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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein weiteres Kontingent in der Höhe von 2 160 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland 30

Kärnten 50

Salzburg 670

Steiermark 180

Tirol 940

Vorarlberg 250

Wien 40

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 354/2000, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2001 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.