Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 2001 festgesetzt wird
Tritt mit Beginn der Beitragsperiode in Kraft (vgl. § 2).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
Tritt mit Beginn der Beitragsperiode in Kraft (vgl. § 2).
§ 1. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) wird für das Jahr 2001 mit 0,7 vH festgesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2001 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.