Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Marktpreises für Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-01-01
Status Aufgehoben · 2001-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 und 69 Abs. 9 und 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet:

§ 1. Als Marktpreise, von denen bei der Preisbestimmung gemäß § 69 Abs. 10 ElWOG auszugehen ist, werden bestimmt:

```

1.

Für den Leistungspreis für Lieferungen pro

```

Kilowatt ................................. 438 S

```

2.

Für die Arbeitspreise für Lieferungen pro

```

Kilowattstunde:

```

a)

in den Sommermonaten (April bis

```

einschließlich September)

aa) Hochtarif ......................... 0,3500 S

bb) Niedertarif ....................... 0,1600 S

```

b)

in den Wintermonaten (Oktober bis

```

einschließlich März)

aa) Hochtarif ......................... 0,4479 S

bb) Niedertarif ....................... 0,1800 S

```

3.

Der Preisansatz für den erhöhten

```

Leistungspreis für Lieferungen, sofern die

Jahresverrechnungsleistung die 1,1fache

Anmeldeleistung überschreitet, beträgt pro

Kilowatt ................................. 643,80 S

```

4.

Der Preisansatz für den erhöhten

```

Arbeitspreis für Lieferungen von Mai bis

August, die über der

Jahresverrechnungsleistung liegen, beträgt

pro Kilowattstunde ....................... 0,4887 S

§ 2. Für Verträge gemäß § 69 Abs. 9 ElWOG, in denen den Preisansätzen der Verbundtarif zugrundegelegt wurde, werden die Preisansätze wie folgt bestimmt:

```

1.

Der Preisansatz für den Leistungspreis für

```

Lieferungen beträgt pro Kilowatt ......... 884,34 S

```

2.

Die Preisansätze für die Arbeitspreise für

```

Lieferungen betragen pro Kilowattstunde:

```

a)

in den Sommermonaten (April bis

```

einschließlich September)

aa) Hochtarif ......................... 0,3595 S

bb) Niedertarif ....................... 0,2442 S

```

b)

in den Wintermonaten (Oktober bis

```

einschließlich März)

aa) Hochtarif ......................... 0,5048 S

bb) Niedertarif ....................... 0,3268 S

```

3.

Der Preisansatz für den erhöhten

```

Leistungspreis für Lieferungen, sofern die

Jahresverrechnungsleistung die 1,1fache

Anmeldeleistung überschreitet, beträgt pro

Kilowatt ................................. 1 300 S

```

4.

Der Preisansatz für den erhöhten

```

Arbeitspreis für Lieferungen von Mai bis

August, die über der

Jahresverrechnungsleistung liegen, beträgt

pro Kilowattstunde ....................... 0,6394 S

§ 3. In den, im § 2 enthaltenen Preisansätzen sind keine Kosten enthalten, die sich auf Systemnutzungstarife beziehen. Diese Kosten werden mit 22% des Verbundtarifes XVII bestimmt.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft.

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