Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 603/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 55/1999 wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 603/2003

Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/1999) beträgt je Schützling monatlich 700 S.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 603/2003

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft

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