Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen, BGBl. Nr. 28/1993, wird verordnet:
§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
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für das Verfahren erster Instanz
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bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen
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Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten
Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur
Erlassung eines Zahlungsbefehls,
Zahlungsauftrags- oder Versäumungsurteils ......... 2 300 S,
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für das weitere Verfahren ......................... 4 100 S,
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für das Berufungsverfahren und das Verfahren über
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einen Rekurs gegen einen Endbeschluss ................ 4 100 S.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen, BGBl. II Nr. 437/1999, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2001 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.