Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung - LA-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 49 Abs. 1 und 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 wird verordnet:
Leistungsbegriff
§ 1. (1) Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß §§ 49 Abs. 1 und 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, auf § 859 ABGB und umfasst Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von einem haushaltsleitenden Organ des Bundes (§ 5 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes) gegenüber einem anderen haushaltsleitenden Organ des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht werden. Leistungen haushaltsleitender Organe des Bundes im Bereich der Hoheitsverwaltung werden durch diese Verordnung nicht geregelt.
(2) Leistungen und deren Inanspruchnahme durch anweisende (§ 5 Abs. 2 Z 2 bis 7 des Bundeshaushaltsgesetzes) oder ausführende Organe (§ 4 Abs. 1 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes) sind dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zuzurechnen.
(3) Folgende Leistungen sind als Eigenleistungen anzusehen und fallen daher nicht unter den Leistungsbegriff gemäß Abs. 1:
die Herstellung des Einvernehmens, das gemeinsame Vorgehen oder Zusammenwirken zwischen Bundesministerien gemäß § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76;
Leistungen anweisender und ausführender Organe gemäß Abs. 2 innerhalb des Aufgabenbereiches ihres jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes;
die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben in Vollziehung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Bundes einschließlich der damit zusammenhängenden Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen an andere haushaltsleitende Organe sowie die Vornahme von Verfügungen, die den haushaltsleitenden Organen vom Bundesminister für Finanzen übertragen sind (insbesondere gemäß §§ 61 Abs. 6, 62 Abs. 4, 63 Abs. 9, 64 Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes);
Leistungen auf Grundlage des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144.
Vergütungs- und Entgeltspflicht
§ 2. (1) Haushaltsleitende Organe haben für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1, die sie
von einem anderen haushaltsleitenden Organ empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist gemäß § 49 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren, das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist sowie erforderlichenfalls einen Zahlungsplan zu enthalten hat,
gegenüber Dritten erbringen, ein Entgelt gemäß § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) schriftlich zu vereinbaren,
(2) Abs. 1 ist insbesondere auch auf Leistungen anzuwenden, die von den leistenden haushaltsleitenden Organen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind.
Ausnahmen von der Vergütungspflicht bei Leistungen zwischen
haushaltsleitenden Organen
§ 3. Soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes eine Vergütung zu entrichten ist, hat eine solche zu entfallen, wenn
der Wert der Leistung den Betrag von 27 520,60 Schilling (2 000 Euro) nicht übersteigt; dabei bilden Leistungen, die einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand haben, eine Einheit; wird diese Wertgrenze überschritten, hat eine Vergütung in voller Höhe zu erfolgen; mehrere gleichartige Einzelleistungen, die während eines Finanzjahres erbracht werden, sind zusammenzurechnen und in voller Höhe zu vergüten, wenn ihr gesamter Wert den im ersten Halbsatz angeführten Wert übersteigt; fortwährende, den Dauerschuldverhältnissen ähnliche, gleichartige Leistungen an ein haushaltsleitendes Organ unterliegen nicht dieser Wertgrenze und sind daher unabhängig von ihrem Wert in voller Höhe zu vergüten;
die Leistung in der Teilnahme an Besprechungen oder in der Erteilung von Auskünften besteht;
vom Bundesminister für Finanzen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall, für bestimmte Leistungsgruppen oder Leistungskategorien im Verwaltungswege weitere Ausnahmen für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zugelassen werden, sofern dies im Hinblick auf den Umfang oder die Eigenart der Leistung nach Anhörung des leistenden haushaltsleitenden Organes und nach Vorlage einer Bewertung der jeweiligen Leistungen durch dieses zweckmäßig ist.
§ 4. (1) Leistungen im Rahmen der Mitwirkung und Kontrolle des Nationalrates bei Vollzugsakten des Bundes begründen keine Vergütungspflicht.
(2) Leistungen auf Grundlage des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 433, unterliegen nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.
Ausnahmen von der Entgeltspflicht bei Leistungen haushaltsleitender
Organe gegenüber Dritten
§ 5. (1) Für Leistungen haushaltsleitender Organe an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, hat ein Entgelt zu entfallen, sofern die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ihre Leistungen gegenüber dem Bund unentgeltlich erbringt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Verwaltungswege auf Grund eines begründeten Vorschlages des leistenden haushaltsleitenden Organes unter Anwendung des § 3 Z 3 weitere Ausnahmen von der Vereinbarung eines Entgeltes zulassen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 15, 49 Abs. 3 zweiter Satz, 63 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
Verweisungen
§ 6. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.