Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen MarktorganisationBundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz)(NR: GP XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S. 32. BR: 6167 AB 6195 S. 667.)[CELEX-Nr.: 398L0030, 391L0296, 394L0049, 395L0049]

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-08-10
Status Aufgehoben · 2002-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 : Gaswirtschaftsgesetz - GWG

Artikel 2 : Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der

im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation

Artikel 3 : Änderung der GewO 1994

Artikel 4 : Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Artikel 5 : Änderung des Preisgesetzes 1992

Artikel 6 : Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Artikel 7 : Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und

-organisationsgesetzes

Artikel 8 : Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden

im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission

Artikel 9 : Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden

Artikel 2

Gewährung des Netzzugangs

§ 1. (1) Ab 10. August 2000 wird

1.

Betreibern von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen,

2.

Endverbrauchern, deren Erdgasverbrauch 25 000 000 m3 im vergangenen Abrechnungsjahr überschritten hat,

(2) Auf Kunden, die keine Endverbraucher sind, findet § 80 Abs. 3 letzter Satz GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, Anwendung.

(3) Ab 1. Oktober 2002 haben Netzbetreiber allen Endverbrauchern Netzzugang zum Transport von Erdgas zur Deckung ihres Eigenbedarfs im Sinne des § 6 Z 2 GWG zu gewähren.

§ 2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 können Betreiber von Verteilernetzen allen Kunden oder einem bestimmten Kreis von Endverbrauchern, die von ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit Erdgas beliefert werden, das Recht auf Netzzugang gewähren. In diesem Fall steht diesen Endverbrauchern das Recht auf Netzzugang auch gegenüber allen Netzbetreibern zu. Die Verteilerunternehmen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit diesen Sachverhalt mitzuteilen. Der Bundesminister hat diesen Sachverhalt im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

§ 3. Hinsichtlich jener Endverbraucher, denen ein Recht auf Netzzugang gemäß den §§ 1 oder 2 nicht gewährt wird, finden die Bestimmungen des § 24 GWG mit der Maßgabe Anwendung, dass die dem antragstellenden Unternehmen auferlegten Verpflichtungen die Betreiber von Verteilernetzen treffen.

§ 4. Längstens bis zu dem im § 1 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt ist eine unabhängige Gasregulierungsbehörde einzurichten. Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und die Aufgaben dieser Behörde sind einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

1.

"Betriebsstätte" jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, an dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;

2.

"Betriebsgelände" einen geographischen Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben;

3.

"Verbrauchsstätte" ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z 2), für das oder die ein Endverbraucher (§ 6 Z 2 GWG) Erdgas bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt;

4.

"Betriebsanlage" jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen, auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.

§ 6. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Erdgasunternehmen, die unter die Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 1 GWG fallen, gelten als genehmigt. Sie sind an die Bestimmungen des GWG anzupassen und innerhalb einer Frist von sechs Monaten der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt am 10. August 2000 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

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