Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz)
Anmerkung
| 1 | soweit nicht militärisch genutzt (0% bis 100%) |
|---|---|
| 2 | soweit nicht Verkehrsfläche oder sonstiger Bestandteil der Bundesstraße |
| 3 | soweit nicht historisches Objekt |
| 4 | ohne jene Teilfläche, an der FG-Recht der BIG bestand (diese s. Anlage A.2.) |
| 5 | soweit nicht per Gesetz an AMS übertragen |
| 6 | soweit nicht per Gesetz oder Kaufvertrag an Austro Control GmbH übertragen |
| 7 | soweit nicht an den Wr. Wirtschaftsförderungsfond verkauft |
| 8 | eingeschränkt auf die Objekte des Universitätszentrums Althanstraße I (Objektadressen Althanstraße 14, Augasse 2-6) |
| 9 | soweit vom Fruchtgenussrecht der BIG erfasst |
| AB | RÖ ist außerbücherliche Eigentümerin |
| BB | be. Baurechtseinlage (RÖ-Eigentum am Gebäude) |
| BS | be. Stammeinlage einer Baurechtseinlage (RÖ-Eigentum an der Grundfläche) |
| FF | Fruchtgenussrecht eines Dritten auf be. Liegenschaft |
| ME | Miteigentum, Anteile angeführt |
| S | be. Superädifikat |
| SF | Superädifikat eines Dritten auf be. Liegenschaft |
| WE | Wohnungseigentum |
ANLAGE A zu Art. 1
IMMOBILIENVERMÖGEN DES BUNDES, DAS IN DAS EIGENTUM DER BUNDESIMMOBILIENGESELLSCHAFT ÜBERTRAGEN WIRD
A.1 BGV-VERWALTETE OBJEKTE
A.1.1 Liegenschaften und Hochbauten
A.1.2 ehemalige Luftschutzstollen
Anlage A.1.1
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