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Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 2, des § 14a Abs. 1, 3a und 4 und des § 14b Abs. 1, 2, 3 und 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des § 1 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 657/1994, wird verordnet:

§ 1. Die Zollämter erster Klasse, die Zollämter zweiter Klasse und die Zweigstellen von Zollämtern sind die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu § 1 genannten.

§ 2. Den in der Anlage zu § 2 genannten Zollämtern erster Klasse werden die in dieser Anlage jeweils angeführten örtlichen Bereiche zugewiesen.

§ 2a. Den in der Anlage zu § 2a genannten Zollämtern werden die in dieser Anlage jeweils angeführten örtlichen Bereiche zum Zwecke der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes zugewiesen.

§ 3. (1) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im Verfahren mit Carnet TIR wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

(2) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Bonisdorf, Grametten, Laa an der Thaya, Pamhagen, Rattersdorf-Liebing;

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiss;

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Gaißau, Koblach, Mäder.

(3) Die Zuständigkeit zur Abfertigung von Waren im Verfahren mit Carnet ATA wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

a)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiss.

(4) Die Zuständigkeit zur Überführung von Waren mit einem 4 000 Euro übersteigenden Wert in den freien Verkehr, wobei die Bemessungsgrundlagen ohne besondere Schwierigkeiten ermittelbar sein müssen, wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

a)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pfunds, Spiss.

§ 4. Die Zweigstellen Seehafen Bregenz und Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungsstelle im Versandverfahren sowie des Verfahrens bei der Durchgangszollstelle im Verfahren mit Carnet TIR, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.

§ 5. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 lit. b oder c Zollkodex bewilligt ist.

(2) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Art. 226 lit. b Zollkodex bewilligt ist.

(3) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des § 6 Z 2 und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.

(4) In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 des Zollrechtsdurchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.

§ 5a. (1) In Verwaltungsstrafverfahren (§ 28a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Zollamtes eingeleitet, ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsstrafverfahren befasst wird.

(2) In Verwaltungsverfahren (§ 30 und § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, über dessen Antrag ein Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Zollamtes eingeleitet, so ist jenes Hauptzollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsverfahren befasst wird.

(3) Die nach Abs. 1 und Abs. 2 zuständigen Zollämter können sich im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsverfahren durch andere Zollämter vertreten lassen. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Zweckmäßigkeitsgründen die Mitwirkung an Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren an andere Hauptzollämter delegieren.

(4) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, ist der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung anzuzeigen.

§ 6. Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

1.

zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet ATA;

2.

zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.

§ 7. Das Hauptzollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen ergibt.

§ 8. Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu § 8 genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.

§ 9. Das Hauptzollamt Innsbruck ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

1.

für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern;

2.

für die gemäß § 3 EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zu führende Datenbank, den Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten und die Durchführung des Bestätigungsverfahrens.

§ 10. Das Zollamt Suben ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

1.

als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union;

2.

für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften;

3.

für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen;

4.

bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten;

5.

bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind.

§ 10. Das Zollamt Suben ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

1.

als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union;

2.

für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften;

3.

für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen;

4.

bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten;

5.

bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind.

6.

Für die Anwendung der Kontrollen bei Sendungen mit lebenden Rindern im Bestimmungsland gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98.

§ 10a. Beim Zollamt Flughafen Wien wird zur Erleichterung des Warenverkehrs neben der Abfertigung im Luftverkehr auch die Abfertigung im Straßenverkehr zugelassen.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 38/1995, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/1999, außer Kraft.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 38/1995, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/1999, außer Kraft.

(3) § 2a, § 5a, § 10a, die Anlage zu § 2a sowie die Änderungen in der Anlage 1 und Anlage 3 zu § 1 und Anlage zu § 2 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) Bis zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeiten in § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 des Produktpirateriegesetzes, BGBl. I Nr. 65/2001,

a)

sind Anträge nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung), ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, beim Zollamt Villach einzubringen,

c)

hat das Zollamt Villach den Rechtsinhaber zu informieren, falls auf Waren gemäß § 5 Abs. 1 Produktpirateriegesetz zu Gunsten der Staatskasse verzichtet wird.

Anlage 1

zu § 1

Zollämter erster Klasse

A. Im Bereich des Hauptzollamtes Wien:

Zollamt Amstetten in Amstetten,

Zollamt Berg in Wolfsthal-Berg,

Zollamt Deutschkreutz in Deutschkreutz,

Zollamt Drasenhofen in Drasenhofen,

Zollamt Eisenstadt in Eisenstadt,

Zollamt Flughafen Wien in Schwechat,

Zollamt Gmünd in Gmünd,

Zollamt Gmünd-Nagelberg in Gmünd,

Zollamt Hohenau in Hohenau an der March,

Zollamt Heiligenkreuz in Heiligenkreuz i. L.,

Zollamt Kittsee in Kittsee,

Zollamt Kledering in Wien,

Zollamt Kleinhaugsdorf in Haugsdorf,

Zollamt Klingenbach in Klingenbach,

Zollamt Krems in Krems an der Donau,

Zollamt Nickelsdorf in Nickelsdorf,

Zollamt Schachendorf in Schachendorf,

Zollamt St. Pölten in St. Pölten,

Zollamt Tulln in Langenlebarn,

Zollamt Wiener Neustadt in Wiener Neustadt.

B. Im Bereich des Hauptzollamtes Linz:

Zollamt Suben in Suben,

Zollamt Wels in Wels,

Zollamt Wullowitz in Wullowitz.

C. Im Bereich des Hauptzollamtes Salzburg:

Zollamt Salzburg/Erstattungen in Wals bei Salzburg.

D. Im Bereich des Hauptzollamtes Graz:

Zollamt Bad Radkersburg in Bad Radkersburg,

Zollamt Leoben in Niklasdorf,

Zollamt Spielfeld in Spielfeld.

E. Im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt:

Zollamt Arnoldstein in Arnoldstein,

Zollamt Bleiburg in Bleiburg,

Zollamt Karawankentunnel in St. Jakob im Rosental,

Zollamt Villach in Villach.

F. Im Bereich des Hauptzollamtes Innsbruck:

Zollamt Kufstein in Kufstein,

Zollamt Lienz in Lienz.

G. Im Bereich des Hauptzollamtes Feldkirch:

Zollamt Hohenems in Hohenems,

Zollamt Höchst in Höchst,

Zollamt Lustenau in Lustenau,

Zollamt Meiningen in Meiningen,

Zollamt Tisis in Feldkirch,

Zollamt Wolfurt in Wolfurt.

Anlage 1

zu § 1

Zollämter erster Klasse

A. Im Bereich des Hauptzollamtes Wien:

Zollamt Amstetten in Amstetten,

Zollamt Berg in Wolfsthal-Berg,

Zollamt Deutschkreutz in Deutschkreutz,

Zollamt Drasenhofen in Drasenhofen,

Zollamt Eisenstadt in Eisenstadt,

Zollamt Flughafen Wien in Schwechat,

Zollamt Gmünd in Gmünd,

Zollamt Gmünd-Nagelberg in Gmünd,

Zollamt Hohenau in Hohenau an der March,

Zollamt Heiligenkreuz in Heiligenkreuz i. L.,

Zollamt Kittsee in Kittsee,

Zollamt Kledering in Wien,

Zollamt Kleinhaugsdorf in Haugsdorf,

Zollamt Klingenbach in Klingenbach,

Zollamt Krems in Krems an der Donau,

Zollamt Nickelsdorf in Nickelsdorf,

Zollamt Schachendorf in Schachendorf,

Zollamt St. Pölten in St. Pölten,

Zollamt Tulln in Langenlebarn,

Zollamt Wiener Neustadt in Wiener Neustadt.

B. Im Bereich des Hauptzollamtes Linz:

Zollamt Suben in Suben,

Zollamt Wels in Wels,

Zollamt Wullowitz in Wullowitz.

C. Im Bereich des Hauptzollamtes Salzburg:

Zollamt Salzburg/Erstattungen in Wals bei Salzburg.

D. Im Bereich des Hauptzollamtes Graz:

Zollamt Bad Radkersburg in Bad Radkersburg,

Zollamt Leoben in Niklasdorf,

Zollamt Spielfeld in Spielfeld.

E. Im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt:

Zollamt Bleiburg in Bleiburg,

Zollamt Karawankentunnel in St. Jakob im Rosental, Zollamt Villach in Villach.

F. Im Bereich des Hauptzollamtes Innsbruck:

Zollamt Kufstein in Kufstein,

Zollamt Lienz in Lienz.

G. Im Bereich des Hauptzollamtes Feldkirch:

Zollamt Hohenems in Hohenems,

Zollamt Höchst in Höchst,

Zollamt Lustenau in Lustenau,

Zollamt Meiningen in Meiningen,

Zollamt Tisis in Feldkirch,

Zollamt Wolfurt in Wolfurt.

Anlage 2

zu § 1

Zollämter zweiter Klasse

A. Im Bereich des Hauptzollamtes Wien:

Zollamt Bonisdorf in Bonisdorf,

Zollamt Grametten in Reingers,

Zollamt Laa an der Thaya in Laa an der Thaya,

Zollamt Pamhagen in Pamhagen,

Zollamt Rattersdorf-Liebing in Rattersdorf.

B. Im Bereich des Hauptzollamtes Linz:

Zollamt Weigetschlag in Bad Leonfelden.

C. Im Bereich des Hauptzollamtes Graz:

Zollamt Langegg in Glanz,

Zollamt Mureck in Mureck,

Zollamt Radlpaß in Großradl,

Zollamt Sicheldorf in Sicheldorf.

D. Im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt:

Zollamt Seebergsattel in Eisenkappel-Vellach,

Zollamt Loibltunnel in Ferlach,

Zollamt Wurzenpaß in Arnoldstein.

E. Im Bereich des Hauptzollamtes Innsbruck:

Zollamt Martinsbruck in Nauders,

Zollamt Pfunds in Pfunds,

Zollamt Spiss in Spiss.

F. Im Bereich des Hauptzollamtes Feldkirch:

Zollamt Gaißau in Gaißau,

Zollamt Koblach in Koblach,

Zollamt Mäder in Mäder.

Anlage 3

zu § 1

Zollamt Zweigstelle Aufgaben

A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland:

Wien Hafen Albern Abfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und

Schiffsverkehr

Freilager Wien Abfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und

Schiffsverkehr

Großmarkt Abfertigung von Gemüse,

Wien-Inzersdorf Obst und Waren des

Blumenhandels

Nordwestbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Paket-Postverzollung Abfertigung im Postverkehr

Selbst- und Abfertigung im Postverkehr

Briefverzollung

Westbahn-Post Abfertigung im Post-,

Eisenbahn- und

Straßenverkehr

Donau-Praterkai Abfertigung im

Schiffsverkehr

Hainburg Abfertigung im

Schiffsverkehr

Amstetten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Gmünd Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Heiligenkreuz Bahnhof Jennersdorf Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Kleinhaugsdorf Retz Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Klingenbach Sopron Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

St. Pölten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Wiener Neustadt Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Wiener Neudorf Abfertigung im

Straßenverkehr

B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Linz Stadthafen Abfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und

Schiffsverkehr

Donaulager Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Flughafen Abfertigung im Luft- und

Straßenverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Wels Straße/Bahn Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Wullowitz Summerau Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Salzburg Liefering-Bahn Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Flughafen Abfertigung im Luftverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Saalbrücke Abfertigung im

Straßenverkehr

Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahn-

und im kombinierten

Verkehr Straße/Eisenbahn

D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Graz Frachtenbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Flughafen Abfertigung im Luftverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Spielfeld Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Leibnitz Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Klagenfurt Flughafen-Straße Abfertigung im Luft- und

Straßenverkehr

Bleiburg Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Lavamünd Abfertigung im

Straßenverkehr

Villach Bahnhof Villach-Süd Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Post/Bahn Abfertigung im Post- und

Eisenbahnverkehr

F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Innsbruck Freilager Hall Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Flughafen Abfertigung im Luftverkehr

Frachtenbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Reutte Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Lienz Post Abfertigung im Postverkehr

G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

Feldkirch Buchs Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Höchst Seehafen Bregenz Abfertigung im

Schiffsverkehr

Hard Abfertigung im Schiffs-

und Straßenverkehr

St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im

Straßenverkehr

Wiesenrain Abfertigung im

Straßenverkehr

Tisis Nofels Abfertigung im

Straßenverkehr

Tosters Abfertigung im

Straßenverkehr

Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr

Anlage 3

zu § 1

Zollamt Zweigstelle Aufgaben

A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland:

Wien Hafen Albern Abfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und

Schiffsverkehr

Freilager Wien Abfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und

Schiffsverkehr

Großmarkt Abfertigung von Gemüse,

Wien-Inzersdorf Obst und Waren des

Blumenhandels

Paket-Postverzollung Abfertigung im Postverkehr

Selbst- und Abfertigung im Postverkehr

Briefverzollung

Donau-Praterkai Abfertigung im

Schiffsverkehr

Hainburg Abfertigung im

Schiffsverkehr

Amstetten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Gmünd Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Heiligenkreuz Bahnhof Jennersdorf Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Kledering Nordwestbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Kleinhaugsdorf Retz Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Klingenbach Sopron Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

St. Pölten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Wiener Neustadt Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Wiener Neudorf Abfertigung im

Straßenverkehr

B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Linz Stadthafen Abfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und

Schiffsverkehr

Flughafen Abfertigung im Luft- und

Straßenverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Wels Straße/Bahn Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Wullowitz Summerau Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Salzburg Liefering-Bahn Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Flughafen Abfertigung im Luftverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Saalbrücke Abfertigung im

Straßenverkehr

Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahn-

und im kombinierten

Verkehr Straße/Eisenbahn

D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Graz Frachtenbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Flughafen Abfertigung im Luftverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Spielfeld Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Leibnitz Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Klagenfurt Flughafen-Straße Abfertigung im Luft- und

Straßenverkehr

Bleiburg Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Lavamünd Abfertigung im

Straßenverkehr

Villach Bahnhof Villach-Süd Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Post/Bahn Abfertigung im Post- und

Eisenbahnverkehr

F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Innsbruck Freilager Hall Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Flughafen Abfertigung im Luftverkehr

Frachtenbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Reutte Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

Feldkirch Buchs Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Höchst Seehafen Bregenz Abfertigung im

Schiffsverkehr

Hard Abfertigung im Schiffs-

und Straßenverkehr

St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im

Straßenverkehr

Wiesenrain Abfertigung im

Straßenverkehr

Tisis Nofels Abfertigung im

Straßenverkehr

Tosters Abfertigung im

Straßenverkehr

Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr

Anlage

zu § 2

Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)

A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und

Burgenland:

Wien Bundesland Wien

Amstetten Bezirk Amstetten, ausgenommen den Hafenbereich

Enns

Bezirk Scheibbs

Stadt Waidhofen/Ybbs

Gerichtsbezirk Ybbs aus dem Bezirk Melk

Berg Bezirk Bruck/Leitha

Gerichtsbezirke Groß-Enzersdorf und Gänserndorf

aus dem Bezirk

Gänserndorf

Drasenhofen Bezirk Mistelbach

Gerichtsbezirk Zistersdorf aus dem Bezirk

Gänserndorf

Flughafen Wien Bereich des Flughafens Wien

Gmünd Bezirk Gmünd

Bezirk Waidhofen/Thaya

Bezirk Zwettl

Heiligenkreuz Bezirk Jennersdorf

Bezirk Güssing

Bezirk Feldbach

Bezirk Fürstenfeld

Kleinhaugsdorf Bezirk Hollabrunn

Bezirk Horn

Eisenstadt Freistädte Eisenstadt und Rust

Bezirk Eisenstadt-Umgebung

Bezirk Mattersburg

Bezirk Neusiedl am See

Bezirk Oberpullendorf

Krems Stadt Krems an der Donau

Bezirk Krems

Bezirk Melk nördlich der Donau, ausgenommen

Gerichtsbezirk Ybbs

Schachendorf Bezirk Oberwart

Bezirk Hartberg

St. Pölten Landeshauptstadt St. Pölten

Bezirk St. Pölten

Bezirk Lilienfeld

Bezirk Melk südlich der Donau, ausgenommen

Gerichtsbezirk Ybbs

Tulln Bezirk Korneuburg

Bezirk Tulln

Gerichtsbezirke Purkersdorf und Klosterneuburg

aus dem Bezirk Wien-Umgebung

Wiener Neustadt Stadt Wiener Neustadt

Bezirk Wiener Neustadt

Bezirk Baden

Bezirk Mödling

Gerichtsbezirke Schwechat, ausgenommen den

Bereich des Flughafens Wien aus dem Bezirk

Wien-Umgebung

Bezirk Neunkirchen

B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Linz Landeshauptstadt Linz

Bezirk Linz-Land

Bezirk Eferding

Bezirk Perg

Bezirk Rohrbach

Stadt Steyr

Bezirk Steyr-Land

Gerichtsbezirk Urfahr-Umgebung aus dem Bezirk

Urfahr-Umgebung

Hafenbereich Enns aus dem Bezirk Amstetten

Suben Bezirk Braunau

Bezirk Ried im Innkreis

Bezirk Schärding

Gerichtsbezirk Peuerbach aus dem Bezirk

Grieskirchen

Wels Stadt Wels

Bezirk Wels-Land

Bezirk Gmunden

Bezirk Kirchdorf/Krems

Bezirk Vöcklabruck

Bezirk Grieskirchen ausgenommen Gerichtsbezirk

Peuerbach

Wullowitz Bezirk Freistadt

Gerichtsbezirk Bad Leonfelden aus dem Bezirk

Urfahr-Umgebung

C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Salzburg Bundesland Salzburg

D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Graz Landeshauptstadt Graz

Bezirk Graz-Umgebung

Graz Bezirk Deutschlandsberg

Bezirk Voitsberg

Bezirk Weiz

Leoben Bezirk Bruck/Mur

Bezirk Judenburg

Bezirk Leoben

Bezirk Liezen

Bezirk Knittelfeld

Bezirk Murau

Bezirk Mürzzuschlag

Bad Radkersburg Bezirk Bad Radkersburg

Spielfeld Bezirk Leibnitz

E. Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Klagenfurt Landeshauptstadt Klagenfurt

Bezirk Klagenfurt-Land, ausgenommen die Gemeinde

Feistritz im Rosental

Bezirk Feldkirchen, ausgenommen die Gemeinden

Ossiach und Steindorf

Bezirk St. Veit an der Glan

Arnoldstein Bezirk Hermagor, die Gemeinde Arnoldstein,

ausgenommen der Ort Hart, die Gemeinden Bad

Bleiberg, Feistritz an der Gail, Hohenthurn und

Nötsch im Gailtal aus dem Bezirk Villach-Land

Bleiburg Bezirk Völkermarkt

Bezirk Wolfsberg

Karawanken- Gemeinde Feistritz im Rosental aus dem Bezirk

tunnel Klagenfurt-Land

Gemeinde Rosegg und St. Jakob im Rosental und aus

der Gemeinde

Finkenstein die Orte Faak am See und Latschach

ober dem Faaker See aus dem Bezirk Villach-Land

Orte Bogenfeld, Egg am Faaker See und St. Niklas

an der Drau aus der Stadt Villach

Villach Stadt Villach, ausgenommen die Orte Bogenfeld,

Egg am Faaker See und St. Niklas an der Drau

Bezirk Villach-Land, ausgenommen die Gemeinde

Arnoldstein, ohne Ort Hart und ausgenommen

Bad Bleiberg, Feistritz an der Gail,

Hohenthurn, Nötsch im Gailtal

Rosegg und St. Jakob im Rosental sowie aus der

Gemeinde Finkenstein die Orte Faak am See und

Latschach ober dem Faaker See Bezirk Spittal an

der Drau

Gemeinden Ossiach und Steindorf aus dem Bezirk

Feldkirchen

F. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Innsbruck Landeshauptstadt Innsbruck

Bezirk Innsbruck-Land

Bezirk Imst

Bezirk Landeck

Bezirk Reutte

Bezirk Schwaz

Kufstein Bezirk Kufstein

Bezirk Kitzbühel

Lienz Bezirk Lienz

G. Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

Feldkirch Bezirk Feldkirch

Bezirk Bludenz

Wolfurt Bezirk Bregenz

Bezirk Dornbirn

Anlage

zu § 2

Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)

A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und

Burgenland:

Wien Bundesland Wien

Amstetten Bezirk Amstetten, ausgenommen den Hafenbereich

Enns

Bezirk Scheibbs

Stadt Waidhofen/Ybbs

Gerichtsbezirk Ybbs aus dem Bezirk Melk

Berg Bezirk Bruck/Leitha

Gerichtsbezirke Groß-Enzersdorf und Gänserndorf

aus dem Bezirk

Gänserndorf

Drasenhofen Bezirk Mistelbach

Gerichtsbezirk Zistersdorf aus dem Bezirk

Gänserndorf

Flughafen Wien Bereich des Flughafens Wien

Gmünd Bezirk Gmünd

Bezirk Waidhofen/Thaya

Bezirk Zwettl

Heiligenkreuz Bezirk Jennersdorf

Bezirk Güssing

Bezirk Feldbach

Bezirk Fürstenfeld

Kleinhaugsdorf Bezirk Hollabrunn

Bezirk Horn

Eisenstadt Freistädte Eisenstadt und Rust

Bezirk Eisenstadt-Umgebung

Bezirk Mattersburg

Bezirk Neusiedl am See

Bezirk Oberpullendorf

Krems Stadt Krems an der Donau

Bezirk Krems

Bezirk Melk nördlich der Donau, ausgenommen

Gerichtsbezirk Ybbs

Schachendorf Bezirk Oberwart

Bezirk Hartberg

St. Pölten Landeshauptstadt St. Pölten

Bezirk St. Pölten

Bezirk Lilienfeld

Bezirk Melk südlich der Donau, ausgenommen

Gerichtsbezirk Ybbs

Tulln Bezirk Korneuburg

Bezirk Tulln

Gerichtsbezirke Purkersdorf und Klosterneuburg

aus dem Bezirk Wien-Umgebung

Wiener Neustadt Stadt Wiener Neustadt

Bezirk Wiener Neustadt

Bezirk Baden

Bezirk Mödling

Gerichtsbezirke Schwechat, ausgenommen den

Bereich des Flughafens Wien aus dem Bezirk

Wien-Umgebung

Bezirk Neunkirchen

B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Linz Landeshauptstadt Linz

Bezirk Linz-Land

Bezirk Eferding

Bezirk Perg

Bezirk Rohrbach

Stadt Steyr

Bezirk Steyr-Land

Gerichtsbezirk Urfahr-Umgebung aus dem Bezirk

Urfahr-Umgebung

Hafenbereich Enns aus dem Bezirk Amstetten

Suben Bezirk Braunau

Bezirk Ried im Innkreis

Bezirk Schärding

Gerichtsbezirk Peuerbach aus dem Bezirk

Grieskirchen

Wels Stadt Wels

Bezirk Wels-Land

Bezirk Gmunden

Bezirk Kirchdorf/Krems

Bezirk Vöcklabruck

Bezirk Grieskirchen ausgenommen Gerichtsbezirk

Peuerbach

Wullowitz Bezirk Freistadt

Gerichtsbezirk Bad Leonfelden aus dem Bezirk

Urfahr-Umgebung

C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Salzburg Bundesland Salzburg

D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Graz Landeshauptstadt Graz

Bezirk Graz-Umgebung

Graz Bezirk Deutschlandsberg

Bezirk Voitsberg

Bezirk Weiz

Leoben Bezirk Bruck/Mur

Bezirk Judenburg

Bezirk Leoben

Bezirk Liezen

Bezirk Knittelfeld

Bezirk Murau

Bezirk Mürzzuschlag

Bad Radkersburg Bezirk Bad Radkersburg

Spielfeld Bezirk Leibnitz

E. Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Klagenfurt Landeshauptstadt Klagenfurt

Bezirk Klagenfurt-Land, ausgenommen die Gemeinde

Feistritz im Rosental

Bezirk Feldkirchen, ausgenommen die Gemeinden

Ossiach und Steindorf

Bezirk St. Veit an der Glan

Bleiburg Bezirk Völkermarkt

Bezirk Wolfsberg

Karawanken- Gemeinde Feistritz im Rosental aus dem Bezirk

tunnel Klagenfurt-Land

Gemeinde Rosegg und St. Jakob im Rosental und aus

der Gemeinde

Finkenstein die Orte Faak am See und Latschach

ober dem Faaker See aus dem Bezirk Villach-Land

Orte Bogenfeld, Egg am Faaker See und St. Niklas

an der Drau aus der Stadt Villach

Villach Stadt Villach, ausgenommen die Orte Bogenfeld,

Egg am Faaker See und St. Niklas an der Drau

Bezirk Villach-Land

Rosegg und St. Jakob im Rosental sowie aus der

Gemeinde Finkenstein die Orte Faak am See und

Latschach ober dem Faaker See

Bezirk Spittal an der Drau

Gemeinden Ossiach und Steindorf aus dem Bezirk

Feldkirchen

Bezirk Hermagor

F. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Innsbruck Landeshauptstadt Innsbruck

Bezirk Innsbruck-Land

Bezirk Imst

Bezirk Landeck

Bezirk Reutte

Bezirk Schwaz

Kufstein Bezirk Kufstein

Bezirk Kitzbühel

Lienz Bezirk Lienz

G. Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

Feldkirch Bezirk Feldkirch

Bezirk Bludenz

Wolfurt Bezirk Bregenz

Bezirk Dornbirn

Anlage

zu § 8

Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)

A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und

Burgenland:

Wien Bezirk Gänserndorf

Bezirk Mistelbach

Bezirk Hollabrunn

Bezirk Horn

Krems Bezirk Gmünd

Bezirk Waidhofen/Thaya

Bezirk Zwettl

Wiener Neustadt Bezirk Bruck/Leitha

B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Linz Bezirk Freistadt

Gerichtsbezirk Bad Leonfelden aus dem Bezirk

Urfahr-Umgebung

C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Graz Bezirk Oberwart

Bezirk Hartberg

Bezirk Wolfsberg

Spielfeld Bezirk Feldbach

Bezirk Fürstenfeld

Bezirk Deutschlandsberg

D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Pfunds Bezirk Imst

Bezirk Landeck

Spiss Bezirk Imst

Bezirk Landeck

E. Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

Tisis Bezirk Bludenz

Bezirk Feldkirch, ausgenommen die Gemeinden

Götzis, Altach und Mäder

Meiningen Bezirk Bludenz

Bezirk Feldkirch, ausgenommen die Gemeinden

Götzis, Altach und Mäder

Höchst Gemeinden Fußach, Gaißau, Höchst und Hard aus dem

Bezirk Bregenz

Hohenems Stadt Hohenems aus dem Bezirk Dornbirn

Gemeinden Götzis, Altach und Mäder aus dem Bezirk

Feldkirch

Lustenau Gemeinde Lustenau aus dem Bezirk Dornbirn

Anlage

zu § 2a

Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)

A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland:

Wien Bundesland Wien

Krems Landeshauptstadt St. Pölten

Bezirke St. Pölten, Lilienfeld, Scheibbs,

Amstetten, Melk, Zwettl,

Gmünd, Waidhofen/Thaya, Horn, Krems a. d.

Donau, Hollabrunn,

Tulln, Korneuburg, Mistelbach

Krems/Stadt, Waidhofen/Ybbs Stadt

Wiener Neustadt Bezirke Wiener Neustadt, Wien-Umgebung,

Bruck/Leitha, Baden,

Gänserndorf, Neunkirchen, Mödling

Stadt Wiener Neustadt

Eisenstadt Bundesland Burgenland

B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

Linz Landeshauptstadt Linz,

Bezirke Linz-Land, Urfahr-Umgebung, Rohrbach,

Steyr-Land

Freistadt, Perg, Eferding

Stadt Steyr

Wels Stadt Wels

Bezirke Wels-Land, Braunau am Inn, Ried im

Innkreis, Gmunden,

Grieskirchen, Schärding, Vöcklabruck,

Kirchdorf an der Krems

C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Salzburg Bundesland Salzburg

D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Graz Bundesland Steiermark

E. Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Klagenfurt Landeshauptstadt Klagenfurt,

Bezirke Klagenfurt-Land, Völkermarkt,

Feldkirchen,

St. Veit an der Glan, Wolfsberg

Villach Stadt Villach

Bezirke Villach-Land, Spittal an der Drau,

Hermagor

F. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Innsbruck Bundesland Tirol

G. Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

Feldkirch Bundesland Vorarlberg