Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung am Oberen Inn erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-12-20
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 1 und 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2000 wird verordnet:

§ 1. Das Wasserdargebot des Inn von Martina bis Prutz sowie der in dieser Strecke einmündenden Seitenbäche wird - unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse von Siedlungen, Landwirtschaft, Industrie und Fremdenverkehr, der Reinhaltung der Gewässer, einer ausgewogenen Hochwasser- und Feststoffabfuhr, der Lawinensicherheit sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes - der Wasserkraftnutzung gewidmet.

§ 2. Das Interesse der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG (bzw. gemäß der im österreichisch-schweizerischen Staatsvertrag vorgesehenen Regelung der Grenzkraftwerk Inn Gesellschaft m.b.H) an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet (§ 1) wird als rechtliches Interesse anerkannt.

§ 3. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 3. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.