Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2001

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-12-23
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2001-12-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

474/2001).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000,

2.

der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000,

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

474/2001).

§ 1. Die Hundertsätze gemäß § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2001 unverändert wie folgt festgestellt:

1.

im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 13,34110,

2.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 14,82346,

3.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 12,04405,

4.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 8,33822,

5.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 6,76321,

6.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 5,00291,

7.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,70588,

8.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,77940,

9.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,13087.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

474/2001).

§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2001 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 B-KUVG die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit 6 660 S und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 44 400 S festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

474/2001).

§ 3. Für das Kalenderjahr 2001 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 213 S mit 217 S festgestellt.

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