Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 2000 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2000 - BÜG 2000)(NR: GP XXI RV 337 AB 368 S. 46.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr.
139/2001).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr.
139/2001).
§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000, BGBl. I Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2000, genehmigt:
VA-Ansatz betreffend Millionen
Schilling
1/02108 Nationalrat; Aufwendungen ........................ 0,600
1/10006 Bundeskanzleramt; Zentralleitung; Förderungen .... 2,000
1/10088 Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS); Aufwendungen 4,187
1/10506 Volksgruppenförderung; Förderungen ............... 9,898
1/11516 Öffentl. Denkmal und Museum Mauthausen samt
Außenstellen; Förderungen ........................ 0,200
1/12256 Allgemein bildendes Schulwesen; Förderungen ...... 9,000
1/12476 Bundesdenkmalamt; Förderungen .................... 5,000
1/13006 Bildende Künste und Ausstellungen; Förderungen ... 3,400
1/13026 Literatur; Förderungen ........................... 0,500
1/14606 Fachhochschulen; Förderungen ..................... 41,730
1/17226 Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauches;
Förderungen ...................................... 3,500
1/60023 Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft; Kapitalbeteiligungen;
Anlagen .......................................... 13,760
1/61208 Umweltschutz; Aufwendungen ....................... 5,220
1/64683 Bundesgebäudeverwaltung - Liegenschaftsverwaltung;
Liegenschaftserwerb im Tauschwege ................ 35,000
1/64758 Bundesgebäudeverwaltung (Hochbau); Sonstige
Bundesgebäude; Aufwendungen ...................... 10,000
1/65256 Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie; Innovation und strukturpol.
Maßnahmen; Förderungen ........................... 100,000
1/65326 Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie; Technologie- und Forschungsförderung
(wissenschaftl.)/FWF; Förderungen ................ 100,000
```
```
Insgesamt ........................................ 343,995
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr.
139/2001).
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen:
VA-Ansatz betreffend Millionen
Schilling
```
Ausgabeneinsparungen
```
1/10007 Bundeskanzleramt; Zentralleitung; Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen) ....................... 2,000
1/10424 Staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen
Parteien; Förderungen (Gesetzl. Verpflichtungen) . 9,898
1/11518 Öffentl. Denkmal und Museum Mauthausen samt
Außenstellen; Aufwendungen ....................... 0,200
1/12006 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur; Zentralleitung (Verwaltungsbereich
Bildung); Förderungen ............................ 14,000
1/13016 Musik und darstellende Kunst; Förderungen ........ 3,400
1/13028 Literatur; Aufwendungen .......................... 0,500
1/14107 Hochschulische Einrichtungen; Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen) ....................... 41,730
1/17206 Vorsorgemedizin; Epidemiologische Maßnahmen;
Förderungen ...................................... 1,179
1/65346 Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie; Sondervorhaben-Technologie
(Technologiemilliarde); Förderungen .............. 100,000
```
```
Summe a) (Ausgabeneinsparungen) .................. 172,907
```
```
```
Mehreinnahmen
```
2/58904 Finanzschuld; Währungstauschverträge; Sonstige
Einnahmen; Erfolgswirksame Einnahmen ............. 59,360
```
Rücklagenauflösung
```
2/51297 Kassenverwaltung; Rücklagen; Auflösung von
Rücklagen ........................................ 111,728
```
```
Insgesamt ........................................ 343,995
```
```
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr.
139/2001).
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen betraut.
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