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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserschutzverordnung)[CELEX-Nr.: 380L0068]

Geltender Text a fecha 2000-12-19

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32a Abs. 1 und 2, § 111 Abs. 5 und § 134 Abs. 6 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2000 wird verordnet:

Zweck

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist es, zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, ABl. Nr. L 020 vom 26. Jänner 1980, S. 43,

1.

das Verbot der direkt vorgenommenen Einbringung von bestimmten Stoffen in das Grundwasser näher zu regeln;

2.

Beschränkungen für alle anderen (indirekten) Einbringungen von bestimmten Stoffen in das Grundwasser näher zu regeln;

3.

Pflichten zur Untersuchung und Überwachung der Einbringung von bestimmten Stoffen in das Grundwasser sowie bestimmte Mindestanforderungen an den Inhalt von derartigen Bewilligungsbescheiden näher zu bestimmen.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für das Einbringen von Stoffen der Anlagen I oder II in das Grundwasser.

(2) Grundwasser ist unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt, unter gleichem oder größerem Druck steht, als er in der Atmosphäre herrscht, und dessen Bewegung durch die Schwerkraft und Reibungskräfte bestimmt wird.

(3) Sonstige Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, insbesondere die Reinhaltungsverpflichtungen (§§ 30 ff WRG 1959), werden nicht berührt.

Verbot der direkten Einbringung

§ 3. (1) Die direkte Einbringung der von der Anlage I erfassten Stoffe in das Grundwasser ist, sofern nicht gemäß § 32a Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 eine Ausnahme vom Verbot vorliegt, verboten.

(2) Unter direkter Einbringung ist jede dauernde oder zeitweilige Einbringung von Stoffen in das Grundwasser ohne Bodenpassage zu verstehen.

Einbringungsbeschränkungen

§ 4. Jede von § 3 nicht erfasste Einbringung von Stoffen der Anlage I in das Grundwasser sowie jede Form der Einbringung von Stoffen der Anlage II in das Grundwasser bedarf einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32 WRG 1959.

Untersuchungen

§ 5. Sofern in einem Bescheid nicht ohnedies gemäß § 134 Abs. 3 WRG 1959 ein kürzerer Zeitraum als vier Jahre für Überprüfungen vorgesehen ist, hat die Behörde die nach dieser Verordnung bewilligten Anlagen zusätzlich zu diesen Überprüfungen zu untersuchen, sodass die Intervalle zwischen den Überprüfungen nicht länger als vier Jahre betragen.

Inhalt der Bewilligung

§ 6. Eine Bewilligung für die Einbringung von Stoffen der Anlagen I oder II in das Grundwasser nach § 32 WRG 1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die nachstehenden Festlegungen zu enthalten:

1.

Ort der Einbringung, grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten Liegenschaften;

2.

Beginn und Dauer der Bewilligung (Befristung gemäß § 21 WRG 1959);

3.

bewilligte Einbringungsmenge in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde) oder der Bewilligung zugrunde liegendes Schluckvermögen einer Versickerungsanlage (Bemessungswert) in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde);

4.

Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, mit Zuordnung zu den Anlagen I und II;

5.

zulässige Höchstkonzentrationen in Gramm pro Kubikmeter sowie zulässige maximale Tagesfrachten in Gramm pro Tag (bzw. erforderlichenfalls der Jahresfrachten in Kilogramm pro Jahr) jener Stoffe der Anlagen I und II, die abgeleitet werden dürfen;

6.

technische Beschreibung des Einbringungsverfahrens sowie der zum Schutz des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der zur Einbringung vorgesehenen Stoffe, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser;

7.

Verbindung gemäß § 22 WRG 1959;

8.

Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überprüfungen gemäß § 134 WRG 1959.

Verschlechterungsverbot

§ 7. (1) Die Durchführung der auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls unmittelbar oder mittelbar zu einer Verschmutzung des Grundwassers führen.

(2) Verschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in das Grundwasser, wenn dadurch die menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.

Anlage I der Stofffamilien und Stoffgruppen

Die Anlage I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die auf Grund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Anlage I angesehen werden.

Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage II geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage I zu behandeln.

1.

Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können;

2.

organische Phosphorverbindungen;

3.

organische Zinnverbindungen;

4.

Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben *1);

5.

Quecksilber und Quecksilberverbindungen;

6.

Cadmium und Cadmiumverbindungen;

7.

Mineralöle und Kohlenwasserstoffe;

8.

Cyanide.

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Anlage II der Stofffamilien und Stoffgruppen

Die Anlage II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.

1.

Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:

a)

Zink;

b)

Kupfer;

c)

Nickel;

d)

Chrom,

e)

Blei;

f)

Selen;

g)

Arsen;

h)

Antimon;

i)

Molybdän;

j)

Titan;

k)

Zinn;

l)

Barium;

m)

Beryllium;

n)

Bor;

o)

Uran;

p)

Vanadium;

q)

Kobalt;

r)

Thallium;

s)

Tellur;

t)

Silber.

2.

Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Anlage I enthalten sind;

3.

Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;

4.

giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;

5.

Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;

6.

Fluoride;

7.

Ammoniak und Nitrite.