der durch dieses Gesetz vorgesehenen Marktorganisation, insbesondere die stufenweise Umschreibung des Kreises von Endverbrauchern, denen erst zu einem späteren Zeitpunkt das Recht auf Netzzugang gewährt wird, ist einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten. Dieses Bundesgesetz hat insbesondere auch die Verpflichtungen der Erdgasunternehmen gegenüber diesen Verbrauchern zu regeln.
(3) Kunden, die nicht Endverbraucher sind, ist der Netzzugang ab 10. August 2000 zu gewähren.
Inkrafttreten
§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 7 mit 10. August 2000 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 10. August 2000 in Kraft gesetzt werden.
(2) § 7 tritt mit 31. März 2000 in Kraft und findet für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die §§ 42 und 43 treten nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation, BGBl. I Nr. 121/2000, in Kraft.
(3) § 25 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 7 mit 10. August 2000 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 10. August 2000 in Kraft gesetzt werden.
(2) § 7 tritt mit 31. März 2000 in Kraft und findet für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die §§ 42 und 43 treten nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation, BGBl. I Nr. 121/2000, in Kraft.
(3) § 25 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(4) § 7 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Vollziehung
§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 8 und der §§ 32 bis 34 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
hinsichtlich des § 23 Abs. 1 und 2 sowie des § 77 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Anhang
(zu § 31 Abs. 1)
Wiengas GmbH
EVN AG
Oberösterreichische Ferngas AG
Salzburger AG für Energiewirtschaft
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH
VEG Vorarlberger Erdgas GmbH
BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG
Steirische Ferngas-AG
KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG
Stadtwerke Bregenz GmbH
Stadtwerke Korneuburg GmbH
SBL-Stadtbetriebe Linz GmbH
Elektrizitäswerke Wels AG
Versorgungsbetriebe Gas und Verkehr (Steyr)
Stadtwerke Gmunden
Energie Ried GmbH
Salzburger Stadtwerke AG
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
Erdgas Schwaz GmbH
Grazer Stadtwerke AG
Stadtwerke Leoben
Stadtwerke Kapfenberg
Stadtwerke Klagenfurt
Anlage 1
(zu § 22 Abs. 1)
Wiengas GmbH
EVN AG
Oberösterreichische Ferngas AG
Salzburger AG für Energiewirtschaft
BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG
Steirische Ferngas-AG
KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG
Anlage 2
(zu den §§ 12b, 12d, 23b und 31)
Fernleitungsanlagen
die Trans-Austria-Gasleitung (TAG);
die West-Austria-Gasleitung (WAG);
das Primärverteilungssystem (PVS);
die EVN-West, Fortsetzung bis zu den Speichern Thann und Puchkirchen;
die EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf;
die Pyhrnleitung, Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zu der unter Z 5 benannten Leitung;
die Leitung zwischen Reitsham und der Anbindungsleitung des Speichers Puchkirchen;
die Leitung zwischen WAG-Rainbach und der Anbindungsleitung der Speicher Thann und Puchkirchen;
die Verbindungsleitung Reichersdorf bis Eggendorf;
die Hungaria-Austria-Leitung (HAG), Penta West, March-Baumgarten-Gasleitung (MAB);
die Süd-Ost-Leitung (SOL).
Anlage 2
(zu den §§ 12b, 12d, 23b und 31)
Fernleitungsanlagen
die Trans-Austria-Gasleitung (TAG);
die West-Austria-Gasleitung (WAG);
das Primärverteilungssystem (PVS);
die EVN-West, Fortsetzung bis zu den Speichern Thann und Puchkirchen;
die EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf;
die Pyhrnleitung, Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zu der unter Z 5 benannten Leitung;
die Leitung zwischen Reitsham und der Anbindungsleitung des Speichers Puchkirchen;
die Leitung zwischen WAG-Rainbach und der Anbindungsleitung der Speicher Thann und Puchkirchen;
die Verbindungsleitung Reichersdorf bis Eggendorf;
die Hungaria-Austria-Leitung (HAG), Penta West, March-Baumgarten-Gasleitung (MAB);
die Süd-Ost-Leitung (SOL);
die Leitung zwischen der TAG-Abzweigestation St. Margarethen und der Hochdruckreduzierstation Fürstenfeld (Raabtalleitung);
die Leitung EGO zwischen Eggendorf und Lichtenwörth;
die Leitung Ost;
die Stichleitung Südost;
die Stichleitung Hornstein;
die Stichleitung TAG zwischen Eggendorf OMV und Wr. Neustadt Knoten;
die Leitung Nord zwischen OMV Laa/Thaya über die Messübergabeanlage Laa/Thaya West und Laa/Staatsgrenze.
Anlage 3
(zu § 23b und § 29 Abs. 1)
Wiengas GmbH
EVN AG
Oberösterreichische Ferngas AG
Salzburger AG für Energiewirtschaft
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH
VEG Vorarlberger Erdgas GmbH
BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG
Steirische Ferngas-AG
KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG
Stadtwerke Bregenz GmbH
Stadtwerke Korneuburg GmbH
Linz Gas- und Wärme GmbH
Elektrizitätswerke Wels AG
Versorgungsbetriebe Gas u. Verkehr (Steyr)
Energie Ried GmbH
Salzburger Stadtwerke AG
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
Grazer Stadtwerke AG
Stadtwerke Leoben
Stadtwerke Kapfenberg
Stadtwerke Klagenfurt
EVA-Erdgasversorgung Außerfern GmbH
Anlage 3
(zu § 23b und § 29 Abs. 1)
WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH
EVN AG
Oberösterreichische Ferngas AG
Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH
VEG Vorarlberger Erdgas GmbH
BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG
Steirische Gas-Wärme-GmbH
KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG
Stadtwerke Bregenz GmbH
Linz Gas- und Wärme GmbH
Elektrizitätswerke Wels AG
Stadtwerke Steyr, Gaswerk
Energie Ried GmbH
Energie Graz GmbH Co KG
Stadtwerke Leoben
Stadtwerke Kapfenberg GmbH
Stadtwerke Klagenfurt AG
EVA-Erdgasversorgung Außerfern GmbH Co KG
Anlage 3
(zu § 23b und § 29 Abs. 1)
WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH
EVN AG
Oberösterreichische Ferngas AG
Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH
VEG Vorarlberger Erdgas GmbH
BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG
Gasnetz Steiermark GmbH
KELAG Netz GmbH
Stadtwerke Bregenz GmbH
Linz Gas- und Wärme GmbH
Elektrizitätswerke Wels AG
Stadtwerke Steyr, Gaswerk
Energie Ried GmbH
Energie Graz GmbH Co KG
Stadtwerke Leoben
Stadtwerke Kapfenberg GmbH
Stadtwerke Klagenfurt AG
EVA-Erdgasversorgung Außerfern GmbH Co KG
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: Zu Art. 1 § 70, BGBl. I Nr. 121/2000)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(Anm.: Zu Art. 1 § 70, BGBl. I Nr. 121/2000)
§ 15. Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.