Kundmachung der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass der Abschnitt "Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)" der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt gesetzwidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-12-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2000, V 67/00-6, der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zugestellt am 9. November 2000, ausgesprochen, dass der Abschnitt “Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)” der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt in der ab 1. April 1997 geltenden Fassung, GZ 928.456/0-II/5/97, kundgemacht durch Aushang an der Amtstafel, gesetzwidrig war.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.