Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für an Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001 - SBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen

1.

des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999 S 48 und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, ABl. Nr. L 311 vom 12. Dezember 2000 S 37.

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen

1.

des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999 S 48 und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, ABl. Nr. L 311 vom 12. Dezember 2000 S 37.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Begünstigte (Schulmilchempfänger)

§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Kinder in Kindergärten,

2.

Kinder in vorschulischen Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen von der AMA anerkannt sind, und

3.

Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.

Begünstigte (Schulmilchempfänger)

§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Kinder in Kindergärten,

2.

Kinder in vorschulischen Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen von der AMA anerkannt sind, und

3.

Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.

Beihilfefähige Erzeugnisse

§ 4. Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 angeführten Erzeugnisse.

Beihilfefähige Erzeugnisse

§ 4. Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 angeführten Erzeugnisse.

Zulassung der Antragsteller

§ 5. (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden

1.

die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung,

2.

der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,

3.

der Lieferant der Erzeugnisse sowie

4.

eine Organisation, die das Beihilfeansuchen im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger durchführt und speziell für diesen Zweck eingerichtet wurde.

(2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.

(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.

(4) Schulmilchlieferungen dürfen erst nach Vorlage der Verpflichtungserklärung im Sinne von § 7 Abs. 1 aufgenommen werden. Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.

(5) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Zulassung der Antragsteller

§ 5. (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden

1.

die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung,

2.

der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,

3.

der Lieferant der Erzeugnisse sowie

4.

eine Organisation, die das Beihilfeansuchen im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger durchführt und speziell für diesen Zweck eingerichtet wurde.

(2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.

(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.

(4) Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.

(5) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Zulassung der Antragsteller

§ 5. (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden

1.

die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung,

2.

der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,

3.

der Lieferant der Erzeugnisse sowie

4.

eine Organisation, die das Beihilfeansuchen im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger durchführt und speziell für diesen Zweck eingerichtet wurde.

(2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.

(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.

(4) Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.

(5) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Gewährung der Beihilfe

§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.

(2) Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der Antragsteller ist an den sich aus seinem Erstantrag ergebenden Zeitraum für das gesamte Schuljahr gebunden. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.

(3) Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung festgelegten Abzüge vorzunehmen.

Gewährung der Beihilfe

§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.

(2) Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der Antragsteller ist an den sich aus seinem Erstantrag ergebenden Zeitraum für das gesamte Schuljahr gebunden. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.

(3) Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung festgelegten Abzüge vorzunehmen.

Meldepflichten

§ 7. (1) Sofern ein Lieferant oder eine Organisation im Sinne von

§ 5 Abs. 1 Z 4 Antragsteller ist, haben diese eine

Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung nach Art. 8 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl, Schultage je Monat und Höchstmenge je Monat) notwendig.

(2) Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

(4) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 LMG 1975 getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Verkehrsfähigkeit der beanstandeten Produkte nicht gegeben war.

Meldepflichten

§ 7. (1) Sofern ein Lieferant oder eine Organisation im Sinne von

§ 5 Abs. 1 Z 4 Antragsteller ist, haben diese eine

Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung nach Art. 8 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage je Monat) notwendig.

(2) Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

(4) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 LMG 1975 getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Verkehrsfähigkeit der beanstandeten Produkte nicht gegeben war.

Meldepflichten

§ 7. (1) Sofern ein Lieferant oder eine Organisation im Sinne von

§ 5 Abs. 1 Z 4 Antragsteller ist, haben diese eine

Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung nach Art. 8 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage je Monat) notwendig.

(2) Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

(4) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über dieses Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.

Meldepflichten

§ 7. (1) Sofern ein Lieferant oder eine Organisation im Sinne von

§ 5 Abs. 1 Z 4 Antragsteller ist, haben diese eine

Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung nach Art. 8 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage je Monat) notwendig.

(2) Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

(4) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über dieses Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.

Kontrollen

§ 8. (1) Vor der ersten Beihilfezahlung hat die AMA eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Fettgehalts der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 2 vorzunehmen.

(2) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der Höchstpreise gemäß Anlage 3 zu überprüfen.

(3) Im Falle von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstpreise gemäß Anlage 3, ersichtlich ist.

Kontrollen

§ 8. (1) Vor der ersten Beihilfezahlung sind eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Fettgehalts der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 2 vorzunehmen.

(2) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der Höchstpreise gemäß Anlage 3 zu überprüfen.

(3) Im Falle von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstpreise gemäß Anlage 3, ersichtlich ist.

Kontrollen

§ 8. (1) Vor der ersten Beihilfezahlung sind eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Fettgehalts der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 2 vorzunehmen.

(2) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der Höchstpreise gemäß Anlage 3 zu überprüfen.

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