Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 3 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2000, G 110, 111/99-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Dezember 2000, ausgesprochen, dass die Wortfolge “dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt” in § 3 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, verfassungswidrig war.
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