Verordnung des Bundesministers für Inneres über die bei der Ordentlichen Volkszählung am 15. Mai 2001 zur Verwendung gelangenden Drucksorten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-12-13
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. c des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1. Bei der am 15. Mai 2001 stattfindenden Ordentlichen Volkszählung sind Drucksorten mit nachstehender Bezeichnung zu verwenden:

Anlage 1: Zählungsliste für einen Haushalt

Anlage 2: Personenblatt

Anlage 2.1: Erläuterungen zum Personenblatt

Anlage 3: Umschlagbogen für eine Gemeinschaftsunterkunft

Anlage 3.1: Namensliste zur Gemeinschaftsunterkunft

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. (1) Die bei der Volkszählung gestellten Fragen sind aus der Anlage 2 und weiters aus der Anlage 1 oder der Anlage 3 ersichtlich.

(2) Die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen sind aus der Anlage 1 und der Anlage 3 ersichtlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Anlage 1

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Anlage 2

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2.1

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Anlage 3

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 3.1

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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