Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz)
Abkürzung
KGEG
Personenkreis
§ 1. Österreichische Staatsbürger, die
im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) gerieten, oder
während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und in mittelost- oder osteuropäischen Staaten angehalten wurden, oder
sich auf Grund poltischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges in osteuropäischen Staaten angehalten wurden,
Personenkreis
§ 1. Österreichische Staatsbürger, die
im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) gerieten, oder
während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, oder
sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden,
Personenkreis
§ 1. Österreichische Staatsbürger, die
im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder
sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden,
Ausschlussbestimmung
§ 2. Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 3. Die im § 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Leistung
§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 200 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,
300 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,
400 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und
500 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.
Leistung
§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 14,53 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,
21,8 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,
29,07 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und
36,34 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.
Leistung
§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 15,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,
22,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,
29,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und
37,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.
Leistung
§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 17,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,
26,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,
34,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und
43,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.
Beginn und Ende der Leistung
§ 5. Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.
Abkürzung
KGEG
Anzeigepflicht
§ 6. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
Abkürzung
KGEG
Anzeigepflicht
§ 6. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 7. Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
Auszahlung
§ 8. Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
Abkürzung
KGEG
§ 9. (1) Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.
(2) Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, dass die Leistung von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.
Abkürzung
KGEG
§ 9. (1) Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten oder an den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt, wenn er dazu befugt ist.
(2) Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, dass die Leistung von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.
Einkommensteuer und Gebührenfreiheit
§ 10. (1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Leistung trägt der Bund.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
§ 10. (1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Leistung trägt der Bund.
Entscheidungsträger
§ 11. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
für Bezieher einer Pension oder Rente nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66,
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967,
für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach
dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,
dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl. Nr. 159/1958,
dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186,
Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und nach § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung,
Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden,
für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach
dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302,
dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296,
für Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG), BGBl. Nr. 183/1947, der Landeshauptmann;
für Bezieher einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, oder dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2000, die Österreichischen Bundesbahnen;
für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl. Nr. 85, der Bundeskanzler;
für Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152, Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, und für Bezieher einer Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972,
in allen übrigen Fällen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Abs. 1 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
Entscheidungsträger
§ 11. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
für Bezieher einer Pension oder Rente nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66,
für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach
dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,
dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl. Nr. 159/1958,
dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186,
Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und nach § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung,
Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden,
für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach
dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302,
dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296,
für Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG), BGBl. Nr. 183/1947, der Landeshauptmann;
für Bezieher einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, oder dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2000, die Österreichischen Bundesbahnen;
für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl. Nr. 85, der Bundeskanzler;
für Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152, Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, und für Bezieher einer Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972,
in allen übrigen Fällen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
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