Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control KommissionBundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz)(NR: GP XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S. 32. BR: 6167 AB 6195 S. 667.)[CELEX-Nr.: 398L0030, 391L0296, 394L0049, 395L0049]

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-12-02
Status Aufgehoben · 2002-08-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 72
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 : Gaswirtschaftsgesetz - GWG

Artikel 2 : Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der

im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation

Artikel 3 : Änderung der GewO 1994

Artikel 4 : Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Artikel 5 : Änderung des Preisgesetzes 1992

Artikel 6 : Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Artikel 7 : Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und

-organisationsgesetzes

Artikel 8 : Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden

im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission

Artikel 9 : Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden

Abkürzung

E-RBG

Verfassungsbestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 29.

Artikel 8

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Verfassungsbestimmung

Artikel 8

Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im

Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der

Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission

(Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG)

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 29.

Elektrizitätsbehörde

§ 2. In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Elektrizitätsbehörde.

Erdgasbehörde

§ 2a. In Angelegenheiten des Gaswesens ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Erdgasbehörde.

Zum Inkrafttreten vgl. § 29.

Zuständigkeit

§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitätsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitätsbehörde) ist zuständig für

1.

die Aufsicht über die Tätigkeit der Regulierungsbehörde;

2.

die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Elektrizitäts-Control GmbH;

3.

grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);

4.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;

5.

zur Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie

6.

zur Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt:

1.

Verordnungen

a)

über die Höhe des von der Elektrizitäts-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6),

b)

über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22)

2.

Grundsätze

a)

die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes anzuwenden sind,

b)

für die bei der Bestimmung der Tarife anzuwendenden Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren),

c)

für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler und die Verrechnungsstellen,

d)

bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien

3.

Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten den Elektrizitätsbeirat zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.

Zuständigkeit

§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig für

1.

die Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;

2.

die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;

3.

grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);

4.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;

5.

die Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie

6.

die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt

1.

Verordnungen

a)

über die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6);

b)

über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22);

c)

über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§ 23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind,

2.

Grundsätze

a)

für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die Verrechnungsstellen;

b)

bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien

3.

Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den Elektrizitätsbeirat (§ 26) oder den Erdgasbeirat (§ 26a) zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.

Zum Inkrafttreten vgl. § 29.

Regulierungsbehörde

§ 4. Regulierungsbehörde ist die Elektrizitäts-Control GmbH und die Elektrizitäts-Control Kommission.

Regulierungsbehörden

§ 4. Regulierungsbehörden sind die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission.

Elektrizitäts-Control GmbH

Errichtung

§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 50 Millionen Schilling gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma "Elektrizitäts-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitätswirtschaft mit beschränkter Haftung" (Elektrizitäts-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der Elektrizitäts-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(6) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Elektrizitäts-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

Energie-Control GmbH

Errichtung

§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 700 000 €

gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma "Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung" (Energie-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der Energie-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(6) Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 29.

Entgelt

§ 6. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Entgelt einzuheben. Die Höhe ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufwandsorientiert durch Verordnung zu bestimmen.

Entgelt

§ 6. (1) Die Energie-Control GmbH ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben von den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 ElWOG) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben von den Regelzonenführern (§ 6 Z 43 GWG) ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben.

(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach den auf Grund einer Vorschaurechnung für das jeweilige Geschäftsjahr (Budget) der Energie-Control GmbH ergebenden Aufwendungen. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen. Die Vorschaurechnung ist von der Energie-Control GmbH zu erstellen und vom Aufsichtsrat vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres zu genehmigen.

(3) Der Anteil eines Betreibers eines Höchstspannungsnetzes (Netzebene 1) bzw. der Regelzonenführer an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endverbraucher und der Abgabe seines Netzes und aller untergelagerten Netzebenen an Endverbraucher und ist durch Bescheid der Energie-Control GmbH vorzuschreiben.

(4) Eine Verringerung der Teilbeträge kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen als in der Vorschaurechnung zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung einer neuerlichen Vorschaurechnung (Abs. 2) erfolgen.

(5) Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Regelzonenführer sind berechtigt, das von der Energie-Control GmbH in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene bzw. Fernleitungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) bzw. Erdgasmenge (m3) den Betreibern der unterlagerten Netze weiterzuverrechnen. Die maßgeblichen Regelungen der nach § 25 ElWOG und § 23a GWG erlassenen Verordnungen haben sinngemäß Anwendung zu finden. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Regelzonenführer können die Kosten, die aus der Verrechnung, dem verspäteten oder verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.

(6) Die Energie-Control GmbH hat die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die den Erdgasmarkt betreffenden Vollzugsaufgaben wahrnehmen zu können. Die für die Tätigkeitsbereiche Elektrizität und Erdgas erforderlichen Aufwendungen sind verursachungsgerecht abzugrenzen.

(7) Das Finanzierungsentgelt des Geschäftsjahres 2002 kann, soweit es sich auf die den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben bezieht, ab 1. Oktober 2002 von der Energie-Control GmbH in Rechnung gestellt werden.

(8) Mehraufwendungen, die sich aus dem höheren Überwachungsaufwand gegenüber integrierten Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen ergeben, sind diesen gegenüber gesondert in Rechnung zu stellen. Dies betrifft insbesondere jene Barauslagen, die der Energie-Control GmbH aus der Beauftragung von Sachverständigen für die Überwachung der Entflechtung erwachsen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 29.

Aufgaben der Elektrizitäts-Control GmbH

§ 7. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie diesem Bundesgesetz und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Elektrizitäts-Control Kommission (§ 16) zuständig ist. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Elektrizitäts-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

(2) Eine Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH besteht nicht bei Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG.

Aufgaben der Energie-Control GmbH

§ 7. (1) Die Energie-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die

1.

im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

2.

im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

3.

im Gaswirtschaftsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

4.

in diesem Bundesgesetz und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie

5.

im Ökostromgesetz

(2) Zu den Geschäften, die der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen sind, zählt auch die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich sowie die Wahrnehmung der den Regulatoren durch das Kartellgesetz eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte für diesen Bereich. Darüber hinaus obliegt der Energie-Control GmbH die Wahrnehmung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Behandlung von Stromerzeugung in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Im Rahmen der, der Energie-Control GmbH zugewiesenen Sachgebiete können auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden.

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