Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 2001 festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-12-23
Status Aufgehoben · 2006-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Tritt mit Beginn der Beitragsperiode in Kraft (vgl. § 2).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:

Tritt mit Beginn der Beitragsperiode in Kraft (vgl. § 2).

§ 1. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) wird für das Jahr 2001 mit 0,7 vH festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2001 in Kraft.

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