Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-12-30
Status Aufgehoben · 2003-08-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 77
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Anlagen zu Artikel 1:

A Immobilienvermögen des Bundes, insoweit es in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen wird. (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-Fruchtgenussobjekte) (Anm.: Immobilienvermögen des Bundes, das in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft übertragen wird)

B Verbleibende historische Objekte

C Bautechnisch betreute Fremdobjekte

Präambel/Promulgationsklausel

Anlagen zu Artikel 1:

A Immobilienvermögen des Bundes, insoweit es in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen wird. (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-Fruchtgenussobjekte) (Anm.: Immobilienvermögen des Bundes, das in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft übertragen wird)

B Verbleibende historische Objekte

C Bautechnisch betreute Fremdobjekte

Präambel/Promulgationsklausel

Anlagen zu Artikel 1:

A Immobilienvermögen des Bundes, insoweit es in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen wird. (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-Fruchtgenussobjekte) (Anm.: Immobilienvermögen des Bundes, das in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft übertragen wird)

B Verbleibende historische Objekte

C Bautechnisch betreute Fremdobjekte

Präambel/Promulgationsklausel

Anlagen zu Artikel 1:

A Immobilienvermögen des Bundes, insoweit es in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen wird. (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-Fruchtgenussobjekte) (Anm.: Immobilienvermögen des Bundes, das in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft übertragen wird)

B Verbleibende historische Objekte

C Bautechnisch betreute Fremdobjekte

Präambel/Promulgationsklausel

Anlagen zu Artikel 1:

A Immobilienvermögen des Bundes, insoweit es in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen wird. (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-Fruchtgenussobjekte) (Anm.: Immobilienvermögen des Bundes, das in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft übertragen wird)

B Verbleibende historische Objekte

C Bautechnisch betreute Fremdobjekte

1.

Abschnitt

Ziel- und Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-Gesetz begonnenen Weges, das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren, die historisch gewachsenen Strukturen zu straffen, das Kostenbewusstsein bei den Nutzerressorts zu fördern, damit auch für ein sparsames Umgehen mit der Ressource Raum zu sorgen und Instrumente synergetischer Bedarfsfeststellung zu schaffen.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

“Objekte gemäß Anlage A” - die in der Anlage A aufgelisteten, bisher in der Verwaltung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit stehenden bundeseigenen Liegenschaften (Liegenschaftsteile), Baurechte und Superädifikate, die durch dieses Bundesgesetz ins Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen werden (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-Fruchtgenussobjekte);

2.

“historische Objekte” - wegen der historisch-kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder seines Inhaltes (zB Museum) im Eigentum des Bundes verbleibende Objekte (Anlage B);

3.

“bautechnisch betreute Fremdobjekte” - in die Verwaltungskompetenz eines anderen als des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallende bundeseigene Liegenschaften oder Einmietungen des Bundes bei Dritten, die daher am 31. Dezember 2000 nicht in der Verwaltung, über Ersuchen aber in der bautechnischen Betreuung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich oder der Auftragsverwaltung der Länder sind (Anlage C);

4.

“Nutzerressorts”, “Mieterressorts”, “haushaltsleitende Organe” - Bezeichnungen für Bundesministerien (Ressorts), einschließlich der diesen nach Haushaltsrecht zuzuordnenden Gliederungseinheiten, entsprechend dem Sinnzusammenhang;

5.

“raumnutzende Organisationen” - einem Ressortbereich zuzuordnende selbständige, über Raum verfügende Gliederungseinheiten (zB Schule, Gendarmerieposten);

6.

“ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen” - vom Bund verschiedene Rechtsträger, deren Raumbedarf nach den Rechtsvorschriften über den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einem Eigenbedarf von diesem gleichzuhalten ist.

1.

Abschnitt

Ziel- und Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-Gesetz begonnenen Weges, das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren, die historisch gewachsenen Strukturen zu straffen, das Kostenbewusstsein bei den Nutzerressorts zu fördern, damit auch für ein sparsames Umgehen mit der Ressource Raum zu sorgen und Instrumente synergetischer Bedarfsfeststellung zu schaffen.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

„Objekte gemäß Anlage A“ die in der Anlage A aufgelisteten, bisher in der Verwaltung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit stehenden bundeseigenen Liegenschaften (Liegenschaftsteile), Baurechte und Superädifikate, die durch dieses Bundesgesetz ins Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen werden (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-Fruchtgenussobjekte);

2.

„historische Objekte“ wegen der historisch-kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder seines Inhaltes (zB Museum) im Eigentum des Bundes verbleibende Objekte (Anlage B);

3.

„bautechnisch betreute Fremdobjekte“ in die Verwaltungskompetenz eines anderen als des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallende bundeseigene Liegenschaften oder Einmietungen des Bundes bei Dritten, die daher am 31. Dezember 2000 nicht in der Verwaltung, über Ersuchen aber in der bautechnischen Betreuung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich oder der Auftragsverwaltung der Länder sind (Anlage C);

4.

„Nutzerressorts“, „Mieterressorts“, „haushaltsleitende Organe“ Bezeichnungen für Bundesministerien (Ressorts), einschließlich der diesen nach Haushaltsrecht zuzuordnenden Gliederungseinheiten, entsprechend dem Sinnzusammenhang;

5.

„raumnutzende Organisationen“ einem Ressortbereich zuzuordnende selbständige, über Raum verfügende Gliederungseinheiten (zB Schule, Polizeiinspektion);

6.

„ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen“ vom Bund verschiedene Rechtsträger, deren Raumbedarf nach den Rechtsvorschriften über den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einem Eigenbedarf von diesem gleichzuhalten ist.

2.

Abschnitt

Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft

Unternehmensgegenstand

§ 2. Der Bund hält 100 vH der Geschäftsanteile an der auf Grund des BIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 419/1992, errichteten Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Der Gesellschaftsvertrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist dahin abzuändern, dass insbesondere folgender Unternehmensgegenstand vorgesehen wird: die Bereitstellung von Raum für Bundeszwecke allein oder gemeinsam mit Dritten und zu diesem Zweck, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bundes, insbesondere der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von Liegenschaften und Räumlichkeiten, die Errichtung und die Erhaltung von Bauten, zentrale Gebäudebewirtschaftungsdienstleistungen, sowie die Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehender Hilfs- und Nebengeschäfte, diese jedoch unter Ausschluss aller den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.

2.

Abschnitt

Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Der Bund hält 100 vH der Geschäftsanteile an der auf Grund des BIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 419/1992, errichteten Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Der Gesellschaftsvertrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist dahin abzuändern, dass insbesondere folgender Unternehmensgegenstand vorgesehen wird: die Bereitstellung von Raum für Bundeszwecke allein oder gemeinsam mit Dritten und zu diesem Zweck, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bundes, insbesondere der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von Liegenschaften und Räumlichkeiten, die Errichtung und die Erhaltung von Bauten, zentrale Gebäudebewirtschaftungsdienstleistungen, sowie die Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehender Hilfs- und Nebengeschäfte, diese jedoch unter Ausschluss aller den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.

(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist ermächtigt, Liegenschaften an eine zu 100% in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu übertragen. Ausgenommen davon sind Liegenschaften, die unmittelbar für Bildungszwecke und für Zwecke des Justizvollzuges genutzt werden, soweit es sich dabei nicht um reine Büronutzungen handelt. Die Tochtergesellschaft ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu führen.

(3) Mit der Übertragung von Liegenschaften an eine Tochtergesellschaft gemäß Abs. 2 gehen die der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in Bezug auf diese Liegenschaften übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß §§ 4, 32 und 33, jedoch mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 zweiter Satz, auf diese Tochtergesellschaft über.

2.

Abschnitt

Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) hält 100 vH der Geschäftsanteile an der auf Grund des BIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 419/1992, errichteten Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Der Gesellschaftsvertrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist dahin abzuändern, dass insbesondere folgender Unternehmensgegenstand vorgesehen wird: die Bereitstellung von Raum für Bundeszwecke allein oder gemeinsam mit Dritten und zu diesem Zweck, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bundes, insbesondere der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von Liegenschaften und Räumlichkeiten, die Errichtung und die Erhaltung von Bauten, zentrale Gebäudebewirtschaftungsdienstleistungen, sowie die Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehender Hilfs- und Nebengeschäfte, diese jedoch unter Ausschluss aller den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.

(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist ermächtigt, Liegenschaften an eine zu 100% in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu übertragen. Ausgenommen davon sind Liegenschaften, die unmittelbar für Bildungszwecke und für Zwecke des Justizvollzuges genutzt werden, soweit es sich dabei nicht um reine Büronutzungen handelt. Die Tochtergesellschaft ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu führen.

(3) Mit der Übertragung von Liegenschaften an eine Tochtergesellschaft gemäß Abs. 2 gehen die der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in Bezug auf diese Liegenschaften übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß §§ 4, 32 und 33, jedoch mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 zweiter Satz, auf diese Tochtergesellschaft über.

Aufsichtsrat

§ 3. (1) Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens vier Kapitalvertretern vorzusehen, die von der Generalversammlung gewählt werden.

(2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bindung bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehen. Eine solche Zustimmungsbindung ist jedenfalls für Immobilienverkäufe vorzusehen, die nach Wert oder nach dem kulturellen oder sicherheitspolitischen Stellenwert der zu veräußernden Immobilie als bedeutend anzusehen sind; von derartigen beabsichtigten Veräußerungen ist der Eigentümer im Vorhinein zu informieren.

Aufsichtsrat

§ 3. (1) Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens sechs Kapitalvertretern vorzusehen, die von der Generalversammlung gewählt werden.

(2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bindung bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehen. Eine solche Zustimmungsbindung ist jedenfalls für Immobilienverkäufe vorzusehen, die nach Wert oder nach dem kulturellen oder sicherheitspolitischen Stellenwert der zu veräußernden Immobilie als bedeutend anzusehen sind; von derartigen beabsichtigten Veräußerungen ist der Eigentümer im Vorhinein zu informieren.

Aufgaben

§ 4. (1) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die ihr auf Grund dieses Bundesgesetzes und des Gesellschaftsvertrages zukommenden Aufgaben vorrangig durch eigenes Personal oder durch Personal der von ihr beherrschten Tochtergesellschaften zu erfüllen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird dabei die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (§ 6) insbesondere bei der Liegenschaftsverwaltung und bautechnischen Betreuung im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen Ressourcen in Abhängigkeit von den jeweiligen Leistungsanforderungen auslasten. Zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesimmobiliengesellschaft mbH sind Dritte - soweit es sich nicht um Liefer-, Bau- und Baukonzessionsaufträge handelt - nur nach Maßgabe der Nutzung, Ergänzung oder des Fehlens eigener Ressourcen bzw. der Ressourcen von ihr beherrschter Tochtergesellschaften heranzuziehen.

(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat zu marktkonformen Bedingungen, und wenn es für sie wirtschaftlich vertretbar ist, Raumbedarf des Bundes zu befriedigen, insbesondere die Objekte gemäß Anlage A (§ 1 Abs. 2) bereitzustellen, bei Bedarf zu adaptieren und für Neubauvorhaben des Bundes erforderliche Liegenschaften zu erwerben. Bei Neubauvorhaben für den Bund mit einem geschätzten Projektvolumen von zumindest 70 Millionen Schilling (5 087 098,39 Euro) sind zumindest in der ersten Stufe anonyme baukünstlerische Wettbewerbe durchzuführen. Im Einvernehmen mit den Mietern hat die Gesellschaft ein zentrales Gebäudebewirtschaftungsmanagement aufzubauen und durchzuführen.

(3) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat sämtliche vorhandenen Gebäude- und Liegenschaftsdaten betreffend Bundesnutzungen, die laufend objekt- und maßnahmenbezogen, jedenfalls aber einmal jährlich durch eine vollständige Aktualisierung zu ergänzen und anzupassen sind, datenbankkompatibel dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kostenfrei zur Verfügung zu stellen (automatisch auch jede Änderung), und zwar insbesondere:

1.

die Raum- und Objektdaten der raumnutzenden Organisationen und deren Zuordnung;

2.

die baulichen Objektausstattungsdaten;

3.

die aktuellen Pläne mit Raumnummern, soweit vorhanden auch in CAD, wobei innerhalb von längstens fünf Jahren für den gesamten Objektbestand CAD-Bestandspläne nach den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen CAD-Richtlinien zu erstellen sind.

(4) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat gegebenenfalls die Verwertung zur Gänze oder in Teilen, insbesondere von für Bundeszwecke nicht mehr benötigten Objekten gemäß Anlage A, vorzubereiten und durchzuführen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder ihre mit der Verwertung betraute Tochtergesellschaft hat bei der Weitergabe von Objekten bzw. Objektteilen an Dritte, sei es durch Veräußerung oder Inbestandgabe, jeweils zumindest einen angemessenen Preis zu fordern. Wohnungen sind vorrangig an die Mieter zum Verkehrswert zu veräußern. Wohnungsveräußerungen an die Mieter sind jeweils auf Grundlage von Sachverständigengutachten und bei Kaufpreisnachlässen unter Vereinbarung von Verfügungsbeschränkungen zur Verhinderung eines spekulativen Weiterverkaufes durchzuführen. Veräußerungen (ausgenommen Wohnungen an Mieter) haben im Rahmen eines Ausbietungsverfahrens zu erfolgen. Bei Veräußerungen ist darüber hinaus § 47 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/1997 zu beachten.

(5) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat bis 31. Dezember 2005 die bautechnische Betreuung an den Fremdobjekten gemäß Anlage C (§ 1 Abs. 2) im am 31. Dezember 2000 gegebenen Ausmaß im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Nutzerressorts fortzuführen. Für diese Betreuung gebührt ihr der Ersatz aller von ihr aufgewendeten Bauherstellungskosten und Ziviltechnikerhonorare. Ferner gebührt ihr für Baubetreuungsleistungen ein angemessenes Honorar.

Aufgaben

§ 4. (1) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die ihr auf Grund dieses Bundesgesetzes und des Gesellschaftsvertrages zukommenden Aufgaben vorrangig durch eigenes Personal oder durch Personal der von ihr beherrschten Tochtergesellschaften zu erfüllen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird dabei die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (§ 6) insbesondere bei der Liegenschaftsverwaltung und bautechnischen Betreuung im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen Ressourcen in Abhängigkeit von den jeweiligen Leistungsanforderungen auslasten. Zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesimmobiliengesellschaft mbH sind Dritte - soweit es sich nicht um Liefer-, Bau- und Baukonzessionsaufträge handelt - nur nach Maßgabe der Nutzung, Ergänzung oder des Fehlens eigener Ressourcen bzw. der Ressourcen von ihr beherrschter Tochtergesellschaften heranzuziehen.

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