Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 603/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 55/1999 wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 603/2003
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/1999) beträgt je Schützling monatlich 700 S.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 603/2003
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft
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