Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-12-30
Letzte Aktualisierung 2025-07-01
Status Aufgehoben · 2003-08-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 77
Änderungshistorie JSON API

Anmerkung

1 soweit nicht militärisch genutzt (0% bis 100%)
2 soweit nicht Verkehrsfläche oder sonstiger Bestandteil der Bundesstraße
3 soweit nicht historisches Objekt
4 ohne jene Teilfläche, an der FG-Recht der BIG bestand (diese s. Anlage A.2.)
5 soweit nicht per Gesetz an AMS übertragen
6 soweit nicht per Gesetz oder Kaufvertrag an Austro Control GmbH übertragen
7 soweit nicht an den Wr. Wirtschaftsförderungsfond verkauft
8 eingeschränkt auf die Objekte des Universitätszentrums Althanstraße I (Objektadressen Althanstraße 14, Augasse 2-6)
9 soweit vom Fruchtgenussrecht der BIG erfasst
AB RÖ ist außerbücherliche Eigentümerin
BB be. Baurechtseinlage (RÖ-Eigentum am Gebäude)
BS be. Stammeinlage einer Baurechtseinlage (RÖ-Eigentum an der Grundfläche)
FF Fruchtgenussrecht eines Dritten auf be. Liegenschaft
ME Miteigentum, Anteile angeführt
S be. Superädifikat
SF Superädifikat eines Dritten auf be. Liegenschaft
WE Wohnungseigentum

ANLAGE A zu Art. 1

IMMOBILIENVERMÖGEN DES BUNDES, DAS IN DAS EIGENTUM DER BUNDESIMMOBILIENGESELLSCHAFT ÜBERTRAGEN WIRD

A.1 BGV-VERWALTETE OBJEKTE

A.1.1 Liegenschaften und Hochbauten

A.1.2 ehemalige Luftschutzstollen

Anlage A.1.1

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