Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 2, des § 14a Abs. 1, 3a und 4 und des § 14b Abs. 1, 2, 3 und 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des § 1 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 657/1994, wird verordnet:
§ 1. Die Zollämter erster Klasse, die Zollämter zweiter Klasse und die Zweigstellen von Zollämtern sind die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu § 1 genannten.
§ 2. Den in der Anlage zu § 2 genannten Zollämtern erster Klasse werden die in dieser Anlage jeweils angeführten örtlichen Bereiche zugewiesen.
§ 2a. Den in der Anlage zu § 2a genannten Zollämtern werden die in dieser Anlage jeweils angeführten örtlichen Bereiche zum Zwecke der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes zugewiesen.
§ 3. (1) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im Verfahren mit Carnet TIR wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:
Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
(2) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:
Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Bonisdorf, Grametten, Laa an der Thaya, Pamhagen, Rattersdorf-Liebing;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiss;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Gaißau, Koblach, Mäder.
(3) Die Zuständigkeit zur Abfertigung von Waren im Verfahren mit Carnet ATA wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiss.
(4) Die Zuständigkeit zur Überführung von Waren mit einem 4 000 Euro übersteigenden Wert in den freien Verkehr, wobei die Bemessungsgrundlagen ohne besondere Schwierigkeiten ermittelbar sein müssen, wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pfunds, Spiss.
§ 4. Die Zweigstellen Seehafen Bregenz und Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungsstelle im Versandverfahren sowie des Verfahrens bei der Durchgangszollstelle im Verfahren mit Carnet TIR, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.
§ 5. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 lit. b oder c Zollkodex bewilligt ist.
(2) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Art. 226 lit. b Zollkodex bewilligt ist.
(3) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des § 6 Z 2 und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.
(4) In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 des Zollrechtsdurchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
§ 5a. (1) In Verwaltungsstrafverfahren (§ 28a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Zollamtes eingeleitet, ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsstrafverfahren befasst wird.
(2) In Verwaltungsverfahren (§ 30 und § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, über dessen Antrag ein Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Zollamtes eingeleitet, so ist jenes Hauptzollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsverfahren befasst wird.
(3) Die nach Abs. 1 und Abs. 2 zuständigen Zollämter können sich im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsverfahren durch andere Zollämter vertreten lassen. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Zweckmäßigkeitsgründen die Mitwirkung an Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren an andere Hauptzollämter delegieren.
(4) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, ist der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung anzuzeigen.
§ 6. Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet ATA;
zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.
§ 7. Das Hauptzollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen ergibt.
§ 8. Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu § 8 genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.
§ 9. Das Hauptzollamt Innsbruck ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern;
für die gemäß § 3 EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zu führende Datenbank, den Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten und die Durchführung des Bestätigungsverfahrens.
§ 10. Das Zollamt Suben ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union;
für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften;
für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen;
bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten;
bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind.
§ 10. Das Zollamt Suben ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union;
für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften;
für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen;
bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten;
bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind.
Für die Anwendung der Kontrollen bei Sendungen mit lebenden Rindern im Bestimmungsland gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98.
§ 10a. Beim Zollamt Flughafen Wien wird zur Erleichterung des Warenverkehrs neben der Abfertigung im Luftverkehr auch die Abfertigung im Straßenverkehr zugelassen.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 38/1995, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/1999, außer Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 38/1995, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/1999, außer Kraft.
(3) § 2a, § 5a, § 10a, die Anlage zu § 2a sowie die Änderungen in der Anlage 1 und Anlage 3 zu § 1 und Anlage zu § 2 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(4) Bis zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeiten in § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 des Produktpirateriegesetzes, BGBl. I Nr. 65/2001,
sind Anträge nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung), ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, beim Zollamt Villach einzubringen,
hat das Zollamt Villach den Rechtsinhaber zu informieren, falls auf Waren gemäß § 5 Abs. 1 Produktpirateriegesetz zu Gunsten der Staatskasse verzichtet wird.
Anlage 1
zu § 1
Zollämter erster Klasse
A. Im Bereich des Hauptzollamtes Wien:
Zollamt Amstetten in Amstetten,
Zollamt Berg in Wolfsthal-Berg,
Zollamt Deutschkreutz in Deutschkreutz,
Zollamt Drasenhofen in Drasenhofen,
Zollamt Eisenstadt in Eisenstadt,
Zollamt Flughafen Wien in Schwechat,
Zollamt Gmünd in Gmünd,
Zollamt Gmünd-Nagelberg in Gmünd,
Zollamt Hohenau in Hohenau an der March,
Zollamt Heiligenkreuz in Heiligenkreuz i. L.,
Zollamt Kittsee in Kittsee,
Zollamt Kledering in Wien,
Zollamt Kleinhaugsdorf in Haugsdorf,
Zollamt Klingenbach in Klingenbach,
Zollamt Krems in Krems an der Donau,
Zollamt Nickelsdorf in Nickelsdorf,
Zollamt Schachendorf in Schachendorf,
Zollamt St. Pölten in St. Pölten,
Zollamt Tulln in Langenlebarn,
Zollamt Wiener Neustadt in Wiener Neustadt.
B. Im Bereich des Hauptzollamtes Linz:
Zollamt Suben in Suben,
Zollamt Wels in Wels,
Zollamt Wullowitz in Wullowitz.
C. Im Bereich des Hauptzollamtes Salzburg:
Zollamt Salzburg/Erstattungen in Wals bei Salzburg.
D. Im Bereich des Hauptzollamtes Graz:
Zollamt Bad Radkersburg in Bad Radkersburg,
Zollamt Leoben in Niklasdorf,
Zollamt Spielfeld in Spielfeld.
E. Im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt:
Zollamt Arnoldstein in Arnoldstein,
Zollamt Bleiburg in Bleiburg,
Zollamt Karawankentunnel in St. Jakob im Rosental,
Zollamt Villach in Villach.
F. Im Bereich des Hauptzollamtes Innsbruck:
Zollamt Kufstein in Kufstein,
Zollamt Lienz in Lienz.
G. Im Bereich des Hauptzollamtes Feldkirch:
Zollamt Hohenems in Hohenems,
Zollamt Höchst in Höchst,
Zollamt Lustenau in Lustenau,
Zollamt Meiningen in Meiningen,
Zollamt Tisis in Feldkirch,
Zollamt Wolfurt in Wolfurt.
Anlage 1
zu § 1
Zollämter erster Klasse
A. Im Bereich des Hauptzollamtes Wien:
Zollamt Amstetten in Amstetten,
Zollamt Berg in Wolfsthal-Berg,
Zollamt Deutschkreutz in Deutschkreutz,
Zollamt Drasenhofen in Drasenhofen,
Zollamt Eisenstadt in Eisenstadt,
Zollamt Flughafen Wien in Schwechat,
Zollamt Gmünd in Gmünd,
Zollamt Gmünd-Nagelberg in Gmünd,
Zollamt Hohenau in Hohenau an der March,
Zollamt Heiligenkreuz in Heiligenkreuz i. L.,
Zollamt Kittsee in Kittsee,
Zollamt Kledering in Wien,
Zollamt Kleinhaugsdorf in Haugsdorf,
Zollamt Klingenbach in Klingenbach,
Zollamt Krems in Krems an der Donau,
Zollamt Nickelsdorf in Nickelsdorf,
Zollamt Schachendorf in Schachendorf,
Zollamt St. Pölten in St. Pölten,
Zollamt Tulln in Langenlebarn,
Zollamt Wiener Neustadt in Wiener Neustadt.
B. Im Bereich des Hauptzollamtes Linz:
Zollamt Suben in Suben,
Zollamt Wels in Wels,
Zollamt Wullowitz in Wullowitz.
C. Im Bereich des Hauptzollamtes Salzburg:
Zollamt Salzburg/Erstattungen in Wals bei Salzburg.
D. Im Bereich des Hauptzollamtes Graz:
Zollamt Bad Radkersburg in Bad Radkersburg,
Zollamt Leoben in Niklasdorf,
Zollamt Spielfeld in Spielfeld.
E. Im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt:
Zollamt Bleiburg in Bleiburg,
Zollamt Karawankentunnel in St. Jakob im Rosental, Zollamt Villach in Villach.
F. Im Bereich des Hauptzollamtes Innsbruck:
Zollamt Kufstein in Kufstein,
Zollamt Lienz in Lienz.
G. Im Bereich des Hauptzollamtes Feldkirch:
Zollamt Hohenems in Hohenems,
Zollamt Höchst in Höchst,
Zollamt Lustenau in Lustenau,
Zollamt Meiningen in Meiningen,
Zollamt Tisis in Feldkirch,
Zollamt Wolfurt in Wolfurt.
Anlage 2
zu § 1
Zollämter zweiter Klasse
A. Im Bereich des Hauptzollamtes Wien:
Zollamt Bonisdorf in Bonisdorf,
Zollamt Grametten in Reingers,
Zollamt Laa an der Thaya in Laa an der Thaya,
Zollamt Pamhagen in Pamhagen,
Zollamt Rattersdorf-Liebing in Rattersdorf.
B. Im Bereich des Hauptzollamtes Linz:
Zollamt Weigetschlag in Bad Leonfelden.
C. Im Bereich des Hauptzollamtes Graz:
Zollamt Langegg in Glanz,
Zollamt Mureck in Mureck,
Zollamt Radlpaß in Großradl,
Zollamt Sicheldorf in Sicheldorf.
D. Im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt:
Zollamt Seebergsattel in Eisenkappel-Vellach,
Zollamt Loibltunnel in Ferlach,
Zollamt Wurzenpaß in Arnoldstein.
E. Im Bereich des Hauptzollamtes Innsbruck:
Zollamt Martinsbruck in Nauders,
Zollamt Pfunds in Pfunds,
Zollamt Spiss in Spiss.
F. Im Bereich des Hauptzollamtes Feldkirch:
Zollamt Gaißau in Gaißau,
Zollamt Koblach in Koblach,
Zollamt Mäder in Mäder.
Anlage 3
zu § 1
Zollamt Zweigstelle Aufgaben
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland:
Wien Hafen Albern Abfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und
Schiffsverkehr
Freilager Wien Abfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und
Schiffsverkehr
Großmarkt Abfertigung von Gemüse,
Wien-Inzersdorf Obst und Waren des
Blumenhandels
Nordwestbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Paket-Postverzollung Abfertigung im Postverkehr
Selbst- und Abfertigung im Postverkehr
Briefverzollung
Westbahn-Post Abfertigung im Post-,
Eisenbahn- und
Straßenverkehr
Donau-Praterkai Abfertigung im
Schiffsverkehr
Hainburg Abfertigung im
Schiffsverkehr
Amstetten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Gmünd Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Heiligenkreuz Bahnhof Jennersdorf Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Kleinhaugsdorf Retz Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Klingenbach Sopron Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
St. Pölten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Wiener Neustadt Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Wiener Neudorf Abfertigung im
Straßenverkehr
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Linz Stadthafen Abfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und
Schiffsverkehr
Donaulager Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Flughafen Abfertigung im Luft- und
Straßenverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Wels Straße/Bahn Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Wullowitz Summerau Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Salzburg Liefering-Bahn Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Saalbrücke Abfertigung im
Straßenverkehr
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahn-
und im kombinierten
Verkehr Straße/Eisenbahn
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Graz Frachtenbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Spielfeld Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Leibnitz Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Klagenfurt Flughafen-Straße Abfertigung im Luft- und
Straßenverkehr
Bleiburg Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Lavamünd Abfertigung im
Straßenverkehr
Villach Bahnhof Villach-Süd Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Post/Bahn Abfertigung im Post- und
Eisenbahnverkehr
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Innsbruck Freilager Hall Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Frachtenbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Reutte Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Lienz Post Abfertigung im Postverkehr
G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Feldkirch Buchs Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Höchst Seehafen Bregenz Abfertigung im
Schiffsverkehr
Hard Abfertigung im Schiffs-
und Straßenverkehr
St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im
Straßenverkehr
Wiesenrain Abfertigung im
Straßenverkehr
Tisis Nofels Abfertigung im
Straßenverkehr
Tosters Abfertigung im
Straßenverkehr
Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr
Anlage 3
zu § 1
Zollamt Zweigstelle Aufgaben
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland:
Wien Hafen Albern Abfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und
Schiffsverkehr
Freilager Wien Abfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und
Schiffsverkehr
Großmarkt Abfertigung von Gemüse,
Wien-Inzersdorf Obst und Waren des
Blumenhandels
Paket-Postverzollung Abfertigung im Postverkehr
Selbst- und Abfertigung im Postverkehr
Briefverzollung
Donau-Praterkai Abfertigung im
Schiffsverkehr
Hainburg Abfertigung im
Schiffsverkehr
Amstetten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Gmünd Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Heiligenkreuz Bahnhof Jennersdorf Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Kledering Nordwestbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Kleinhaugsdorf Retz Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Klingenbach Sopron Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
St. Pölten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Wiener Neustadt Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Wiener Neudorf Abfertigung im
Straßenverkehr
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Linz Stadthafen Abfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und
Schiffsverkehr
Flughafen Abfertigung im Luft- und
Straßenverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Wels Straße/Bahn Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Wullowitz Summerau Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Salzburg Liefering-Bahn Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Saalbrücke Abfertigung im
Straßenverkehr
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahn-
und im kombinierten
Verkehr Straße/Eisenbahn
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Graz Frachtenbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Spielfeld Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Leibnitz Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Klagenfurt Flughafen-Straße Abfertigung im Luft- und
Straßenverkehr
Bleiburg Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Lavamünd Abfertigung im
Straßenverkehr
Villach Bahnhof Villach-Süd Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Post/Bahn Abfertigung im Post- und
Eisenbahnverkehr
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Innsbruck Freilager Hall Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Frachtenbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Reutte Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Feldkirch Buchs Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Höchst Seehafen Bregenz Abfertigung im
Schiffsverkehr
Hard Abfertigung im Schiffs-
und Straßenverkehr
St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im
Straßenverkehr
Wiesenrain Abfertigung im
Straßenverkehr
Tisis Nofels Abfertigung im
Straßenverkehr
Tosters Abfertigung im
Straßenverkehr
Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr
Anlage
zu § 2
Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)
A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland:
Wien Bundesland Wien
Amstetten Bezirk Amstetten, ausgenommen den Hafenbereich
Enns
Bezirk Scheibbs
Stadt Waidhofen/Ybbs
Gerichtsbezirk Ybbs aus dem Bezirk Melk
Berg Bezirk Bruck/Leitha
Gerichtsbezirke Groß-Enzersdorf und Gänserndorf
aus dem Bezirk
Gänserndorf
Drasenhofen Bezirk Mistelbach
Gerichtsbezirk Zistersdorf aus dem Bezirk
Gänserndorf
Flughafen Wien Bereich des Flughafens Wien
Gmünd Bezirk Gmünd
Bezirk Waidhofen/Thaya
Bezirk Zwettl
Heiligenkreuz Bezirk Jennersdorf
Bezirk Güssing
Bezirk Feldbach
Bezirk Fürstenfeld
Kleinhaugsdorf Bezirk Hollabrunn
Bezirk Horn
Eisenstadt Freistädte Eisenstadt und Rust
Bezirk Eisenstadt-Umgebung
Bezirk Mattersburg
Bezirk Neusiedl am See
Bezirk Oberpullendorf
Krems Stadt Krems an der Donau
Bezirk Krems
Bezirk Melk nördlich der Donau, ausgenommen
Gerichtsbezirk Ybbs
Schachendorf Bezirk Oberwart
Bezirk Hartberg
St. Pölten Landeshauptstadt St. Pölten
Bezirk St. Pölten
Bezirk Lilienfeld
Bezirk Melk südlich der Donau, ausgenommen
Gerichtsbezirk Ybbs
Tulln Bezirk Korneuburg
Bezirk Tulln
Gerichtsbezirke Purkersdorf und Klosterneuburg
aus dem Bezirk Wien-Umgebung
Wiener Neustadt Stadt Wiener Neustadt
Bezirk Wiener Neustadt
Bezirk Baden
Bezirk Mödling
Gerichtsbezirke Schwechat, ausgenommen den
Bereich des Flughafens Wien aus dem Bezirk
Wien-Umgebung
Bezirk Neunkirchen
B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Linz Landeshauptstadt Linz
Bezirk Linz-Land
Bezirk Eferding
Bezirk Perg
Bezirk Rohrbach
Stadt Steyr
Bezirk Steyr-Land
Gerichtsbezirk Urfahr-Umgebung aus dem Bezirk
Urfahr-Umgebung
Hafenbereich Enns aus dem Bezirk Amstetten
Suben Bezirk Braunau
Bezirk Ried im Innkreis
Bezirk Schärding
Gerichtsbezirk Peuerbach aus dem Bezirk
Grieskirchen
Wels Stadt Wels
Bezirk Wels-Land
Bezirk Gmunden
Bezirk Kirchdorf/Krems
Bezirk Vöcklabruck
Bezirk Grieskirchen ausgenommen Gerichtsbezirk
Peuerbach
Wullowitz Bezirk Freistadt
Gerichtsbezirk Bad Leonfelden aus dem Bezirk
Urfahr-Umgebung
C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Salzburg Bundesland Salzburg
D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Graz Landeshauptstadt Graz
Bezirk Graz-Umgebung
Graz Bezirk Deutschlandsberg
Bezirk Voitsberg
Bezirk Weiz
Leoben Bezirk Bruck/Mur
Bezirk Judenburg
Bezirk Leoben
Bezirk Liezen
Bezirk Knittelfeld
Bezirk Murau
Bezirk Mürzzuschlag
Bad Radkersburg Bezirk Bad Radkersburg
Spielfeld Bezirk Leibnitz
E. Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Klagenfurt Landeshauptstadt Klagenfurt
Bezirk Klagenfurt-Land, ausgenommen die Gemeinde
Feistritz im Rosental
Bezirk Feldkirchen, ausgenommen die Gemeinden
Ossiach und Steindorf
Bezirk St. Veit an der Glan
Arnoldstein Bezirk Hermagor, die Gemeinde Arnoldstein,
ausgenommen der Ort Hart, die Gemeinden Bad
Bleiberg, Feistritz an der Gail, Hohenthurn und
Nötsch im Gailtal aus dem Bezirk Villach-Land
Bleiburg Bezirk Völkermarkt
Bezirk Wolfsberg
Karawanken- Gemeinde Feistritz im Rosental aus dem Bezirk
tunnel Klagenfurt-Land
Gemeinde Rosegg und St. Jakob im Rosental und aus
der Gemeinde
Finkenstein die Orte Faak am See und Latschach
ober dem Faaker See aus dem Bezirk Villach-Land
Orte Bogenfeld, Egg am Faaker See und St. Niklas
an der Drau aus der Stadt Villach
Villach Stadt Villach, ausgenommen die Orte Bogenfeld,
Egg am Faaker See und St. Niklas an der Drau
Bezirk Villach-Land, ausgenommen die Gemeinde
Arnoldstein, ohne Ort Hart und ausgenommen
Bad Bleiberg, Feistritz an der Gail,
Hohenthurn, Nötsch im Gailtal
Rosegg und St. Jakob im Rosental sowie aus der
Gemeinde Finkenstein die Orte Faak am See und
Latschach ober dem Faaker See Bezirk Spittal an
der Drau
Gemeinden Ossiach und Steindorf aus dem Bezirk
Feldkirchen
F. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Innsbruck Landeshauptstadt Innsbruck
Bezirk Innsbruck-Land
Bezirk Imst
Bezirk Landeck
Bezirk Reutte
Bezirk Schwaz
Kufstein Bezirk Kufstein
Bezirk Kitzbühel
Lienz Bezirk Lienz
G. Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Feldkirch Bezirk Feldkirch
Bezirk Bludenz
Wolfurt Bezirk Bregenz
Bezirk Dornbirn
Anlage
zu § 2
Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)
A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland:
Wien Bundesland Wien
Amstetten Bezirk Amstetten, ausgenommen den Hafenbereich
Enns
Bezirk Scheibbs
Stadt Waidhofen/Ybbs
Gerichtsbezirk Ybbs aus dem Bezirk Melk
Berg Bezirk Bruck/Leitha
Gerichtsbezirke Groß-Enzersdorf und Gänserndorf
aus dem Bezirk
Gänserndorf
Drasenhofen Bezirk Mistelbach
Gerichtsbezirk Zistersdorf aus dem Bezirk
Gänserndorf
Flughafen Wien Bereich des Flughafens Wien
Gmünd Bezirk Gmünd
Bezirk Waidhofen/Thaya
Bezirk Zwettl
Heiligenkreuz Bezirk Jennersdorf
Bezirk Güssing
Bezirk Feldbach
Bezirk Fürstenfeld
Kleinhaugsdorf Bezirk Hollabrunn
Bezirk Horn
Eisenstadt Freistädte Eisenstadt und Rust
Bezirk Eisenstadt-Umgebung
Bezirk Mattersburg
Bezirk Neusiedl am See
Bezirk Oberpullendorf
Krems Stadt Krems an der Donau
Bezirk Krems
Bezirk Melk nördlich der Donau, ausgenommen
Gerichtsbezirk Ybbs
Schachendorf Bezirk Oberwart
Bezirk Hartberg
St. Pölten Landeshauptstadt St. Pölten
Bezirk St. Pölten
Bezirk Lilienfeld
Bezirk Melk südlich der Donau, ausgenommen
Gerichtsbezirk Ybbs
Tulln Bezirk Korneuburg
Bezirk Tulln
Gerichtsbezirke Purkersdorf und Klosterneuburg
aus dem Bezirk Wien-Umgebung
Wiener Neustadt Stadt Wiener Neustadt
Bezirk Wiener Neustadt
Bezirk Baden
Bezirk Mödling
Gerichtsbezirke Schwechat, ausgenommen den
Bereich des Flughafens Wien aus dem Bezirk
Wien-Umgebung
Bezirk Neunkirchen
B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Linz Landeshauptstadt Linz
Bezirk Linz-Land
Bezirk Eferding
Bezirk Perg
Bezirk Rohrbach
Stadt Steyr
Bezirk Steyr-Land
Gerichtsbezirk Urfahr-Umgebung aus dem Bezirk
Urfahr-Umgebung
Hafenbereich Enns aus dem Bezirk Amstetten
Suben Bezirk Braunau
Bezirk Ried im Innkreis
Bezirk Schärding
Gerichtsbezirk Peuerbach aus dem Bezirk
Grieskirchen
Wels Stadt Wels
Bezirk Wels-Land
Bezirk Gmunden
Bezirk Kirchdorf/Krems
Bezirk Vöcklabruck
Bezirk Grieskirchen ausgenommen Gerichtsbezirk
Peuerbach
Wullowitz Bezirk Freistadt
Gerichtsbezirk Bad Leonfelden aus dem Bezirk
Urfahr-Umgebung
C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Salzburg Bundesland Salzburg
D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Graz Landeshauptstadt Graz
Bezirk Graz-Umgebung
Graz Bezirk Deutschlandsberg
Bezirk Voitsberg
Bezirk Weiz
Leoben Bezirk Bruck/Mur
Bezirk Judenburg
Bezirk Leoben
Bezirk Liezen
Bezirk Knittelfeld
Bezirk Murau
Bezirk Mürzzuschlag
Bad Radkersburg Bezirk Bad Radkersburg
Spielfeld Bezirk Leibnitz
E. Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Klagenfurt Landeshauptstadt Klagenfurt
Bezirk Klagenfurt-Land, ausgenommen die Gemeinde
Feistritz im Rosental
Bezirk Feldkirchen, ausgenommen die Gemeinden
Ossiach und Steindorf
Bezirk St. Veit an der Glan
Bleiburg Bezirk Völkermarkt
Bezirk Wolfsberg
Karawanken- Gemeinde Feistritz im Rosental aus dem Bezirk
tunnel Klagenfurt-Land
Gemeinde Rosegg und St. Jakob im Rosental und aus
der Gemeinde
Finkenstein die Orte Faak am See und Latschach
ober dem Faaker See aus dem Bezirk Villach-Land
Orte Bogenfeld, Egg am Faaker See und St. Niklas
an der Drau aus der Stadt Villach
Villach Stadt Villach, ausgenommen die Orte Bogenfeld,
Egg am Faaker See und St. Niklas an der Drau
Bezirk Villach-Land
Rosegg und St. Jakob im Rosental sowie aus der
Gemeinde Finkenstein die Orte Faak am See und
Latschach ober dem Faaker See
Bezirk Spittal an der Drau
Gemeinden Ossiach und Steindorf aus dem Bezirk
Feldkirchen
Bezirk Hermagor
F. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Innsbruck Landeshauptstadt Innsbruck
Bezirk Innsbruck-Land
Bezirk Imst
Bezirk Landeck
Bezirk Reutte
Bezirk Schwaz
Kufstein Bezirk Kufstein
Bezirk Kitzbühel
Lienz Bezirk Lienz
G. Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Feldkirch Bezirk Feldkirch
Bezirk Bludenz
Wolfurt Bezirk Bregenz
Bezirk Dornbirn
Anlage
zu § 8
Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)
A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland:
Wien Bezirk Gänserndorf
Bezirk Mistelbach
Bezirk Hollabrunn
Bezirk Horn
Krems Bezirk Gmünd
Bezirk Waidhofen/Thaya
Bezirk Zwettl
Wiener Neustadt Bezirk Bruck/Leitha
B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Linz Bezirk Freistadt
Gerichtsbezirk Bad Leonfelden aus dem Bezirk
Urfahr-Umgebung
C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Graz Bezirk Oberwart
Bezirk Hartberg
Bezirk Wolfsberg
Spielfeld Bezirk Feldbach
Bezirk Fürstenfeld
Bezirk Deutschlandsberg
D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Pfunds Bezirk Imst
Bezirk Landeck
Spiss Bezirk Imst
Bezirk Landeck
E. Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Tisis Bezirk Bludenz
Bezirk Feldkirch, ausgenommen die Gemeinden
Götzis, Altach und Mäder
Meiningen Bezirk Bludenz
Bezirk Feldkirch, ausgenommen die Gemeinden
Götzis, Altach und Mäder
Höchst Gemeinden Fußach, Gaißau, Höchst und Hard aus dem
Bezirk Bregenz
Hohenems Stadt Hohenems aus dem Bezirk Dornbirn
Gemeinden Götzis, Altach und Mäder aus dem Bezirk
Feldkirch
Lustenau Gemeinde Lustenau aus dem Bezirk Dornbirn
Anlage
zu § 2a
Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)
A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland:
Wien Bundesland Wien
Krems Landeshauptstadt St. Pölten
Bezirke St. Pölten, Lilienfeld, Scheibbs,
Amstetten, Melk, Zwettl,
Gmünd, Waidhofen/Thaya, Horn, Krems a. d.
Donau, Hollabrunn,
Tulln, Korneuburg, Mistelbach
Krems/Stadt, Waidhofen/Ybbs Stadt
Wiener Neustadt Bezirke Wiener Neustadt, Wien-Umgebung,
Bruck/Leitha, Baden,
Gänserndorf, Neunkirchen, Mödling
Stadt Wiener Neustadt
Eisenstadt Bundesland Burgenland
B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Linz Landeshauptstadt Linz,
Bezirke Linz-Land, Urfahr-Umgebung, Rohrbach,
Steyr-Land
Freistadt, Perg, Eferding
Stadt Steyr
Wels Stadt Wels
Bezirke Wels-Land, Braunau am Inn, Ried im
Innkreis, Gmunden,
Grieskirchen, Schärding, Vöcklabruck,
Kirchdorf an der Krems
C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Salzburg Bundesland Salzburg
D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Graz Bundesland Steiermark
E. Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Klagenfurt Landeshauptstadt Klagenfurt,
Bezirke Klagenfurt-Land, Völkermarkt,
Feldkirchen,
St. Veit an der Glan, Wolfsberg
Villach Stadt Villach
Bezirke Villach-Land, Spittal an der Drau,
Hermagor
F. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Innsbruck Bundesland Tirol
G. Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Feldkirch Bundesland Vorarlberg