Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-01-01
Status Aufgehoben · 2001-03-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Zielbestimmung

§ 1. In Umsetzung der Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein ist als Vorsichtsmaßnahme die Verwendung von tierischem Protein in Futtermitteln vorübergehend zu verbieten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Verarbeitete tierische Proteine: Tiermehl, Fleisch- und Knochenmehl, Fleischmehl, Knochenmehl, Blutmehl, getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine, Hufmehl, Hornmehl, Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, Trockengrieben, Fischmehl, Dicalciumphosphat, Gelatine und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen dieser Produkte sowie Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen, die derartige Produkte enthalten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Verarbeitete tierische Proteine: Tiermehl, Fleisch- und Knochenmehl, Fleischmehl, Knochenmehl, Blutmehl, getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine, Hufmehl, Hornmehl, Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, Trockengrieben, Fischmehl, Dicalciumphosphat, Gelatine und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen dieser Produkte sowie Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen, die derartige Produkte enthalten. Tierische Fette gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als verarbeitete tierische Proteine.

(2) Unter dem Begriff „Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden“ ist frei lebendes Wild eingeschlossen.

Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 3. (1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für die Verfütterung von

1.

Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß einer Kontrollmethode, die nach dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 89/662/EWG festzulegen ist,

2.

Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umkleidung von Additiven im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG,

3.

Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegt werden,

4.

Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.

Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 3. (1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verfütterung von

1.

Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) festgelegt sind,

2.

Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umhüllung von Zusatzstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG,

3.

Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) festgelegt sind,

4.

Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden,

5.

zum menschlichen Verzehr geeignetem tierischem Fett in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer und als Bestandteil von Zusatzstoffzubereitungen.

Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 3. (1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verfütterung von

1.

Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) festgelegt sind,

2.

Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umhüllung von Zusatzstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG,

3.

Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) festgelegt sind,

4.

Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden,

5.

zum menschlichen Verzehr geeignetem tierischem Fett in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer und als Bestandteil von Zusatzstoffzubereitungen.

Verbot des Verkehrs mit verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 4. (1) Das Inverkehrbringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind, ist verboten.

(2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2.

(3) Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländern zu deklarieren; nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.

Herstellung und In-Verkehr-Bringen von verarbeiteten tierischen

Proteinen

§ 4. (1) Das In-Verkehr-Bringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, einschließlich Wild, bestimmt sind, ist verboten.

(2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2. Für das Inverkehrbringen, den Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von diesen Produkten sowie von verarbeiteten tierischen Proteinen, die nicht zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, ist die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) anzuwenden.

(3) Futtermittel, die verarbeitete tierische Proteine - ausgenommen Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolysierte Proteine -

enthalten und für Tiere bestimmt sind, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, dürfen nur in Produktionsanlagen hergestellt werden, die ausschließlich Futtermittel für diese Tiere erzeugen.

(4) Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländer zu deklarieren.

(5) Nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.

Herstellung und In-Verkehr-Bringen von verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 4. (1) Das In-Verkehr-Bringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, einschließlich Wild, bestimmt sind, ist verboten.

(2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2. Für das Inverkehrbringen, den Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von diesen Produkten sowie von verarbeiteten tierischen Proteinen, die nicht zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, ist die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) anzuwenden.

(3) Futtermittel, die verarbeitete tierische Proteine – ausgenommen Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolysierte Proteine -

enthalten und für Tiere bestimmt sind, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, dürfen nur in Produktionsanlagen hergestellt werden, die ausschließlich Futtermittel für diese Tiere erzeugen.

(4) Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländer zu deklarieren.

(5) Nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.

Sicherstellung verarbeiteter tierischer Proteine

§ 5. Alle verarbeiteten tierischen Proteine, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind und sich bereits

1.

auf dem Markt einschließlich aller Vertriebswege sowie

2.

in den landwirtschaftlichen Betrieben befinden, sind zu entfernen.

Behandlung tierischer Abfälle

§ 6. Die Vorschriften der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Behandlung tierischer Abfälle einzuhalten. Verarbeitete tierische Proteine im Sinne der §§ 3 und 4 sind in einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage zu entsorgen.

Verordnungsermächtigung

§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Abweichungen von in diesem Bundesgesetz festgelegten Bestimmungen festzusetzen.

Verordnungsermächtigung

§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, soweit dies

1.

zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist oder

2.

nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der menschlichen oder tierischen Gesundheit geboten erscheint,

Strafbestimmungen

§ 8. Wer verarbeitete tierische Proteine

1.

entgegen § 3 Abs. 1 verfüttert,

2.

entgegen § 4 Abs. 1 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,

3.

entgegen § 4 Abs. 3 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,

Strafbestimmungen

§ 8. Wer verarbeitete tierische Proteine

1.

entgegen § 3 verfüttert,

2.

entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,

3.

entgegen § 4 Abs. 3 herstellt,

4.

entgegen einer auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnung in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt, in Drittländer ausführt, herstellt, verfüttert oder verwendet,

Strafbestimmungen

§ 8. Wer verarbeitete tierische Proteine

1.

entgegen § 3 verfüttert,

2.

entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,

3.

entgegen § 4 Abs. 3 herstellt,

4.

entgegen einer auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnung in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt, in Drittländer ausführt, herstellt, verfüttert oder verwendet,

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und am 30. Juni 2001 außer Kraft.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Vollzugsklausel

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 1, § 5 Z 2 und § 6 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 3 und des § 5 Z 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - hinsichtlich der Einfuhr nach § 4 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen - nach den futtermittelrechtlichen Regelungen und hinsichtlich der Ausfuhr nach § 4 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen nach den zollrechtlichen Regelungen betraut.

Vollzugsklausel

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut hinsichtlich

1.

§ 3, § 5 Z 2 und § 6 sowie – insofern Maßnahmen im Hinblick auf die Verfütterung im Sinne des § 3 oder die Behandlung tierischer Abfälle im Sinne des § 6 zu treffen sind – § 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen,

2.

der Einfuhr, Ausfuhr und der Verbringung im Binnenmarkt nach § 4 und § 7 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den futtermittelrechtlichen Regelungen, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen und der Bundesminister für Finanzen nach den zollrechtlichen Regelungen,

3.

der Erlassung von Verordnungen gemäß § 7 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

4.

ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den futtermittelrechtlichen Regelungen.

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