Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 62b Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000, wird verordnet:
§ 1. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 62b Abs. 5 bis 8 des Sicherheitspolizeigesetzes für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, dass sein Hauptwohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt.
§ 2. Den Stellvertretern des Rechtsschutzbeauftragten stehen für die Erfüllung von Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten die in § 1 festgesetzten Entschädigungen zu, soweit der Rechtsschutzbeauftragte, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben, verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.
§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.
§ 4. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Inneres zuständig.