Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2001 – FAG 2001)
(2) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 215 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. von 15 600 000 Euro jährlich in den Jahren 2002 bis 2004 und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(3) Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 226 800 000 S im Jahr 2001 bzw. 16 500 000 Euro jährlich in den Jahren 2002 bis 2004 und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
6 800 000 S im Jahr 2001 bzw. 500 000 Euro in den Jahren 2002 bis 2004 und 0,075 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
Der verbleibende Betrag von 220 000 000 S im Jahr 2001 bzw. 16 000 000 Euro in den Jahren 2002 bis 2004 und 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
Wien 64,7
Graz 11,1
Innsbruck 8,7
Linz 8,1
Salzburg 7,4
Wird die unter Z 1 angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Z 2 genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe von 4,888 vH des Ertrages der Mineralölsteuer abzüglich 441,8 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. abzüglich 32,1 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2002 bis 2004. Diese Finanzzuweisung ist auf die Länder nach folgenden Hundertsätzen aufzuteilen:
Burgenland 3,204
Kärnten 6,836
Niederösterreich 17,826
Oberösterreich 16,419
Salzburg 6,005
Steiermark 14,549
Tirol 7,739
Vorarlberg 4,083
Wien 23,339
Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(5) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung beträgt für Krems an der Donau 17,8 Millionen Schilling, für Waidhofen an der Ybbs 7,1 Millionen Schilling jährlich. Die Finanzzuweisung ist ab dem Jahr 2002 entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung anzupassen. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. Juni geändert wird, dann hat der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr stattzufinden.
(6) Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft im Jahr 2001 in Höhe von 200 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 14,5 Millionen Euro jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
Burgenland 5,6 vH
Kärnten 6,7 vH
Niederösterreich 30,9 vH
Oberösterreich 22,7 vH
Salzburg 4,7 vH
Steiermark 19,3 vH
Tirol 5,6 vH
Vorarlberg 1,9 vH
Wien 2,6 vH
(7) Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Vorjahr mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe der Summe von 1,26 vH der ungekürzten Ertragsanteile (§ 12 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) und im Jahr 2001: 125 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 2002 bis 2004: 9,07 Millionen Euro. Dieser Betrag mit Ausnahme von 55 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. 3,98 Millionen Euro ab dem Jahr 2002 ist vorerst länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen; hierauf sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Abs. 6 dabei nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren Anteilen an der Volkszahl anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die Aufteilung der weiteren 55 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. 3,98 Millionen Euro ab dem Jahr 2002 erfolgt länderweise nach der Volkszahl. Die so errechneten Beträge sind bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.
(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn
eine Gemeinde jeweils die im Abs. 4 angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, und dessen ungeachtet
eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 10 Abs. 9) bis höchstens 2 500 Einwohner, von 2 501 bis 10 000 Einwohner, von 10 001 bis 20 000 Einwohner, von 20 001 bis 50 000 Einwohner und über 50 000 Einwohner eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10 vH unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.
(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.
(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.
(5) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 4) der Gemeinden der im Abs. 2 Z 2 genannten Größenklassen, für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.
(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten von der Statistik Österreich nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlassten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90 vH der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 420 000 S im Jahr 2001 bzw. 30 500 ( in den Jahren 2002 bis 2004 und 10 vH eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.
(7) Der länderweise Anteil an den gemäß Abs. 1 dritter Satz verteilten zusätzlichen 55 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. 3,98 Millionen Euro ab dem Jahr 2002 ist vom Land auf alle Gemeinden zu verteilen, die auch unter Berücksichtigung ihres Anteils nach Abs. 6 eine Finanzkraft pro Kopf unter 90 vH des Bundesdurchschnitts der Gemeinden bis höchstens 2 500 Einwohner aufweisen und die Voraussetzung des Abs. 2 Z 1 erfüllen. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Differenzen zwischen der um die Zuweisung nach Abs. 6 erhöhten Finanzkraft und 90 vH dieser Bundesdurchschnittskopfquote. Der Anteil je berechtigter Gemeinde darf diese Differenz nicht übersteigen.
(8) Die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 6 und 7 den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel sind in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, dass deren Finanzkraft (Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.
(9) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in jenen Ländern, in denen für die Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 und 8 mehr Mittel zur Verfügung stehen, als dem Anteil des Landes an 55 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. 3,98 Millionen Euro ab dem Jahr 2002 nach der Volkszahl entspricht, der Finanzkraft gemäß § 12 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.
(10) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekannt gegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.
§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
- bei der Überweisung im Jänner 2001: 9,223 vH, bei den Überweisungen im April 2001 bis Jänner 2002: 8,403 vH und bei den Überweisungen ab April 2002: 8,346 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 9 Abs. 2), und
- 80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag jeweils der drei Vormonate wird im Jahr 2001 um jeweils 6 125 Millionen Schilling, in den Jahren 2002 bis 2004 um jeweils 445 125 000 Euro verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
(4) Der Bund gewährt den Ländern als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung im Jahr 2001 in Höhe von 60 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 4,35 Millionen Euro jährlich. Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Juli überwiesen.
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt und als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung im Jahr 2001 in Höhe von 215,07 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 18,74 Millionen Euro.
(2) Die Bedarfszuweisung beträgt
als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen für alle Gemeinden (Wien als Gemeinde) im Jahr 2001: 30 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: 2,18 Millionen Euro jährlich,
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt für die Gemeinden mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern (ausgenommen die Statutarstädte dieser Größe) und die Statutarstädte bis 20 000 Einwohner im Jahr 2001:
(3) Die länderweisen Anteile an dieser Bedarfszuweisung sind vom Bund bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. Juli eines jeden Jahres an die Gemeinden weiterzuleiten.
Zuschüsse
§ 24. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:
den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 293 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2002 bis 2004. Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen im Jahr 2001: 35 580 280 S und in den Jahren 2002 bis 2004:
die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 2000 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;
wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2000 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat;
der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 293 Millionen Schilling bzw. 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;
den Ländern im Jahr 2001: 95 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: 6,9 Millionen Euro jährlich zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen. Der Zweckzuschuss ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 10 Abs. 7 Z 5 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 241/1989 und 429/1989 erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(4) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
Nicht mehr erhobene Abgaben
§ 25. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer.
(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund (Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden (Gewerbesteuer) gleichartige Abgaben. Die Abgabe des Bundes beträgt 128 vH des einheitlichen Steuermessbetrages und wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag und vom Gewerbekapital können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer wählen.
(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer für Erhebungszeiträume bis 31. Dezember 1993 der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt. Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer erfolgt monatlich im Nachhinein in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
(6) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben zu tragen hat.
(7) Die im Abs. 2, 4 und 5 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 26. Resteingänge an Branntweinaufschlag und Monopolausgleich werden nach den für die Teilung der Erträge an Alkoholsteuer geltenden Schlüsseln, Resteingänge an Weinsteuer und an der Abgabe von alkoholischen Getränken werden nach den für das Jahr 2000 gültigen Schlüsseln verteilt.
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1a) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 gelten für die Monate Jänner und Februar 2001 folgende Hundersatzverhältnisse:
Bund Länder Gemeinden
Körperschaftsteuer 68,975 16,511 14,514
Veranlagte Einkommensteuer 68,975 16,511 14,514
Lohnsteuer 68,975 16,511 14,514
Kapitalertragsteuer I 68,975 16,511 14,514
Erbschafts- und Schenkungssteuer 70,000 30,000
Kraftfahrzeugsteuer 82,833 17,167
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Nicht vergebene Teile des Zweckzuschusses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 FAG 1997 sind dem jeweiligen Land im Jahr 2001 zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit diesem Bundesgesetz sind allfällige Kostenersatzpflichten des Bundes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, bei folgenden rechtsetzenden Maßnahmen abgegolten:
Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. GP *1);
Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden, 298 BlgNR
GP *2);
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 sowie das Volkszählungsgesetz 1980 geändert werden, 67/ME 21. GP *3).
(7) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP, mindestens jedoch 1,67 Milliarden Euro, nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
Burgenland 3 990 000 Euro
Kärnten 9 180 000 Euro
Niederösterreich 25 360 000 Euro
Oberösterreich 24 890 000 Euro
Salzburg 9 000 000 Euro
Steiermark 20 140 000 Euro
Tirol 11 790 000 Euro
Vorarlberg 6 190 000 Euro
Wien 28 740 000 Euro
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 27 Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 27 Abs. 3 Z 2.
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Abs. 7: Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 28 Abs. 1a.
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1a) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 gelten für die Monate Jänner und Februar 2001 folgende Hundersatzverhältnisse:
Bund Länder Gemeinden
Körperschaftsteuer 68,975 16,511 14,514
Veranlagte Einkommensteuer 68,975 16,511 14,514
Lohnsteuer 68,975 16,511 14,514
Kapitalertragsteuer I 68,975 16,511 14,514
Erbschafts- und Schenkungssteuer 70,000 30,000
Kraftfahrzeugsteuer 82,833 17,167
(1b) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Nicht vergebene Teile des Zweckzuschusses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 FAG 1997 sind dem jeweiligen Land im Jahr 2001 zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit diesem Bundesgesetz sind allfällige Kostenersatzpflichten des Bundes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, bei folgenden rechtsetzenden Maßnahmen abgegolten:
Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. GP *1);
Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden, 298 BlgNR
GP *2);
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 sowie das Volkszählungsgesetz 1980 geändert werden, 67/ME 21. GP *3).
(7) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP, mindestens jedoch 1,67 Milliarden Euro, nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
Burgenland 3 990 000 Euro
Kärnten 9 180 000 Euro
Niederösterreich 25 360 000 Euro
Oberösterreich 24 890 000 Euro
Salzburg 9 000 000 Euro
Steiermark 20 140 000 Euro
Tirol 11 790 000 Euro
Vorarlberg 6 190 000 Euro
Wien 28 740 000 Euro
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 27 Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 27 Abs. 3 Z 2.
```
```
Abs. 7: Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 28 Abs. 1a.
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1a) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 gelten für die Monate Jänner und Februar 2001 folgende Hundersatzverhältnisse:
Bund Länder Gemeinden
Körperschaftsteuer 68,975 16,511 14,514
Veranlagte Einkommensteuer 68,975 16,511 14,514
Lohnsteuer 68,975 16,511 14,514
Kapitalertragsteuer I 68,975 16,511 14,514
Erbschafts- und Schenkungssteuer 70,000 30,000
Kraftfahrzeugsteuer 82,833 17,167
(1b) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Nicht vergebene Teile des Zweckzuschusses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 FAG 1997 sind dem jeweiligen Land im Jahr 2001 zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit diesem Bundesgesetz sind allfällige Kostenersatzpflichten des Bundes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, bei folgenden rechtsetzenden Maßnahmen abgegolten:
Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. GP *1);
Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden, 298 BlgNR
GP *2);
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 sowie das Volkszählungsgesetz 1980 geändert werden, 67/ME 21. GP *3).
(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 25. 2. 2002 außer Kraft)
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 27 Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 27 Abs. 3 Z 2.
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Abs. 7: Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 28 Abs. 1a.
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1a) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 gelten für die Monate Jänner und Februar 2001 folgende Hundersatzverhältnisse:
Bund Länder Gemeinden
Körperschaftsteuer 68,975 16,511 14,514
Veranlagte Einkommensteuer 68,975 16,511 14,514
Lohnsteuer 68,975 16,511 14,514
Kapitalertragsteuer I 68,975 16,511 14,514
Erbschafts- und Schenkungssteuer 70,000 30,000
Kraftfahrzeugsteuer 82,833 17,167
(1b) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1c) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Nicht vergebene Teile des Zweckzuschusses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 FAG 1997 sind dem jeweiligen Land im Jahr 2001 zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit diesem Bundesgesetz sind allfällige Kostenersatzpflichten des Bundes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, bei folgenden rechtsetzenden Maßnahmen abgegolten:
Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. GP *1);
Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden, 298 BlgNR
GP *2);
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 sowie das Volkszählungsgesetz 1980 geändert werden, 67/ME 21. GP *3).
(7) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP, mindestens jedoch 1,67 Milliarden Euro, nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
Burgenland 3 990 000 Euro
Kärnten 9 180 000 Euro
Niederösterreich 25 360 000 Euro
Oberösterreich 24 890 000 Euro
Salzburg 9 000 000 Euro
Steiermark 20 140 000 Euro
Tirol 11 790 000 Euro
Vorarlberg 6 190 000 Euro
Wien 28 740 000 Euro
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 27 Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 27 Abs. 3 Z 2.
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Abs. 7: Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 28 Abs. 1a.
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1a) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 gelten für die Monate Jänner und Februar 2001 folgende Hundersatzverhältnisse:
Bund Länder Gemeinden
Körperschaftsteuer 68,975 16,511 14,514
Veranlagte Einkommensteuer 68,975 16,511 14,514
Lohnsteuer 68,975 16,511 14,514
Kapitalertragsteuer I 68,975 16,511 14,514
Erbschafts- und Schenkungssteuer 70,000 30,000
Kraftfahrzeugsteuer 82,833 17,167
(1b) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1c) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Nicht vergebene Teile des Zweckzuschusses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 FAG 1997 sind dem jeweiligen Land im Jahr 2001 zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit diesem Bundesgesetz sind allfällige Kostenersatzpflichten des Bundes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, bei folgenden rechtsetzenden Maßnahmen abgegolten:
Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. GP *1);
Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden, 298 BlgNR
GP *2);
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 sowie das Volkszählungsgesetz 1980 geändert werden, 67/ME 21. GP *3).
(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 25. 2. 2002 außer Kraft)
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 27 Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 27 Abs. 3 Z 2.
```
```
Abs. 7: Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 28 Abs. 1a.
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1a) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 gelten für die Monate Jänner und Februar 2001 folgende Hundersatzverhältnisse:
Bund Länder Gemeinden
Körperschaftsteuer 68,975 16,511 14,514
Veranlagte Einkommensteuer 68,975 16,511 14,514
Lohnsteuer 68,975 16,511 14,514
Kapitalertragsteuer I 68,975 16,511 14,514
Erbschafts- und Schenkungssteuer 70,000 30,000
Kraftfahrzeugsteuer 82,833 17,167
(1b) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1c) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Nicht vergebene Teile des Zweckzuschusses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 FAG 1997 sind dem jeweiligen Land im Jahr 2001 zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit diesem Bundesgesetz sind allfällige Kostenersatzpflichten des Bundes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, bei folgenden rechtsetzenden Maßnahmen abgegolten:
Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. GP *1);
Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden, 298 BlgNR
GP *2);
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 sowie das Volkszählungsgesetz 1980 geändert werden, 67/ME 21. GP *3).
(7) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP, mindestens jedoch 1,67 Milliarden Euro, nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
Burgenland 3 990 000 Euro
Kärnten 9 180 000 Euro
Niederösterreich 25 360 000 Euro
Oberösterreich 24 890 000 Euro
Salzburg 9 000 000 Euro
Steiermark 20 140 000 Euro
Tirol 11 790 000 Euro
Vorarlberg 6 190 000 Euro
Wien 28 740 000 Euro
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 27 Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 27 Abs. 3 Z 2.
```
```
Abs. 7: Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 28 Abs. 1a.
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1a) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 gelten für die Monate Jänner und Februar 2001 folgende Hundersatzverhältnisse:
Bund Länder Gemeinden
Körperschaftsteuer 68,975 16,511 14,514
Veranlagte Einkommensteuer 68,975 16,511 14,514
Lohnsteuer 68,975 16,511 14,514
Kapitalertragsteuer I 68,975 16,511 14,514
Erbschafts- und Schenkungssteuer 70,000 30,000
Kraftfahrzeugsteuer 82,833 17,167
(1b) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1c) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Nicht vergebene Teile des Zweckzuschusses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 FAG 1997 sind dem jeweiligen Land im Jahr 2001 zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit diesem Bundesgesetz sind allfällige Kostenersatzpflichten des Bundes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, bei folgenden rechtsetzenden Maßnahmen abgegolten:
Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. GP *1);
Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden, 298 BlgNR
GP *2);
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 sowie das Volkszählungsgesetz 1980 geändert werden, 67/ME 21. GP *3).
(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 25. 2. 2002 außer Kraft)
(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 27 Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 27 Abs. 3 Z 2.
```
```
Abs. 7: Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 28 Abs. 1a.
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1a) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 gelten für die Monate Jänner und Februar 2001 folgende Hundersatzverhältnisse:
Bund Länder Gemeinden
Körperschaftsteuer 68,975 16,511 14,514
Veranlagte Einkommensteuer 68,975 16,511 14,514
Lohnsteuer 68,975 16,511 14,514
Kapitalertragsteuer I 68,975 16,511 14,514
Erbschafts- und Schenkungssteuer 70,000 30,000
Kraftfahrzeugsteuer 82,833 17,167
(1b) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1c) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1d) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2003, § 8 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Nicht vergebene Teile des Zweckzuschusses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 FAG 1997 sind dem jeweiligen Land im Jahr 2001 zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit diesem Bundesgesetz sind allfällige Kostenersatzpflichten des Bundes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, bei folgenden rechtsetzenden Maßnahmen abgegolten:
Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. GP *1);
Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden, 298 BlgNR
GP *2);
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 sowie das Volkszählungsgesetz 1980 geändert werden, 67/ME 21. GP *3).
(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 25. 2. 2002 außer Kraft)
(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 27 Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 27 Abs. 3 Z 2.
```
```
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(1a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(1a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(1b) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(7) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP, mindestens jedoch 1,67 Milliarden Euro, nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
Burgenland 3 990 000 Euro
Kärnten 9 180 000 Euro
Niederösterreich 25 360 000 Euro
Oberösterreich 24 890 000 Euro
Salzburg 9 000 000 Euro
Steiermark 20 140 000 Euro
Tirol 11 790 000 Euro
Vorarlberg 6 190 000 Euro
Wien 28 740 000 Euro
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27. (Anm.: Abs. 1 bis 1d mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(Anm.: Abs. 3 bis 8 mit 31.12.2004 außer Kraft getreten)
Außerkrafttreten
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25, § 26, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
Außerkrafttreten
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25, § 26, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(1a) § 27 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.
(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
Außerkrafttreten
§ 28. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
Abkürzung
FAG 2001
Außerkrafttreten
§ 28. (Anm.: Abs. 1 bis 1b mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)
(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
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